Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 23.08.1989; Aktenzeichen 9 O 64/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.08.1989 verkündete Urteil der 9. Ferienzivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.264,51 DM zuzüglich 9,25 % Zinsen für die Zeit vom 21.04.1985 bis 14.08.1985, 8,75 % Zinsen für die Zeit vom 15.08.1985 bis zum 14.03.1986 und 8,25 % Zinsen seit dem 15.03.1986 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die Kosten der ersten Instanz tragen der Beklagte zu 92 % und die Klägerin zu 8 %. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz auf Zahlung von Restwerklohn in Anspruch genommen. In der Berufungsinstanz begehrt sie nur noch, eine Widerklage des Beklagten auf Feststellung, welcher das Landgericht stattgegeben hat, abzuweisen.
Der Beklagte beauftragte nach Erhalt eines Angebots (Blatt 4 bis 13 GA) die Klägerin mit Sanitär- und Installationsarbeiten. Aus ihrer Rechnung vom 31.12.1989 forderte die Klägerin vom Beklagten in erster Instanz einen Restbetrag von 3.226,51 DM.
Sie hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 3.226,51 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 21.04.1985 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß der Widerbeklagte dem Widerkläger gegenüber für folgenden Mangel gewährleistungspflichtig nach den Bestimmungen der VOB ist: Im Wasserleitungsnetz des Hauses … reichert sich das Wasser durch Kupfer an, das von den Wasserleitungen stammt.
Demgegenüber hat die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat Mängelrügen erhoben.
Zur Widerklage hat er unter anderem vorgetragen: Der Kupferanteil im Leitungswasser des Hauses sei zu hoch, was auf einen Fehler des Werks der Klägerin zurückzuführen sei.
Das Landgericht hat Beweis erhoben; dazu wird auf Blatt 5 des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat unter Klageabweisung im übrigen der Klägerin auf ihre Klage hin 2.264,51 DM zugesprochen und hat auf die Widerklage gemäß dem Antrag des Beklagten erkannt.
Gegen dieses Urteil, auf das verwiesen wird, hat die Klägerin rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der sie lediglich die Abweisung der Widerklage erstrebt.
Die Klägerin wiederholt ihren Vortrag erster Instanz, ergänzt ihn und trägt unter anderem vor: Ihre Werkleistung sei entgegen der Annahme des Landgerichts nicht mangelhaft: Die von ihr verwandten Kupferrohre seien mangelfrei. Der Umstand, daß Kupferionen in das Leitungswasser überträten, sei eine erwünschte und natürliche Erscheinung, deren Intensität im Laufe der Zeit nachlasse. Selbst wenn sich diese Erscheinung aber fortsetze, bedeute das keine Gefahr für das verwandte Material. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine Geschmacksbeeinträchtigung bei Genuß des Wassers seien nicht zu befürchten.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er stellt seinen Feststellungsantrag nunmehr in der folgenden Form:
Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Beklagte gegen die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz hilfweise Minderung nach VOB/B wegen folgenden Mangels hat: Im Wasserleitungsnetz des Hauses … in … reichert sich das Wasser zu stark durch Kupfer an, so daß das Wasser gesundheitsschädigend ist, zumindest der Geschmack erheblich beeinträchtigt ist und die Rohre durch zu hohe Kupferabgabe beschädigt werden.
Der Beklagte wiederholt seinen Vortrag erster Instanz, ergänzt ihn und trägt unter anderem vor: Das Landgericht habe zutreffend entschieden, weil die Kupferrohre einen deutlich überhöhten Anteil Kupfer an das Trinkwasser abgäben. Die gemessenen Kupferwerte von 3 bis 3,3 mg/1 seien unüblich. Das großflächige Abtragen von Kupfer beeinträchtige die Rohre (deren Stärke reduziere sich dadurch) und führe zu einer minderen Qualität des Wassers. Es seien gesundheitliche Beeinträchtigungen zu befürchten, jedenfalls liege eine Geschmacksveränderung des Wassers vor (metallischer Geschmack, adstringierende Wirkung).
Bezüglich der Einzelheiten des Vortrages der Parteien wird auf deren Schriftsätze und auf die zu den Gerichtsakten überreichten Unterlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom Bundesamt für Materialforschung und -prüfung darüber, ob das Wasser in den Wasserleitungen des Wohnhauses des Beklagten erhöhte Kupferwerte aufweist, worauf das gegebenenfalls zurückzuführen ist und ob insoweit ein Fehler des Werks der Klägerin vorliegt. … hat sein schriftliches Gutachten, auf das verwiesen wird (Blatt 382 f. GA) im Senatstermin erläutert. Der Senat hat in diesem Termin außerdem Beweis erhoben durch Anhörung der Gutachter … und … Bezüglich des Ergebnisses dieser Anhörungen wird auf die na...