Verfahrensgang
LG Detmold (Urteil vom 05.11.1998; Aktenzeichen 3 O 117/98) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. November 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer III des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch unbefristete, schriftliche, selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) ist die dritte Ehefrau des am 20.8.1990 verstorbenen Prof. Dr. med. … (Erblasser). Der Kläger zu 2) ist der Sohn des Erblassers und der Klägerin zu 1). Der Beklagte und sein Bruder Dr. … sind Söhne des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit der im Jahre 1973 verstorbenen …, geb. …. Weitere Abkömmlinge des Erblassers sind nicht vorhanden.
Mit Ehe- und Erbvertrag vom 2.3.1959 (Urk.Nr. 140/59 des Notars …) hatten der Erblasser und seine zweite Ehefrau ihre beiden Söhne als Erben zu gleichen Teilen und sich selbst wechselseitig als Ersatzerben der Söhne eingesetzt. Nach ihrer Eheschließung im Jahre 1974 errichteten die Klägerin zu 1) und der Erblasser am 26.7.1978 (Urk.Nr. 75/78 des Notars …) ein Ehegattentestament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Vollerben und den Kläger zu 2) zum Erben des Längstlebenden ein. Dieses Testament änderten die Ehegatten durch eine weitere gemeinschaftliche letztwillige Verfügung vom 15.8.1985 (Urk.Nr. 35/85 des Notars …) ab. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Vorerben auf Lebenszeit ein. Zu Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstlebenden wurden der Beklagte, sein Bruder … und der Kläger zu 2) zu gleichen Teilen bestimmt. Im einzelnen bezeichnete Eigentumswohnungen und Wertgegenstände sollten der Klägerin zu 1) im Wege des Vermächtnisses zufallen.
Korrespondierend hierzu verzichteten der Beklagte und sein Bruder … mit notariellen Urkunden vom 3.8.1985 (Urk.Nr. 30/85 des Notars …) und vom 13.8.1985 (Urk.Nr. 34/85 des Notars …) auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Vater.
Nachdem der Notar Kenntnis von dem Erbvertrag des Erblassers und seiner zweiten Ehefrau aus dem Jahre 1959 erlangt und den Erblasser auf die hieraus folgende Unwirksamkeit des Testamentes vom 15.8.1985 hingewiesen hatte, kam es am 9.8.1986 zum Abschluß eines Schenkungs-, Erb- und Verzichtsvertrages (Urk.Nr. 60/86 des Notars …), an dem die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, der Erblasser und der Sohn … beteiligt waren. In der Präambel dieses Vertrages erklärte der Erblasser nach einem Hinweis auf den Erbvertrag vom 2.3.1959, die folgenden Verträge schließen zu wollen, „um Ungerechtigkeiten auszugleichen und um eine Anfechtung des Erbvertrages vom 2.3.1959 zu vermeiden”. Mit dem Vertrag vom 9.8.1986 schenkte der Erblasser der Klägerin zu 1) im einzelnen aufgeführte Wertgegenstände. Der Kläger zu 2), der Beklagte und … erklärten ihr Einverständnis mit der schenkweisen Übertragung der hälftigen Miteigentumsanteile des Erblassers an 16 Eigentumswohnungen in … und an der Liegenschaft in … auf die Klägerin zu 1). Die Schenkungen waren bereits mit notariellen Verträgen vom 9.8.1986 (Urk.Nr. 59/86 des Notars …) und vom 2.5.1986 (Notar …) erfolgt. Die Klägerin zu 1) und der Erblasser einigten sich ferner über einen Erbvertrag, worin die Klägerin zu 1) dem Kläger zu 2), dem Beklagten und Herrn … die ihr zuvor geschenkten Wertgegenstände, die Eigentumswohnungen in … und die Liegenschaft in der … wertmäßig zu je einem Drittel vermachte. Die Kläger verzichteten des weiteren gegenüber dem Erblasser auf ihre Erb- und Pflichtteilsrechte zugunsten des Beklagten und seines Bruders … sowie auf etwaige Anfechtungsrechte im Hinblick auf den Erbvertrag vom 2.3.1959. Der Beklagte und sein Bruder … übertrugen außerdem Fondsanteile auf den Kläger zu 2), so daß diese wertmäßig zwischen den drei Söhnen des Erblassers aufgeteilt waren. Im übrigen wurden die Pflichtteilsverzichtsverträge vom 3. Und 13.8.1985 und sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen des Erblassers und der Klägerin zu 1) aufgehoben. Mit weiterem Vertrag vom 9.8.1986 (Urk.Nr. 58/86 des Notars …) übertrugen der Beklagte und sein Bruder … dem Kläger zu 2) je ein Sechstel Miteigentumsanteil an den Immobilien … und … in …, so daß die Söhne des Erblassers hieran gleich beteiligt waren. Die genannten Immobilien hatten der Beklagte und … von ihrer Muster geerbt.
Der Erblasser war ferner Eigentümer von verschiedenen in dem Gebiet der ehemaligen DDR, insbesondere in … und … gelegenen Grundstücken sowie dort verbliebenem Porzellan. Die Grundstücke standen zu seinen Lebzeiten unter staatlicher Verwaltung bzw. unter der Verwaltung des russischen Militärs. Eine ausdrückliche Re...