Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 4 O 559/86) |
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat von der Beklagten Räumung und Herausgabe der am 1. Januar 1984 gemieteten Geschäftsräume im Haus …, verlangt. Während des Rechtsstreits hat sie das Grundstück an Herrn … veräußert und übereignet. Der neue Eigentümer hat die Räumlichkeiten zwischenzeitlich der Firma … vermietet und überlassen. Die neue Mieterin hat die Geschäftsräume von der Beklagten in ihren Besitz übernommen.
Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gem. § 91 a ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausgangspunkt der Billigkeitserwägungen ist danach der ohne die Erledigungserklärungen zu erwartender Ausgang des Verfahrens, an den die Kostenfolge anknüpft. Diese bestimmt sich wiederum nach den allgemeinen kostenrechtlichen Regelungen der Zivilprozeßordnung, die von dem Grundsatz ausgehen, daß diejenige Partei für die Verfahrenskosten einzustehen hat, die unterliegt (§§ 91 ff ZPO).
Die Anwendung dieser Grundgedanken führt im vorliegenden Fall zur Pflicht der Beklagten, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen hatte ihre Berufung gegen das dem Räumungs- und Herausgabebegehren der Klägerin stattgebende Urteil des Landgerichts Münster vom 19. Dezember 1986, in dem die Beklagte auch in die Kosten verurteilt worden ist (§ 91 ZPO), keine Aussicht auf Erfolg. Ihr zwar zulässiges, doch unbegründetes Rechtsmittel wäre mit der Kostenfolge des § 97 ZPO – wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels der Partei zur Last fallen, die es eingelegt hat, – zurückzuweisen gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Der Mietvertrag, den … als Vermieter einerseits und als vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreiter Geschäftsführer für die Beklagte als Mieterin andererseits am 1. Januar 1984 über die Gewerbeeinheit im ersten und zweiten Untergeschloß des Hauses … in … geschlossen hatte, war beendet.
Die Klägerin hat das genannte Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. Durch den Zuschlag am 6. Februar 1986 trat sie an die Stelle des bisherigen Grundstückseigentümers …, des früheren Geschäftsführers der Beklagten (vgl. §§ 89, 90 ZVG). Sie übernahm auch dessen Rechte und Pflichten als Vermieter aus den bestehenden Mietverträgen (§ 57 ZVG in Verbindung mit § 571 Abs. 1 BGB), so auch aus dem Vertrag vom 1. Januar 1984 über die mit der Klage herausverlangten Geschäftsräume. Diese Vereinbarung kündigte sie wirksam.
Sie hatte der Beklagten am 14. Februar 1986 u.a. wie folgt geschrieben:
„Als Ersteher sind wir berechtigt, gem. § 57 a ZVG das Mietverhältnis/Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Hiermit kündigen wir Ihnen gem. vorgenannter Vorschrift das Miet-/Pachtverhältnis zum 31. Mai 1986 …
Wir gehen davon aus, daß Sie die Geschäftsräume und Wohnungen bis zum 28. Februar 1986 räumen. Sollte das nicht der Fall sein, beabsichtigen wir, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.”
Das Sonderkündigungsrechts des § 57 a ZVG stand ihr hinsichtlich der Gewerberäume auch dann uneingeschränkt zu, wenn die – von der Klägerin aus verschiedenen Gründen bestrittene – Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten unterstellt wird, sie habe entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Zusatzvertrag vom 15. Januar 1984 zum Mietvertrag vom 1. Januar 1984 Aufwendungen von insgesamt 151.064,18 DM als Mietvorauszahlungen für den Innenausbau des ersteigerten Gebäudes finanziert. Diese angeblichen Leistungen sind nämlich den herausverlangten Räumlichkeiten weder unmittelbar noch mittelbar zugute gekommen.
Die gewerblichen Mieträume waren lange vor dem Abschluß der Zusatzvereinbarung vom 15. Januar 1984, sowie der Gründung und Eintragung der Beklagten ins Handelsregister am 21. Februar 1984 fertiggestellt gewesen. Sie waren bereits ab 1. Oktober 1982 von der Einzelfirma … zum Betrieb eines Radio- und Fernsehgeschäftes genutzt worden. Ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Aufstellungen sind die angeblich von ihr finanzierten Investitionen ausschließlich für den im Mai 1984 begonnenen Ausbau und der Innenausstattung von Wohnungen im selben Gebäudekomplex verwendet worden.
Das rechtfertigt einen Aufschub des Sonderkündigungsrechts gem. §§ 57 a, 57 c ZVG jedenfalls nicht. Wenn auch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten ausreicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 15. A., § 91 a ZPO Rn. 24 mit weiteren Nachweisen), sieht sich der Senat zur Darlegung seiner Erwägungen wie folgt veranlaßt:
Nach § 57 c Abs. 1 Nr. 1 ZVG kann der Ersteher eines Grundstücks von dem Kündigungsrecht nach § 57 a ZVG keinen Gebrauch machen, wenn und solange die Miete zur Schaffung oder Instandsetzung des Mietraums ganz oder teilweise vorausentrichtet ist. Obwohl ...