Leitsatz (amtlich)
Banken haben im Rahmen eines Beratungsverhältnisses einen bestehenden Interessenkonflikt im Hinblick auf zu erhaltende Rückvergütungen ggü. dem Anleger offenzulegen. Dabei ist auch die Höhe der Rückvergütungen aus dem konkreten Geschäft zu benennen.
Normenkette
WpHG Art. 12 Abs. 1 GG; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2, §§ 31d, 2, 32
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 6 O 171/07) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen vom 28.8.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.784,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8.5.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 12.9.2003 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 29.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8.5.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 3.5.2004 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 3.5.2004 mit der N GmbH in N2, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch bestehenden Verbindlichkeit der Frau T aus dem Darlehensvertrag mit der I AG vom 3.5./28.7.2004 entspricht.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der Rechte aus den Beteiligungen (Nominalbetrag jeweils 50.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG der Frau T und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 12.9.2003 mit der N GmbH in N2 sowie an der G2 GmbH & Co. KG und aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 3.5.2004 mit der N GmbH in N2 in Verzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.056 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.9.2007 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden Schaden der Zedentin Frau T aus dem Erwerb und der Finanzierung den Beteiligungen an der G GmbH & Co. KG sowie der G2 GmbH & Co. KG zu ersetzen, der ihr über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.259,29 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2007 zu zahlen.
8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
9. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % es aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht von Frau T (im Folgenden: Zedentin) wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer am 12.9.2003 gezeichneten Beteiligung an dem G GmbH & Co. KG (im Folgenden G) sowie mit einer am 3.5.2004 gezeichneten Beteiligung an dem G2 GmbH & Co. KG (im Folgenden G2) in Anspruch.
Unternehmerisches Ziel der beiden G/G2 Medienfonds war die Produktion von Filmen, die über Lizenznehmer vermarktet werden sollten. Der Beitritt zu den Fonds fand über die N GmbH als Treuhandkommanditistin statt. Der Anleger hatte bei Zeichnung eine Bareinlage von 54,5 % zzgl. 5 % Agio bezogen auf den Nennwert der Kommanditbeteiligung an die Fondsgesellschaften zu erbringen; auf diese Bareinlage wurden Ausschüttungen i.H.v. 8 % ab 2006 in Aussicht gestellt. Der restliche Teil des Beteiligungsbetrages i.H.v. 45,5 % wurde beim G fakultativ durch ein Darlehen der Beklagten finanziert, welches die Zedentin bis zum 2.7.2005 zurückführte. Bei dem G2 war dieser Betrag obligatorisch durch Aufnahme eines Kredites bei der C AG zu finanzieren, wobei die zu vereinbarende Darlehenslaufzeit mit dem planmäßigen Ende des Fonds - hier der 30.11.2014 - zusammenfiel. Die für die Darlehensvaluta vereinbarten Zinsen wurden hier gleichfalls bis zum 30.11.2014 zinsfrei gestundet. Die Mittel zur Tilgung dieses Darlehens und zur Zahlung der Zinsen hatte nach den Angaben in dem zum Fonds aufgelegten Prospekt am Laufzeitende die Fondsgesellschaft zu stellen, und zwar aus Schlusszahlungen aus den noch abzuschließenden Lizenzverträgen, die wirtschaftlich durch eine Schuldübernahme der C AG gesichert werden sollten. Zur Sicherung der Rückzahlung des Darlehens und der Zinsen hatte der Anleger seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft inklusive aller V...