Entscheidungsstichwort (Thema)

Irreführende Plakatwerbung mit "Bolshoi Ballett Gala"

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5, 8, 12

 

Verfahrensgang

LG Münster (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen 24 O 163/04)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 11.11.2004 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors wie folgt heißt: "wie geschehen in der Plakatwerbung auf S. 4 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils".

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als Verfügungsanspruch zu und es besteht auch ein Verfügungsgrund.

1. Der Antrag auf Unterlassung, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs ein Ballett, das nicht das original Bolshoi Ballett ist, mit "Bolshoi Ballett Gala" zu bewerben oder bewerben zu lassen, insb. zu behaupten oder behaupten zu lassen, das "große russische Festivalballett" präsentiere die "Bolshoi Ballett Gala", ist bestimmt genug i.S.d. § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO, zumal die Antragstellerin mit dem insb.-Zusatz auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nimmt und nun das entsprechende Werbeplakat auch noch in den Antrag einbezogen hat, da es auf den Gesamteindruck entscheidend ankommt.

2. Der Antragstellerin kommt bei Vorliegen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zugute. Diese ist auch im vorliegenden Fall nicht widerlegt worden.

a) Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie erst am 8.10.2004 Kenntnis von der beanstandeten Werbung des Antragsgegners erlangt hat. Das hat die Zeugin X. auch so an Eides statt versichert. Es trifft nicht zu, dass die Zeugin sich im Hinblick auf den Termin der Kenntnisnahme widersprochen hat. Nach dem im Original vorliegenden Protokoll hat sie auch in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer des LG nichts anderes gesagt. Der Verfügungsantrag ist bereits am 28.10.2004 bei Gericht eingegangen und damit in kürzerer Zeit als einem Monat nach Kenntniserlangung. Damit kann nicht angenommen werden, dass es die Antragstellerin mit einer Eilregelung doch nicht so eilig hatte, wie zu vermuten war.

b) Eine frühere positive Kenntnis der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht. Sie ist hier auch nicht als Folge besonderer Umstände ausnahmsweise zu vermuten. Selbst wenn die Werbung jedenfalls schon seit Mai 2004 so ins Internet gestellt worden sein sollte, musste die Antragstellerin davon nicht zwangsläufig Kenntnis nehmen. Auch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen T. ergibt nichts anderes. Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge angesichts eines Gesprächs am 30.9.2004 nur vermutet hat, dass der Zeuge Y. schon früher erhebliche Kenntnisse über die vom Antragsgegner beworbenen Ballett-Veranstaltungen gehabt haben müsse. Das lässt aber keinen sicheren Schluss darauf zu, ob und wann genau der Zeuge Y. auch die beanstandete Werbeaussage in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen hat. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass es innerhalb des Betriebs der Antragstellerin gerade (auch) die Aufgabe dieses Zeugen als regional tätigem Mitarbeiter gewesen ist, auf solche Wettbewerbsverstöße zu achten und sie der Geschäftsleitung umgehend mitzuteilen. Nur dann könnte eine entsprechende frühere Kenntnis des Mitarbeiters Y. auch der Antragstellerin zugerechnet werden. Die Antragstellerin hat sogar vorgetragen, der Zeuge Y. sei nicht einmal ihr Angestellter. Der Antragsgegner hätte das Gegenteil vortragen müssen. Derartigen Vortrag gibt es aber nicht.

3. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich hier aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5 UWG, weil die beanstandete Werbeaussage irreführende Angaben zum Gegenstand gehabt hat.

a) Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin des Antragsgegners nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Sie steht zu ihm in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, was die Veranstaltung von Konzerten und Ballettabenden und damit ein Angebot gleichartiger Dienstleistungen in einem sich teilweise überschneidenden örtlichen Bereich angeht.

Dagegen hat sich der Antragsgegner auch mit seiner Berufung nicht gewandt.

b) Ein Unterlassungsanspruch setzt nach § 8 Abs. 1 UWG voraus, dass der Antragsgegner mit der beanstandeten Werbung für seine Veranstaltungsreihe eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.d. § 3 UWG vorgenommen hat. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt er insb. dann unlauter, wenn er irreführend wirbt. Eine Werbung ist irreführend, wenn die Gefahr besteht, dass die in ihr enthaltenen Angaben einen unrichtigen Eindruck hervorrufen. Die Irreführung muss zudem geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

aa) Die beanstandete Werbung des Antragsgegners diente der Förderung des eigenen Absatzes und ist damit ...

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