Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Klagebefugnis eines Miteigentümers als Versicherungsnehmer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist (nur) Mitversicherter und als solcher bei einem Schaden in seiner Wohnung gegenüber dem Versicherer nicht aktiv legitimiert.

2. Zu den Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dem Versicherer verwehrt ist, sich auf die fehlende Aktivlegitimation zu berufen. (im konkreten Fall verneint)

 

Normenkette

VGB § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 11.07.1994; Aktenzeichen 8 O 141/94)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 1994 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) … in …, die bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung – vereinbart sind die VGB 1962 – genommen hat.

Mit der Klage nimmt er die Beklagte auf Entschädigung wegen eines Leitungswasserschadens in seinem Sondereigentum (WE Nr. 10) in Anspruch.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und beruft sich überdies auf Verjährung des geltend gemachten Anspruchs sowie Leistungsfreiheit wegen verspäteter Schadenanzeige gem. § 15 Abs. 1 a VGB und der Verletzung von Sicherheitsvorschriften nach § 9 Abs. 2 b VGB. Schließlich wird die Klageforderung auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die geltend gemachte Forderung sei verjährt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Kläger kann von der Beklagten die mit der Klage verlangte (weitere) Entschädigung des in seinem Sondereigentum aufgetretenen Leitungswasserschadens nicht beanspruchen.

Zu Recht rügt die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs. Versicherungsnehmerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger als Mitglied dieser WEG ist deshalb (nur) Mitversicherter. Nach § 14 Abs. 2 VGB kann ein Versicherter über seine Rechte nicht verfügen, selbst wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist; er kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

Unstreitig liegt eine ausdrückliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft … zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht vor.

Der Kläger ist auch nicht bereits aufgrund eines in der Wohnungseigentümerversammlung vom 06.10.1989 gefaßten Beschlusses der Eigentümergemeinschaft zur Prozeßführung befugt. Danach ist ihm zwar u. a. gestattet worden, die sein Sondereigentum betreffende Gebäudeversicherung vom Gesamtobjekt abzutrennen und sein Sondereigentum eigenständig auf eigene Kosten zu versichern, soweit dies versicherungstechnisch möglich ist. Bis zum Zeitpunkt der eigenständigen Versicherung des WE Nr. 10 sollten die Kosten der Gebäudeversicherung hingegen weiterhin in voller Höhe von der WEG getragen werden.

Aus diesem Beschluß läßt sich eine Ermächtigung des Klägers zur eigenständigen Prozeßführung wegen des von ihm behaupteten Leitungswasserschadens an seinem Sondereigentum nicht ableiten. Die WEG hat ihm lediglich die Zustimmung dafür erteilt, zukünftig sein Sondereigentum eigenständig zu versichern. Irgendwelche Auswirkungen auf die bestehende Gebäudeversicherung und den bereits am Sondereigentum des Klägers eingetretenen Leitungswasserschaden sind damit nicht verbunden.

Dies ist auch von den Beteiligten ersichtlich nicht anders gesehen worden. Wie sich aus dem Schreiben der Verwalterin … vom 02.04.1992 (Bl. 65 d. A.) ergibt, ist diese vom erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers um eine Vollmachtserteilung zur eigenständigen Geltendmachung der Versicherungsansprüche durch den Kläger gebeten worden. Frau … hat dies abgelehnt und auf die Notwendigkeit einer Beschlußfassung der WEG verwiesen.

Die Berufung der Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation des Klägers stellt auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar.

Da der Versicherer vorprozessual (vgl. seine Schreiben vom 06.04.1990, 24.01.1992 und 03.04.1992 – Bl. 66 f., 68 und 69 d. A.) stets mit der WEG, vertreten durch ihre Verwalterin, korrespondiert hat, hat er zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, mit der Geltendmachung der Forderung durch den Kläger als mitversicherter Person einverstanden zu sein.

Zu Unrecht beruft der Kläger sich auf die Rechtsprechung, wonach es einem Versicherer verwehrt ist, dem Versicherten die fehlende Klagebefugnis entgegenzuhalten, wenn der Versicherungsnehmer die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs für den Versicherten ohne billigenswerten Grund ablehnt (vgl. BGH r+s 1987, 155, 156 m.w.N.; Senat VVGE § 3 AKB Nr. 2; Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl., § 4 AKB Anm. 2; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 15. Aufl., § 3 Rdn. 56). Diese Ablehnung einer eigenen Prozeßführung des Versicherungsnehmers kann dur...

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