Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 21 O 191/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.06.2019 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 09.07.2019, Az. 21 O 191/08, wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Die Klägerin erbringt u.a. Ingenieurleistungen und Leistungen im Bereich Bau- und Umwelttechnik. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von rund 1,3 Mio. EUR für Rückbau- und Entsorgungsleistungen in Anspruch.

Die Stadt T. war Eigentümerin von Grundstücken, die für die (..) genutzt werden sollten. Auf diesen Grundstücken befand sich die zum Teil bereits wenige Jahre vor dem Zweiten Weltkrieg errichtete U.-Kaserne. Es sollte ein Rückbau der auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung stattfinden. Mit der diesbezüglichen Abwicklung beauftragte die Stadt T. die Beklagte. Die Beklagte zog die F. GmbH (F.) hinzu, die ein Gutachten über die Rückbauuntersuchung und ein Verwertungskonzept bezüglich der U.-Kaserne erstellte, ferner die verbauten Massen von unter anderem Stahl und Altholz schätzte und später die Bauleitung innehatte.

Anfang 2008 führte die Beklagte zu dem Vorhaben ein offenes europaweites Ausschreibungsverfahren durch, dem insgesamt fünf ausgeschriebene Lose zugrunde lagen.

Den Ausschreibungsunterlagen für die einzelnen Lose waren jeweils Leistungsverzeichnisse beigefügt. Die Leistungsverzeichnisse für die Lose 1 und 2 hatten zur Pos. 40.10.140 folgenden Text:

"Rückvergütung: Transport und Entsorgung von Eisen und Stahl, Bleche, Kabel etc.

Transport und Entsorgung von Eisen und Stahl, Bleche, Kabel etc. (AVV-Nr. 170405/170411);

Rückvergütung mit (-) eintragen und von der Positionssumme abziehen!"

Als Menge waren jeweils "5,000t" angegeben.

Die Klägerin nahm in Gegenwart der F. an einer Ortsbegehung teil. Danach füllte sie die ihr überlassenen Leistungsverzeichnisse teilweise aus und fügte ihren Angeboten eigene Kurz-Leistungsverzeichnisse bei. In diese trug sie bei der Pos. 40.10.140 jeweils einen Einheitspreis von 1.999,20 EUR / t ohne Minuszeichen und insgesamt für 5 Tonnen den Preis von 9.996,00 EUR ohne Minuszeichen ein.

Die Beklagte erteilte der Klägerin Aufträge für die Lose 1 und 2. Am 07.04.2008 begannen die Arbeiten zu Los 2, am 07.05.2008 die Arbeiten zu Los 1.

Unter dem 15.05.2008 reichte die Klägerin zu Los 2 eine erste Abschlagsrechnung ein, deren beigefügte Aufschlüsselung bereits 28,86 t Stahl auswies.

Mit Schreiben vom 19.05.2008 meldete die Klägerin bei Los 2 Mehrmengen und Mehrkosten u.a. für die Pos. 40.10.80 (Altholz), 40.10.100 (Baumischabfälle), 40.10.120 (Mineralfaserabfälle), 40.10.140 (Metallabfälle) und einen höheren Separationsaufwand an.

Mit Schreiben vom 20.05.2008 untersagte die F. der Klägerin, Stahl abzufahren.

Zum abzufahrenden Stahl teilte die F. der Beklagten mit Schreiben vom 26.05.2008 unter anderem mit, der beauftragte Einheitspreis stehe im krassen Missverhältnis zu den marktüblichen Preisen und stelle erst recht keine Rückvergütung dar.

Mit weiteren Schreiben meldete die Klägerin Mehrmengen und Mehrkosten zu weiteren Positionen an, und zwar sowohl zu Los 1 als auch zu Los 2.

Am 11.06.2008 fand eine Baubesprechung statt. Bis auf die Einrüstung beim Gebäude 6 wies die F. die Nachträge zurück. Mit Schreiben vom selben Tage ordnete die F. gegenüber der Klägerin an, bis auf Widerruf keine weitere Entsorgung von Schrott nach Pos. 40.10.140 auszuführen.

Es folgte weiterer Schriftwechsel, denn unter anderem über die Entsorgung der Metalle und die dafür anfallenden Kosten waren die Parteien weiterhin uneins.

Mit Anwaltsschreiben vom 24.06.2008 legte die Beklagte ihren Standpunkt dar und erklärte für den Fall, dass sich ein Vergütungsanspruch der Klägerin im Zusammenhang mit dem Metallschrott ergeben sollte, die fristlose Kündigung des Vertrages, hilfsweise dessen Anfechtung.

Mit Anwaltsschreiben vom 27.06.2008 wies die Klägerin u.a. das Schreiben vom 24.06.2008 mangels Vorlage einer Vollmacht zurück.

Bis zum 30.06.2008 erbrachte die Klägerin Leistungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.07.2008 erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Vertrages. Die Klägerin widersprach dem.

Ein gemeinsames Aufmaß der erbrachten Leistungen wurde nicht genommen.

Mit Schlussrechnungen vom 11.08.2008 stellte die Klägerin der Beklagten für Los 1 noch zu zahlende 773.500,30 EUR (Anlage K 8) und für Los 2 noch zu zahlende 527.141,86 EUR (Anlage K 10) in Rechnung.

Die Beklagte vergab die Restarbeiten zu den Losen 1 und 2 an ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?