Normenkette
UmwG § 123 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 16.04.2009; Aktenzeichen 9 O 17/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.4.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Bielefeld unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 607.439,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz jährlich seit dem 3.11.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 72.349,23 EUR nebst Zinsen erledigt hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des titulierten Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung aus Bürgschaften in Anspruch, wobei die Beklagten die Bürgschaften ggü. der Fa. Q GmbH (Fa. Q GmbH) übernommen haben. Die Parteien streiten u.a. darum, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Fa. Q GmbH ist.
Die Beklagten waren geschäftsführende Gesellschafter der Fa. W GmbH (Fa. W) und der W2 GmbH & Co. KG (Fa. W2). Die Fa. W und die Fa. W2, beide inzwischen insolvent, standen in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Fa. Q GmbH, indem sie bei dieser nach individuellen Vorgaben vorgefertigtes Verpackungsmaterial aus Wellpappe bezogen, dieses weiterverarbeiteten und anschließend an Endkunden, z.B. auch die W3 AG, veräußerten. Die Fa. Q GmbH lieferte zugeschnittene flache Pappen in Bögen an die Fa. W und die Fa. W2, die diese durch Schnitte, Stanzungen und Lochungen in den Pappen für ihre Endkunden weiterverarbeiteten.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Q GmbH (Stand: April 2003, s. Anlage K 13) ist unter Ziff. 7. a) zum Eigentumsvorbehalt ausgeführt:
"Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (nachfolgend "Vorbehaltsware") (...) vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei Zahlungsverzug oder im Fall einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware (...) auf Kosten des Bestellers berechtigt, der Besteller ist zur Herausgabe derselben verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die vollständige oder teilweise Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten soweit nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet - nicht als Rücktritt vom Vertrag."
In den Einkaufsbedingungen der Fa. W und in denen der Fa. W2 heißt es gleichlautend auszugsweise (s. Anlagen B 25, B 26):
"§ 1 Allgemeines: Unsere Einkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und dem Lieferanten, in dessen Rahmen wir Ware vom Lieferanten beziehen, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden. Allgemeinen Verkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir im Fall künftiger Verträge nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt: Die uns gelieferte Ware geht mit ihrer Bezahlung in unser uneingeschränktes Eigentum über. Weitergehende Eigentumsvorbehalte des Lieferanten oder Dritter erkennen wir nicht an."
Die Firmen W und W2 bestellten bei der Fa. Q GmbH Ware, die, soweit Forderungen aus Warenlieferungen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, an die Firmen ausgeliefert und mit Rechnungen aus dem Zeitraum vom 18.10.2007 bis zum 4.12.2007 (Anlagen K 14 - K 137) berechnet wurden. Die Klägerin macht aus angeblich übergegangenem Recht in dem vorliegenden Rechtsstreit Forderungen aus diesen Rechnungen, die die Klägerin in der Klageschrift vom 28.3.2008 aufgelistet hat, geltend. Auf die Auflistung der Klägerin (Bl. 5 f., Bl. 7 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Die geltend gemachten Forderungen beliefen sich zunächst ggü. der Fa. W auf 563.324,86 EUR und ggü. der Fa. W2 auf 121.311,33 EUR.
In einem an die Fa. W gerichteten Schreiben vom 3.1.2007 stellte die Fa. Q GmbH unter der Überschrift "Bonus 2007" eine Bonusvereinbarung mit der Angabe von Bonusprozentsätzen im Verhältnis zu Umsatzzahlen dar. Weiter heißt es dort (s. Anl. K 146, Bl. 173 d.A.): "Diese Bonusvereinbarung gilt ausschließlich für netto fakturierten Wellpappenumsatz abzgl. aller relevanten Gutschriften im Geschäftsjahr 2007...