Verfahrensgang
AG Kamen (Urteil vom 29.11.1996; Aktenzeichen 11 F 129/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Kamen abgeändert.
Die Klage wird angewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Nachscheidungsunterhalt für die Zeit ab Januar 1996.
Die Parteien haben sich Ende 1989 getrennt und sind seit dem 16.02.1991 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe sind, zwei inwischen erwachsene Söhne hervorgegangen.
Der Beklagte ist als stellvertretender Fuhrparkleiter bei der tätig.
In gemeinsamer Zeit bewohnten die Eheleute eine Wohnung in dem damals der Mutter des Beklagten gehörenden Haus „…” mietzinsfrei; nach der Scheidung hat die Mutter des Beklagten diesem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge das Hausgrundstück übertragen.
Die Klägerin hat den Beruf einer Schuhverkäuferin erlernt; sie ist erst gegen Ende der Ehe angesichts der sich abzeichnenden Trennung wieder aushilfs- und stundenweise in einem Schuhgeschäft tätig geworden.
1990 nahm sie eine sozialversicherungsfreie Aushilfstätigkeit in einem Modeschmuckgeschäft, im Jahr 1991 dann eine Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit als Teilzeitkraft bei der Firma „…” in der Schuhabteilung auf. Dieser Tätigkeit fühlte sie sich jedoch wegen der damit verbundenen Rückenbelastung nicht gewachsen. Im August 1991 nahm sie eine vollschichtige Erwerbstätigkeit als Filialleiterin bei der Firma „…” in … an, die sie bis Ende 1993 ausübte. Sie verlor diesen Arbeitsplatz, als die Firma „…” Ende 1993 in Konkurs fiel.
Am 01.12.1993 erlitt die Klägerin einen „Nervenzusammenbruch”, der zu einer stationären Behandlung und im Anschluß daran zu einem Kuraufenthalt in der … führte.
In den Jahren 1994 und 1995 erhielt die Klägerin Krankengeld von etwa 1.690,00 DM monatsdurchschnittlich. Eine damals gegen den Beklagten gerichtete Klage auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt blieb erfolglos, da die Klägerin mit dem Krankengeld bedarfsdeckende Einküfte erzielte (Urt. v. 29.03.1995, 12 UF 391/94 OLG Hamm).
Ende 1995 nahm die Klägerin an einem Ausbildungslehrgang des Arbeitsamtes teil, den sie aber bald wieder abbrach. Seit April 1996 erhielt sie Arbeitslosengeld in Höhe von zunächst 873,60 DM monatlich, seit dem 01.01.1997 in Höhe von 1.164,00 DM.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.01.1996 forderte die Klägerin den Beklagten vergeblich auf, monatlichen Unterhalt in Höhe von 513,00 DM zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte erziele ein monatsdurchschnittliches Erwerbseinkommen in Höhe von 3.000,00 DM netto. Zur Berechnung ihres Bedarfs hat sie den Wohnwert der inzwischen im Eigentum des Beklagten stehenden ehemaligen Ehewohnung mit 1.200,00 DM angegeben. Sie hat behauptet, gesundheitsbedingt erwerbsunfähig und daher nicht in der Lage zu sein, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken.
Die Klägerin hat ihren ungedeckten Bedarf mit 915,50 DM errechnet und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt in Höhe von 513,00 DM monatlich für die Zeit von Januar bis einschließlich Juni 1996 sowie in Höhe von 915,50 DM für die Zeit ab Juli 1996 zu verurteilen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin sei gehalten und in der Lage, ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Im übrigen hat er den Anspruch auf Unterhalt für verwirkt gehalten, da die Klägerin in dem Zeugen einen neuen Partner gefunden habe, mit diesem zusammenlebe und ihm Versorgungsleistungen erbringe.
Die Klägerin hat bestritten, mit dem Zeugen … in Hausgemeinschaft zu leben und ihm Versorgungsleistungen zu erbringen. Im übrigen sei der Zeuge nicht leistungsfähig, ein Entgelt für Versorgungsleistungen zu zahlen.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben, den Zeugen … vernommen und ein amtsärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin eingeholt.
Auf die Angaben des Zeugen zu Protokoll vom 27.08.1996 und auf das Gutachten der Amtsärztin Dr. … vom 02.10.1996 wird verwiesen.
Auf Grund der Beweisaufnahme ist das Amtsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin erwerbsunfähig sei. Durch das am 29.11.1996 verkündete Urteil ist der Beklagte zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 513,00 DM für die Zeit von Januar 1996 bis einschließlich Juni 1996 sowie zur Zahlung von 801,50 DM monatlich für die Zeit ab Juli 1996 verurteilt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Er hält die Klägerin für verpflichtet und auch in der Lage, ihren Bedarf durch eigenes Erwerbseinkommen zu decken. Weiterhin wendet er sich gegen den Ansatz eines Wohnvorteils bei der Berechnung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Im übrigen wiederholt es die Ansicht, Unterhaltsansprüche der Klägerin seien jedenfalls wegen ihres Zusammenlebens mit dem Zeugen … verwirkt.
Der Beklagte beantragt, in Abän...