Tenor
Das am 15. Oktober 1986 verkündete Versäumnisurteil des Senats bleibt auch insoweit aufrechterhalten, als es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 60.000,– DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) dürfen diese Sicherheit auch durch eine über vorgenannten Betrag lautende Bürgschaft einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Beschwer der Beklagten zu 1) liegt über 40.000,– DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Räumung und Herausgabe eines im Grundbuch von Schöppingen eingetragenen landwirtschaftlichen Anwesens mit einer Größe von ca. 35 Morgen, bebaut mit einem Wohnhaus, Stallungen mit 700 Schweinemastplätzen und Schuppen.
Bis Frühjahr 1984 war der Landwirt … Eigentümer der Grundstücke. Die Beklagte zu 1) ist seine Ehefrau, die Beklagte zu 2) seine Mutter.
Die Klägerin, die Grundpfandrechte an den Grundstücken besaß, war Mitbetreiberin des Zwangsversteigerungsverfahrens 5 K 106/81 AG Ahaus. In dem Versteigerungstermin am 14. Mai 1984 wurde ihr als Meistbietender der Zuschlag erteilt, so daß sie nunmehr Eigentümerin der Grundstücke ist.
Die Beklagten legten der Klägerin einen auf den 15. August 1981 datierten Pachtvertrag vor, nach dessen Inhalt sie als BGB-Gesellschaft das landwirtschaftliche Anwesen von … für den Zeitraum vom 1. September 1981 bis zum 1. September 2001 gepachtet hatten. Der monatliche Pachtzins in Höhe von insgesamt 1.000,– DM (Wohnhaus: 400,– DM; Äcker und Wiesen: 200,– DM; Stallungen: 400,– DM) sollte mit Ansprüchen der Beklagten zu 1) gegen ihren Ehemann … aus einem am 15. März 1972 gewährten Darlehn von 25.000,– DM und einem am 1. Juli 1976 gewährten Darlehn von 28.000,– DM, jeweils nebst 10 % Zinsen, verrechnet werden. Zur Tilgung der am 1. September 1981 einschließlich Zinsen rückzahlbaren Darlehen sollte bis zum 31. März 1984 die Zahlung des Pachtzinses entfallen. Ab 1. April 1984 sollten nur noch 700,– DM des Pachtzinses auf die Darlehnsansprüche bis zu deren Tilgung verrechnet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrages (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen.
Mit vorgerichtlichem Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 18. Januar 1985 ließ die Klägerin erklären, daß sie den Pachtvertrag vorsorglich zum 31. August 1985 kündige. Gleichzeitig äußerte sie den Verdacht, daß der Pachtvertrag erst nach der in dem Zwangsversteigerungsverfahren am 21. November 1981 erfolgten Beschlagnahme der Grundstücke geschlossen und rückdatiert worden sei.
Die Klägerin hat behauptet, der Pachtvertrag sei nur zur Vereitelung ihres Kündigungsrechts geschlossen worden. Die darin aufgeführten Darlehen seien nicht gewährt worden. Den Hof bewirtschafte nach wie vor der frühere Eigentümer …
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Pächter in Besitz gehaltenen Grundstücke
- … Kirchspiel …
- … Kirchspiel …
- … Kirchspiel …
zur Größe von 8.64,59 ha, sämtlich eingetragen im Grundbuch von … nebst allen aufstehenden Gebäuden, Stallungen und dem Wohnhaus zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin könne gem. § 57 c ZVG von ihrem Kündigungsrecht als Ersteherin der Grundstücke bis zur restlosen Tilgung der Darlehen keinen Gebrauch machen.
Sie haben behauptet, die Darlehen seien zur Instandhaltung des Pachtobjekts verwandt worden. Schweinestall und Schweinemaststall seien seinerzeit neu errichtet bzw. erweitert worden. Am Wohnhaus seien Aus- und Umbauarbeiten erfolgt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe verurteilt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Die Klägerin habe einen etwa aufgrund des Vertrages vom 15. August 1981 bestehendes Pachtverhältnis mit den Beklagten wirksam gem. §§ 57 a Abs. 2 ZVG, 595 BGB gekündigt. Das Kündigungsrecht der Klägerin sei nicht gem. § 57 c ZVG beschränkt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehe, daß die Darlehen gewährt worden seien, greife diese Vorschrift nicht ein, da die Darlehen im Zeitpunkt der Hingabe nicht in Vorausentrichtung der Miete geleistet worden seien.
Die von beiden Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung hat der Senat durch Versäumnisurteil vom 15. Oktober 1986 zurückgewiesen. Gegen das am 24. Oktober 1986 zugestellte Versäumnisurteil haben die Beklagten mit dem am 7. November 1986 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. November 1986 Einspruch eingelegt. In dem daraufhin anberaumten Senatstermin am 3. Dezember...