Normenkette
BGB § 823; StVG § 7; SGB VII § 106 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 1 O 369/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.5.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer I des LG Detmold abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.826,60 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 5.8.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 29.4.2000 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, ferner alle weiteren immateriellen Schäden.
Die Kosten des Rechtsstreits einschl. der Kosten der Streithelferin der Klägerin trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 5.000 Euro.
Gründe
I. In der GFM-Rommel-Kaserne in A. wurde am 29.4.2000 ein „Tag der offenen Tür” veranstaltet. Die Beklagte, welche in P. ein Kartbahnunternehmen betreibt, stellte hierfür auf Bitten des mit ihrem Geschäftsführer gut bekannten Hauptfeldwebels S. ihre Gokart-Fahrzeuge unentgeltlich zur Verfügung. Seitens der Bundeswehr wurden Strohballen zur Absicherung der Fahrstrecke beschafft und in Form eines Ovals verteilt. Damit die Fahrzeuge nicht zu schnell würden, veränderten am Morgen des „Tages der offenen Tür” zwei Mitarbeiter der Beklagten durch Einbau von kleinen Kurven die Streckenführung. Außerdem unternahmen sie Fahrversuche, bei denen sie seitlich gegen die Strohballen fuhren. Die Gäste, die gegen eine Spende von 2 DM für das Soldatenhilfswerk für jeweils 3 Runden die Kartbahn befahren durften, wurden von den beiden Mitarbeitern der Beklagten in die Handhabung und Funktion der Gokarts eingewiesen. Der Geschäftsführer der Klägerin, der als Gastfahrer auftreten sollte, da er mehrfacher Deutscher und Europameister ist, erschien gegen Mittag an der Bahn.
Gegen 16.00 Uhr befuhr ein ca. 10-jähriges Mädchen mit einem Gokart die Strecke und geriet, weil sie eine Kurve nicht richtig eingeschätzt hatte, gegen einen Strohballen. Offenbar verwechselte sie daraufhin aus Schrecken Brems- und Gaspedal, durchbrach die Absicherung und fuhr in eine ca. 5 m entfernte Bierzeltgarnitur. Dort hielt sich mit mehreren Familienangehörigen die Klägerin auf, deren Enkel seinerzeit in der GFM-Rommel-Kaserne Wehrdienst leistete. Sie wurde von dem Gokart zu Boden gerissen und erlitt eine metatarsale V.-Basisfraktur rechts sowie eine schwere Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes mit Abbruch der Außenknöchelspitze und Innenknöchelstauchung.
Mit der Klage hat sie als Ersatz des vom 29.4.2000 bis zum 22.5.2000 eingetretenen Haushaltsführungsschadens 1.440 DM und ferner ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von 8.000 DM (jeweils nebst Zinsen) verlangt und hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen habe, vorbehaltlich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.
Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe lediglich aus Gefälligkeit ihre Fahrzeuge zur Verfügung gestellt; für den Betrieb sei ausschließlich die Bundeswehr verantwortlich gewesen.
Für diese ist die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin als Streithelferin beigetreten. Sie hat geltend gemacht, für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sei allein die Beklagte verantwortlich gewesen; die Soldaten, die u.a. als Streckenposten Hilfstätigkeiten geleistet hätten, seien ausschließlich nach den Weisungen und Anleitungen des Geschäftsführers der Beklagten und seiner Mitarbeiter eingesetzt worden.
Das LG hat nach umfangreicher Zeugenvernehmung die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Verkehrssicherungspflicht für die Kartbahn habe nicht der Beklagten oblegen, sondern der Bundeswehr; außerdem sei die hier gewählte Sicherungsform nicht so offensichtlich ungeeignet gewesen, dass ein Eingreifen der Beklagten erforderlich gewesen wäre.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Ihre Streithelferin hebt hervor, nicht sie sei verkehrssicherungspflichtig gewesen, sondern die Beklagte.
Diese verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn die Beklagte ist ihr gem. § 7 StVG, §§ 823, 831, 847 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
1. Die Pflicht zum Ersatz des materiellen Schadens folgt unabhängig von der Frage, ob der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten ist, gem. § 7 StVG schon daraus, dass sie Halterin des Gokartfahrzeugs war, bei dessen Betrieb die Klägerin verletzt worden ist. Ein Gokart ist ein nicht an Bahngleise gebundenes, durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug und damit gem. § 1 Abs. 2 StVG ein Kraftfahrzeug i.S.d. Gesetzes (vgl. LG Karlsruhe VersR 670, 252; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., 1997, § 7 StVG Rz. 11 ff.).
Die in § 7 Abs. 1 StVG statuierte Haftung für Schäden, die beim...