Entscheidungsstichwort (Thema)
Einsatzzeiten für Anspruch auf Anschlussunterhalt
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen eines Krankheitsunterhaltsanspruchs nach Beendigung der Pflege oder Erziehung eines Kindes.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1572 Nrn. 1-2; SGB VII § 56 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Lübeck (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen 126 F 305/02) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des AG - FamG - Lübeck vom 26.5.2004 abgeändert.
Die Zahlungsklage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die 1940 geborene Klägerin und der 1947 geborene Beklagte waren von 1968 bis 1983 verheiratet. Aus der Ehe ist der 1970 geborene Sohn K. hervorgegangen. Während des Zusammenlebens bis Sommer 1980 ist die Klägerin nicht berufstätig gewesen. Ende 1980 nahm sie zunächst eine Halbtagstätigkeit auf, die sie ab 1.2.1983 auf eine 35-Stunden-Tätigkeit ausweitete und im September 1996 beendete.
Der Beklagte ist auf Grund eines Urteils des OLG Celle vom 8.12.1981 zur Leistung von Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 725 DM verurteilt worden. Ein geltend gemachter Anspruch auf Nachehelichenunterhalt seitens der Klägerin ist nach klagabweisender Entscheidung des AG T. mit einem abschlägigen Prozesskostenhilfebeschluss des OLG Celle vom 21.1.1986 für ein Berufungsverfahren beschieden worden. Das Unterhaltsverfahren endete danach. Nachehelicher Unterhalt ist vom Beklagten bislang nicht geleistet worden. Der Beklagte lebt in einer neuen Partnerschaft und ist Vater des am 26.7.1987 geborenen Sohnes A.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin nachehelichen Unterhalt beginnend ab 1.8.2002. Sie beruft sich auf eine während der Ehe angelegt gewesene Erkrankung, die 1997 zur vollen Erwerbsunfähigkeit geführt habe; seit 1997 bezieht die Klägerin Erwerbsunfähigkeitsrente.
Insgesamt wird auf die tatsächlichen Feststellungen des AG - FamG - im angegriffenen Schlussurteil Bezug genommen.
Mit seiner Berufung rügt der Beklagte, die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch seien nicht hinreichend dargelegt worden. Erklärungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien fehlten. Sollte die Klägerin krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten können, könne darauf die Feststellung einer unterhaltsrechtlich relevanten Bedürftigkeit nicht gestützt werden. Die Feststellung eines 100%igen Grads der Behinderung sei nicht gleichbedeutend mit einer Berufsunfähigkeit. In der Vergangenheit habe die Klägerin durch Ausübung ihrer Tätigkeit gezeigt, dass sie uneingeschränkt habe vollschichtig berufstätig sein können. Art und Umfang der Berufstätigkeit sei nicht substantiiert dargelegt. Zudem sei es ihr wohl auf Grund eigener Vermögensverhältnisse möglich gewesen, ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Jedenfalls sei der Klägerin mindestens ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 EUR bedarfsdeckend zuzurechnen. Im Jahre 1984 habe sie ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.000 EUR erzielt.
Im Übrigen könne auf seiner Seite nur das frühere Einkommen als angestellter Speditionskaufmann fortgeschrieben werden. Einkünfte auf Grund der jetzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit könnten der Klägerin nicht zugute kommen. Unter Berücksichtigung allgemeiner Lohnsteigerungen könne heute ein Einkommen von allenfalls rund 2.200 EUR einer denkbaren Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden. Vermögensbeträge seien bei ihm nicht vorhanden, da die jetzt bewohnte Immobilie finanziert sei.
Das Risiko der Einkommensminderung auf Seiten der Klägerin infolge einer Krankheit sei von ihr zu tragen. Es sei ihr in der Vergangenheit gelungen, ihren Unterhaltsbedarf auf Grund der vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachhaltig zu sichern. Es sei nicht relevant, ob es sich dabei um eine überobligationsmäßige Tätigkeit oder nicht gehandelt habe. Dies gelte sowohl mit Rücksicht auf die Belange des Sohnes der Parteien, K., als auch auf die angegriffene Gesundheit der Klägerin. Über Jahre hinweg habe sie eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Schon 1984 habe sie die volle Arbeitszeit erbracht. Demgegenüber solle nach dem subjektiven Empfinden der Klägerin ihre Erkrankung frühestens im Jahr 1985 anzunehmen sein. Zu dieser Zeit sei aber das Krankheitsbild als solches noch nicht erkennbar gewesen oder diagnostiziert worden. Erst rückwirkend könne in Ansätzen der Krankheitsverlauf rekonstruiert werden, wobei ihre Befindlichkeit die Klägerin nicht an der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert habe. Dies sei aber allein Maßstab für die Feststellung der nachhaltigen Sicherung des Unterhalts. Zudem habe er sich stets darauf eingestellt, keinen nachehelichen Unterhalt an die Klägerin erbringen zu müssen.
Der Beklagte beantragt, das Schlussurteil des AG - FamG - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Seit September 1996 sei sie vollständig erwerbsunfähig und habe infolge dessen ihre...