Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen 14 O 496/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.2.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des LG Münster abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.444,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.1.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von weiteren Vorsteuerrückforderungen des Finanzamtes bezüglich der Mietzahlungen des Klägers für das Ladenlokal D.-Straße in V. für die Zeiträume vom 1.6.1995 bis zum 31.12.1996 und vom 1.1.2000 bis zum 31.5.2000 freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte vermietete durch Vertrag vom 27.5.1997 an den Kläger Räumlichkeiten zum Betrieb eines Imbissbetriebes in der D.-Straße in V. Das Mietverhältnis sollte am 1.6.1995 beginnen und am 31.5.2000 enden. Hinsichtlich der zu zahlenden Miete heißt es in § 3:
„Die Miete beträgt monatlich 1.725 DM (inkl. MwSt).”
Aufgrund einer vereinbarten Wertsicherungsklausel verlangte der Kläger von dem Beklagten durch Schreiben vom 27.12.1997 eine erhöhte Miete, wörtlich heißt es in diesem Schreiben:
„Miete inkl. MwST bis Juli 1997 1.725,00 DM
Miete inkl. MwST ab August 1997 (zzgl. 4,2 %) 1.797,45 DM.”
Wegen der am 1.4.1998 erfolgten Erhöhung der Mehrwertsteuer von 15 auf 16 % zahlte der Kläger von diesem Zeitpunkt an 1.813,08 DM.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten nunmehr Zahlung von 4.444,43 Euro (8.692,55 DM) als Schadensersatz bzw. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Beklagte ihn von eventuellen weiteren Vorsteuerrückforderungen des Finanzamtes freistellen müsse. Dazu hat er vorgetragen, im Rahmen einer Steuerprüfung habe sich herausgestellt, dass der Beklagte Mehrwertsteuer auf die Miete nicht an das Finanzamt abgeführt habe. Er selbst sei daher nachträglich auf Zahlung von Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 in der hier dargestellten Höhe in Anspruch genommen worden. Er ist der Ansicht, Mehrwertsteuer auf die monatlichen Mieten zu Unrecht und daher ohne rechtlichen Grund an den Beklagten geleistet zu haben. Dieser sei vertraglich verpflichtet gewesen, die gezahlte Miete der Umsatzsteuer zu unterwerfen mit der Folge, dass er, der Kläger, vorsteuerabzugsberechtigt gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, dass der Beklagte bei der gewerblichen Verpachtung die Mehrwertsteueroption ausgeübt habe.
Bezüglich der Jahre 1995, 1996 und 2000 begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn insoweit von der Zahlung von Umsatzsteuer freizustellen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Mehrwertsteuer bestehe ebenso wenig wie ein Schadensersatzanspruch. Der Mietvertrag enthalte nämlich nicht die Erklärung, die Miete der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Die vereinbarte Miete habe ungeachtet des Zusatzes „inklusive Mehrwertsteuer” 1.725 DM betragen. Mit diesem Zusatz sei lediglich festgestellt worden, dass es sich bei dem Betrag um einen Endpreis handele.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, entgegen der Ansicht des Klägers seien die mietvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht dahin gehend auszulegen, dass sich der Beklagte verpflichtet habe, in die monatliche Miete einbezogene, jedoch nicht betragsmäßig angesetzte Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen und dadurch dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diese im Wege des Vorsteuerabzuges einzusetzen. Die vertragliche Angabe der zu zahlenden Miete mit dem in Klammern gesetzten Zusatz „inklusive Mehrwertsteuer” sei dahin gehend auszulegen, dass die Parteien damit hätten klarstellen wollen, dass es sich bei dem genannten Betrag um den vom Kläger zu zahlenden Betrag handele, auf den nicht noch zusätzlich Mehrwertsteuer berechnet werden solle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und seine erstinstanzlich vertretenen Ansichten wiederholt und vertieft.
Der Beklagte seinerseits verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er führt aus, es habe in seinem freien Ermessen gelegen, zur Mehrwertsteuer zu optieren. Anhaltspunkte für die Ausübung der entspr. Option durch ihn habe der Kläger nicht gehabt.
II. Die Berufung des Klägers ist begründet, sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Verurteilung des Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus so genannter positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages, da der Beklagte es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Kläger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug zu verschaffen.
Für die Auffassung des Klägers spricht schon der Wortlaut des Vertrages. Die Verwendung der Bezeichnung „inklusive” bei...