Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 1 O 382/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 1 O 382/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Bochum vom 06.05.2019 (Az.: 1 O 67/19) wird in Höhe von 10.771,95 EUR für unzulässig erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird insgesamt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung des Beklagten aus einem Anerkenntnisurteil über Rückabwicklungsforderungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages; der Beklagte macht mit der Widerklage Rückzahlung von weiteren geleisteten Darlehensraten geltend.
Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien datierte vom 20.04.2016. Er diente der Finanzierung des Kaufs eines A zu einem Kaufpreis von 33.935,83 EUR inkl. MwSt. abzüglich einer vom Beklagten geleisteten Anzahlung i.H.v. 5.000,00 EUR, sodass sich der Nettodarlehensbetrag auf 28.935,83 EUR belief. Hinzu kamen Sollzinsen i.H.v. 1,97 % p.a. (Effektivzinsangabe: 1,99 %). (*1) Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Anl. K1a der beigezogenen Akte 1 O 67/19 Landgericht Bochum (Beiakte) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 25.09.2018 erklärte der Beklagte den Widerruf seiner auf Abschluss des Kreditvertrages gerichteten Willenserklärung und behielt sich die Erstattung künftiger Zahlungen vor (Anl. K3 Beiakte). Die Klägerin zog bis einschließlich April 2019 die monatlichen Raten in Höhe von je 256,99 EUR vom Konto des Beklagten ein.
(*2) Im Vorprozess umgekehrten Rubrums hat das Landgericht Bochum (Az.: 1 O 67/19) im schriftlichen Vorverfahren am 06.05.2019 folgendes Anerkenntnisurteil erlassen (Bl. 60 Beiakte):
Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. ...3 über nominal 28.935,83 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 25.09.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.195,72 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.03.2019 zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ...32 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 749,34 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der zugesprochene Zahlungsbetrag von 12.195,72 EUR beinhaltete 28 gezahlte monatliche Raten bis einschließlich Januar 2019 (7.195,72 EUR) sowie die geleistete Anzahlung i.H.v. 5.000,00 EUR. Die weiter eingezogenen 3 Raten für Februar bis April 2019 beliefen sich auf insgesamt 770,97 EUR.
Am 16. oder 17.05.2019 gab der Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin heraus und übereignete es ihr. Am 13.06.2019 erklärte die Klägerin die Aufrechnung mit einem von ihr behaupteten Wertersatzanspruch gegen den im Anerkenntnisurteil festgestellten Zahlungsanspruch (Bl. 9 d.A.). (*3) In der Klageschrift vom 30.08.2000 erklärte sie nochmals die Aufrechnung mit einem Anspruch i.H.v. 377,66 EUR. Insgesamt berief sie sich auf eine Aufrechnungsforderung i.H.v. 12.253,20 EUR.
Aufgrund eines Vollstreckungsantrags vom 20.08.2019 (Anl. K2) betrieb der Beklagte aus dem Anerkenntnisurteil die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin (vgl. Anl. K2). Das Landgericht Bochum hat mit Beschluss vom 19.09.2019 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000,00 EUR angeordnet (Bl. 23 d.A.). Die Klägerin hat den Betrag daraufhin beim Amtsgericht Braunschweig hinterlegt (Bl. 43 ff. d.A.).
Die Klägerin hat ihre Wertersatzforderung auf § 357 Abs. 7 BGB gestützt. Der Wertverlust betrage nach ihrer Behauptung 12.253,20 EUR; in dieser Höhe sei die Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisurteil vom 06.05.2019 ihrer Auffassung nach unzulässig.
Zur Ermittlung des Verkehrswertes könne sie sich auf ein von ihr eingeholtes Wertgutachten des Sachverständigen B (DAT-Prüfstelle C) zum Bewertungsstichtag 23.05.2019 (Anl. K6) stützen. Der Sachverständige habe zutreffend einen Händlereinkaufswert brutto von 19.912,50 EUR und einen Händlerverkaufswert von brutto 23.452,75 EUR ermittelt. Das anzusetzende arithmetische Mittel betrage 21.682,63 EUR. Daraus ergebe sich als Differenz die Wertersatzforderung von 12.253,20 EUR.
Gegenüber der Widerklageforderung hat die Klägerin im Schr...