Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 08.09.2006; Aktenzeichen 1 O 110/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08. September 2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg nebst dem zugehörigen Verfahren aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert beide Parteien in Höhe bis zu 45.000,00 EUR; die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Feststellungsansprüche wegen angeblicher Schlechtberatung geltend.
Der Kläger ist selbständiger Zahnarzt und unterhielt bei der W eine private Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese hätte im Falle einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.278,23 EUR erbracht.
Im Jahr 2002 nahm der Beklagte, der ausweislich des von ihm in Ablichtung zur Akte gereichten Handelsvertretervertrages vom 19.09.1999 (Bl. 39 bis 44 GA) als Handelsvertreter für die Firma B in I tätig war, Kontakt zum Kläger auf. Der Beklagte erstellte in der Folgezeit ein Deckungs- und Anlagekonzept für den Kläger, das sich auch auf die Arbeitskraftabsicherung des Klägers bezog. Er bot dem Kläger als Ersatz für die bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der W eine sogenannte "Dread-Disease-Police" der "T"-Versicherung an. Während die Berufsunfähigkeitsversicherung eine Risikoversicherung darstellt, die das Risiko, dass der Versicherungsnehmer berufsunfähig wird, mit einer monatlich zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente absichert, handelt es sich bei der sogenannten "Dread-Disease-Versicherung" um eine Absicherung gegen näher bezeichnete einzelne schwere Krankheiten. Später ging die "T"-Versicherung in die "D" über. Diese teilte dem Kläger auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 24.05.2005, wegen dessen Inhalt auf Bl. 12 GA Bezug genommen wird, mit, die Versicherung biete dem Kläger finanzielle Absicherung für den Fall des Eintritts bestimmter schwerer Krankheiten. Eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Erkrankung der Wirbelsäule und des Geistes sei im Vertrag nicht versichert.
Der Kläger hat behauptet, insbesondere auf den Punkt "Erkrankung der Wirbelsäule" besonderen Wert gelegt zu haben. Er sei vom Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass die "Dread-Disease-Versicherung" nur bestimmte schwere Krankheiten versichere, nicht aber die Berufsunfähigkeit als solche, insbesondere nicht die aufgrund einer schweren Rückenerkrankung. Der Beklagte sei ihm gegenüber nicht als Handelsvertreter aufgetreten, sondern als selbständiger Finanzdienstleister. Das ergebe sich auch aus einem anderweitig zwischen ihm und dem Beklagten geführten Rechtsstreit (1 O 540/05 LG Arnsberg), in dem der Beklagte dies zugestanden habe.
Der Kläger hat beantragt,
1.
festzustellen, dass der Beklagte für den Fall, dass der Kläger gemäß den Bedingungen der vormals beim W, #### E, unterhaltenen Berufsunfähigkeitsversicherung (Versicherungsnummer: #######) berufsunfähig werden sollte und keine Leistungen aus der Dread-Disease-Versicherung bei der D, Niederlassung für Deutschland I-Weg, ####2 L (Versicherungsnummer: ####### [ehemals T]), erhalten sollte, verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz in Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente der ehemaligen Berufsunfähigkeitsversicherung beim W (Versicherungsnummer: #######) in Höhe von 1.287,23 EUR längstens bis zum 01.10.2027 für die Dauer der bedingungsgemäßen Leistungszeit zu zahlen,
2.
weiterhin festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn von seinen nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 870,58 EUR freizustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er sei gegenüber dem Kläger nicht als selbständiger Finanz-dienstleister aufgetreten, sondern als Vertreter der Firma B. Im Übrigen liege eine Falschberatung durch ihn nicht vor: Er habe den Kläger darauf hingewiesen, dass die Versicherung bei der "T" nur bestimmte, schwere Erkrankungen umfasse, beispielsweise Herzinfarkt, Schlaganfall, multiple Sklerose, chronische Rückenbeschwerden oder den Verlust bestimmter Gliedmaßen; ferner sei auch die Versicherung der Berufsunfähigkeit beantragt worden. Hierneben habe der Vertrag bei der "T" den Vorteil eines zusätzlichen Vermögensaufbaus geboten, wie aus dem Versicherungsschein hervorgehe. Im Übrigen hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben mit der Begründung, dem Kläger hätten spätestens im August 2002 sämtliche Unterlagen vorgelegen, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2005 eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es die vom Kläger benannte Zeugin H zu dessen Behauptung vernommen hat, der Beklagte sei ihm gegenüber als selbständiger Finanzdienstleister aufgetreten. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass dem Kläger gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Selbst im Falle e...