Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 4 O 640/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.2.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im Übrigen - das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 200.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.1.2004 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 200 EUR ab dem 30.1.2004 monatlich im Voraus jeweils bis zum ersten Werktag des Monats zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 12.7.2002 auf dem Gelände der Firma I. in N. zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Aus Anlass eines Unfalls, der sich am Freitag, dem 12.7.2002 gegen 10.20 Uhr innerhalb des Bereiches einer Baustelle auf dem Gelände der Firma I. in N. ereignete und bei dem der Kläger mit der Folge einer Querschnittslähmung verletzt wurde, nimmt der Kläger die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.
Am Unfalltage war der Kläger als Mitarbeiter der Generalunternehmerin M, die den Rohbau erstellte, mit Einschalungsarbeiten beschäftigt. Der Beklagten zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, waren durch Subunternehmervertrag die Dachdeckerarbeiten übertragen worden. Hierzu hatte die Beklagte zu 2) nahe einer Öffnung, durch die man den Rohbau ebenerdig verlassen konnte, einen Anlegeaufzug (Pionier-Aufzug, hergestellt von der Firma F) aufgestellt, mit dem Materialien auf das Dach transportiert werden konnten.
Ein ca. 20 kg schwerer Karton mit Haltetellern aus Aluzink, den der Zeuge G mittels des Aufzugs auf das Dach transportieren wollte, fiel von der Ladefläche des Aufzugs und traf den Kläger, der sich auf der Suche nach einem Einschalungsbrett gerade unterhalb des Aufzugs aufhielt.
Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, beide Beklagte seien ihm deliktsrechtlich zu vollem Schadensersatz verpflichtet, weil die den Betrieb eines solchen Aufzugs betreffenden Sicherheitsvorschriften nicht beachtet worden seien. Der Beklagte zu 2) habe es zugelassen, dass der Aufzug ohne das Vorhandensein geeigneter Mittel zur Ladungssicherung in Betrieb genommen worden sei. Außerdem habe er den Zeugen G und die weiteren Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht ordnungsgemäß eingewiesen. Es sei kein geeignetes Lastaufnahmemittel verwendet worden, die Ladefläche des Aufzugs sei nicht umwehrt gewesen und außerdem habe eine Absperrung gefehlt.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben sich darauf berufen, es sei üblich, den Aufzug wie im konkreten Fall ohne seitliche Gitter an der Ladefläche sowie ohne zusätzliche Ladungssicherung zu betreiben. Jedenfalls treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er sich nicht unterhalb des Aufzugs habe aufhalten dürfen.
Das LG hat dem Kläger nach Vernehmung von Zeugen zum Unfallhergang 150.000 EUR Schmerzensgeldkapital sowie eine Schmerzensgeldrente i.H.v. monatlich 150 EUR zugebilligt. Es hat ferner dem Feststellungsbegehren in einem um ein Viertel Eigenverantwortlichkeit des Klägers gekürzten Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Parteien mit ihren wechselseitigen selbständigen Berufungen.
Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, ihm dürfe kein anspruchskürzendes Mitverschulden zur Last gelegt werden.
Er beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, ferner, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2002 sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente i.H.v. 250 EUR seit Rechtshängigkeit, monatlich im voraus jeweils bis zum ersten Werktag des Monats zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 12.7.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen, Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils einschließlich der darin enthaltenen Bezugnahmen sowie auf das Sitzungsprotokoll des Senats vom 9.1.2006...