Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 17 O 198/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 198/11) wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithelfer zu 1), 2) und 4) werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelfer zu 1), 2) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Träger des Alten- und Pflegeheims Y in E (im Folgenden "das Objekt"), das in den Jahren 2005/2006 errichtet wurde. Die Beklagte wurde auf Grundlage von zwei Angeboten von dem Kläger am 29.12.2004 mit der Heizungs- und Sanitärinstallation in dem Objekt beauftragt (Bl. 11-15 d.A.). Das Auftragsvolumen umfasste rd. EUR 550.000,00. Zunächst hatten die Streithelfer zu 1) und 2) als Architektengemeinschaft die Objektüberwachung übernommen, bevor diese auf die Streithelferin zu 4) überging.

Die Beklagte baute dem von der Streithelferin zu 4) erstellten Leistungsverzeichnis gemäß (Anl. 1, Bl. 112 d.A.) Kupferrohre mit unterschiedlichen Wanddicken und Durchmessern ein, die die Streithelferin zu 3) hergestellt hatte. Die Abdichtung der Verbindungsstellen erfolgte durch Verlöten der Rohre, die Eindichtung der Feininstallationen erfolgte mittels Hanf. Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten wurden am 02.08.2006 abgenommen.

In den Jahren 2011 und 2012 traten folgende Leckagen an Kupferkaltwasserleitungen im Objekt auf:

Datum

betr. Zimmer / Raum

Schadensquelle / Leckage

19.04.2011

137, 140 (Bauteil C)

Bad des Zimmers 137 (EG links, Wohnbereich L)

02.05.2011

Dienstzimmer EG, Wohnbereich L (Bauteil A)

Rohr in der Wand des Behinderten WCs

03.06.2011

Waschkeller (Bauteil A)

Zulauf zum Ausgussbecken

Besucher-WC der Sozialstation (Bauteil A)

Zulauf zum Handwaschbecken

13.12.2011

Küche im EG (Bauteil A)

Rohr in der Toilette über der Küche

Mai 2012

drei Zimmer im OG, drei Zimmer im EG

Zentrale Toilettenanlage im OG

12.09.2012

Zimmer d. Bewohner J, G und Ehel. K

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Lochbildung gehe auf eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurück und diese habe für die eingetretenen Schäden Ersatz zu leisten. Im Zusammenhang mit den Leckagen seien ihm folgende Kosten entstanden:

Leistungserbringer

Gegenstand / Leistungszeitraum

Re.-Datum

Bl.

Kosten (EUR)

brutto

1.

Fa. W

Leckageortung / 19.04.2011

26.04.2011

29, 30

517,65

2.

Fa. H GmbH

Reparatur undichte Wasserleitung etc. / 19.04.2011

29.04.2011

362, 363

347,60

3.

Fa. W

Neutronensondenmessung / 04.05.2011

13.05.2011

31

476,00

4.

Fa. Z

Kaufpreis Feuchtigkeitsmessgerät / 06.05.2011

06.05.2011

364, 365

287,30

5.

Fa. W

Technische Bautrocknung, Schimmelbehandlung / 10.-30. 05.2011

31.05.2011

32-43

8.978,78

6.

Fa. W

Trocknung / 10.-21.06.2011

27.06.2011

366, 367

833,00

7.

Fa. W

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 06.06.-26.07.2011

14.12.2011

368, 369

527,27

8.

Fa. W

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 27.05.-08.12.2011

09.03.2012

370-391

24.719,92

9.

Kläger

Personalkosten Zeuge F als Haustechniker für Koordinierung d. Sanierungsmaßnahmen Y / 18.04.-14.12.2011

Stundennachweis 2011

361

2.202,58

Personalkosten Mitarbeiter D u. L Schreinerei M / 30.05.-30.06. 2011

1.299,23

Materialkosten

151,00

Zwischensumme 1

40.340,33

10.

Fa. Fliesen F

Wasserschaden Altenheim E, Fliesenarbeiten / 10.05. 2012

16.05.2012

901 f.

572,12

11.

Fa. N

Trocknungen / 18.06.-02.07. 2012

03.07.2012

889-892

2.906,49

12.

Fa. N

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 06.-20.08.2012

29.08.2012

893-900

4.285,24

13.

Fa. N

Leckortung / 12.09.2012

17.09.2012

623f.

351,05

14.

Fa. N

Technische Trocknung / 28.09.- 15.10.2012

06.11.2012

620-622

3.380,20

15.

Fa. N

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 29.10.-16.11.2012

17.01.2013

612-619

6.102,22

16.

Fa. N

Technische Trocknung / 28.03.-11.04.2014

23.04.2014

903 f.

2.030,14

17.

Fa. N

Sanierung nach Wasserschaden / 22.07.-07.08.2014

28.08.2014

905-908

2.365,77

Zwischensumme 2

62.333,56

Desweiteren macht der Kläger geltend, aufgrund der Feuchtigkeitseintritte in Zimmern von Bewohnern hätten diese für die Dauer der Sanierung umquartiert werden müssen. Für die Umquartierung und die anderweitige Unterbringung der betroffenen Bewohner habe er folgende Aufwendungen tätigen müssen:

18.

anderweitige Unterbringung der Bewohnerin O

09.05.-28.07.2011 (= 81 Tage)

357

10.373,91

19.

anderweitige Unterbringung der Bowohnerin P

09.05.-29.07.2011 (= 80 Tage)

357

8.768,25

20.

Umquartierung Bewohnerinnen O u. P

09.05.2011

357

494,20

21.

Umquartierung und anderweitige Unterbringung der BewohnerInnen J, G u....

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