Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 18.03.2014; Aktenzeichen 25 O 347/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.03.2014 verkündete Urteil des LG Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den mit der Klägerin abgeschlossenen Kooperationsvertrag zum Betrieb einer ausgelagerten Praxisstätte im Form eines Dialysezentrums in der C-Straße, P, zu erfüllen und fortzuführen.
Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, in P und K neben dem bestehenden Dialysezentrum in der C-Straße in P ein weiteres Dialysezentrum in P und K zu betreiben.
Die weiter gehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte zu 1) 1/3. Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) trägt die Klägerin. Von den außergerichtlichen Kosten des Streithelfers trägt die Klägerin 2/3. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das den Betrieb eines Dialyse-Zentrums zum Gegenstand hat. Die Beklagten zu 1) und zu 2) sind Ärzte, die eine nephrologische Gemeinschaftspraxis, nämlich die Beklagte zu 3), betreiben.
Die Klägerin schloss am 28.04.2003 mit dem Beklagten zu 1) und dem Streithelfer, die seinerzeit eine Gemeinschaftspraxis betrieben, einen Kooperationsvertrag zwecks Betriebes zweier Dialysezentren in den Räumlichkeiten der Klägerin in der C-Straße in P und im Y-Krankenhaus in K. Gemäß § 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, die erforderlichen Sachleistungen zu erbringen, einschließlich des Stellens von Räumlichkeiten, sowie für die Personalausstattung zu sorgen. Hierfür sollte der Klägerin die seitens der kassenärztlichen Vereinigung an die Ärzte ausgezahlte Sachkostenpauschale zustehen. Der Geschäftsführer der Klägerin sollte zugleich Geschäftsführer des Dialysezentrums sein, der Beklagte zu 1) und der Streithelfer hingegen die ärztlichen Leiter. Die Laufzeit des Vertrages wurde gemäß § 6 mit 20 Jahren ab dem 01.05.2003 vereinbart. § 6 Abs. 7 lautet: "Die vorstehende Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit an dem Tag, an dem die ärztlichen Leiter ihre kassenärztliche Zulassung verlieren und/oder ihre Kassenarztpraxis schließen."
§ 7 des Kooperationsvertrages enthält in Abs. 1 die Verpflichtung der ärztlichen Leiter, für die Dauer von 2 Jahren ab der Beendigung des Vertrages oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens im bisherigen räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin jeden Wettbewerb zu dieser zu unterlassen, insbesondere sich an Konkurrenzunternehmen weder unmittelbar noch mittelbar zu beteiligen, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens zu treten oder ein solches Unternehmen auf sonstige Weise unmittelbar oder durch Rat und Tat zu fördern oder aber einen eigenen Praxisbetrieb neu zu gründen. Räumlicher Tätigkeitsbereich im Sinne des Wettbewerbsverbotes ist P und K. Sachlicher Tätigkeitsbereich ist der Betrieb der Dialyse.
Zum Ende des Jahres 2009 schied der Streithelfer aus der Gemeinschaftspraxis aus. Danach betrieb der Beklagte zu 1) die Praxis zunächst allein. Im August 2010 gründeten die Beklagten zu 1) und zu 2) eine Gemeinschaftspraxis, nämlich die Beklagte zu 3). Der Beklagte zu 2) unterzeichnete den Kooperationsvertrag nicht; er wurde jedoch aufgrund einer Sonderbedarfszulassung der kassenärztlichen Vereinigung in den Dialysezentren tätig. Die Zulassung beschränkt sich auf den Versorgungsauftrag Nephrologie/Dialyse sowie auf die Dauer der gemeinsamen Berufsausübung mit dem Beklagten zu 1).
Mit Schreiben vom 12.12.2012 (Anl. K3, Bl. 17 d.A.) teilte der Beklagte zu 1) der Klägerin mit, dass er beabsichtige, sich nach dem 31.03.2013 aus der Dialyseversorgung zurückzuziehen und seinen Versorgungsauftrag durch u.a. den Beklagten zu 2) fortsetzen zu lassen. Der Kooperationsvertrag erledige sich mit seinem Ausscheiden aus der Dialyseversorgung.
Im November 2013 wandte sich der Beklagte zu 1) an den Zulassungsausschuss des Regierungsbezirks Q im Hinblick auf einen Verzicht auf seine Zulassung. Der Beklagte zu 2) beantragte seine uneingeschränkte Zulassung. Unstreitig mietete er neue Praxisräume in der E-Straße in P an. Übergangsweise sollte ab Januar 2014 die Dialyse im Gebäude des ehemaligen Hospizes in der T-Straße in K durchgeführt werden.
Aufgrund einer Krankschreibung des Beklagten zu 2) im Dezember 2013 entschied sich der Beklagte zu 1), den Be...