Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 2 O 222/00) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.8.2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr eine von der Beklagten zu zahlende Versorgungsrente für die Zeit ab 1.1.1998 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zusteht.
Die Klägerin war mehrere Jahre als Gemeindeschwester tätig und zuletzt vom 15.6.1992 bis zum 31.8.1992 als pflegerische Hilfekraft im J.-Krankenhaus beschäftigt. Seither ist sie nicht mehr erwerbstätig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung des Arbeitgebers während der Probezeit zum 31.8.1992 beendet. Das J.-Krankenhaus und der frühere Arbeitgeber gehörten der Beklagten als Beteiligte an. Die Klägerin war deshalb bei der Beklagten in der Zeit vom 1.8.1980 bis 31.8.1992 pflichtversichert i.S.v. §§ 15, 16 der Satzung der Beklagten.
Mit Rentenbescheid vom 14.1.1993 bewilligte die LVA Rheinprovinz der Klägerin auf ihren Antrag vom 18.8.1992 eine befristete „Rente auf Zeit” wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.2.1993 bis 31.10.1994. Mit Bescheid vom 24.11.1994 erkannte die LVA Rheinprovinz die „Rente auf Zeit” bis zum 28.2.1995 an, lehnte dann aber mit Bescheid vom 10.2.1995 die Weiterzahlung über den 28.2.1995 hinaus ab, weil die „festgestellten Leistungseinschränkungen … keine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit” über diesen Zeitpunkt hinaus bedingten. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid im November 1996 Klage vor dem Sozialgericht Köln u.a. mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1.3.1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu zahlen. Der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Köln endete nach Einholung mehrerer Gutachten am 29.6.1999 mit dem Abschluss eines Vergleichs, in dem die Beklagte LVA Rheinprovinz das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auf Zeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 27.6.1997 anerkannte und sich zur Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit ab 1.1.1998 bis zum 30.6.2000 verpflichtete. Dem entspricht der Rentenbescheid der LVA Rheinprovinz vom 8.9.1999, in dem es u.a. heißt: „Die Anspruchsvoraussetzungen sind seit dem 27.6.97 erfüllt”. Mit Bescheid vom 18.4.2000 ist die Rente bis zum 31.10.2000 und mit Bescheid vom 28.9.2000 weiter bis zum 31.1.2001 verlängert worden. Schließlich ist durch Bescheid der LVA vom 7.12.2000 der Rentenanspruch ohne zeitliche Begrenzung anerkannt worden, weil die Erwerbsminderung fortbesteht.
Die Beklagte gestand der Klägerin eine Versorgungsrente auf Zeit für den Zeitraum 1.2.1993 bis zum 28.2.1995 i.H.v. monatlich 392,19 DM nach § 28 Abs. 1a ihrer Satzung zu. Nach Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens bewilligte sie der Klägerin jedoch keine Versorgungsrente mehr, sondern mit Bescheid vom 11.11.1999 nur noch eine Versicherungsrente nach § 28 Abs. 1b ihrer Satzung von monatlich 77,15 DM. Den Einspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid lehnte sie ab, weil zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 27.6.1997 eine Pflichtversicherung nicht mehr bestanden habe. Die Zusatzrente als Versicherungsrente hat sie der Klägerin auf unbestimmte Zeit bewilligt.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe nicht lediglich eine Versicherungsrente, sondern wie bis zum 28.2.1995 eine Versorgungsrente zu, denn der Versicherungsfall sei am 10.7.1992, und damit zu einem Zeitpunkt, als sie noch bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei, eingetreten. Sie sei nämlich seit dem 10.7.1992 dauerhaft bis zum heutigen Tage „arbeitsunfähig erkrankt”. Die eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligenden Rentenbescheide der LVA Rheinprovinz müssten als Einheit gesehen werden, zumal der ablehnende Bescheid vom 10.2.1995 mit dem Bescheid vom 8.9.1999 aufgehoben worden sei.
Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin bei Eintritt des Versicherungsfalles am 27.6.1997 nicht mehr bei der Beklagten pflichtversichert gewesen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die der Auffassung ist, die rein formale Betrachtungsweise des LG unter Anknüpfung an den Wortlaut der Satzung berücksichtige die zugrunde liegende Interessenlage nicht. Es könne nur auf die materielle Erwerbsunfähigkeit ankommen, die seit Juli 1992 vorliege. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin aber noch bei der Beklagten pflichtversichert gewesen. Die Satzung der Beklagten halte einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand. Das einseitige Abstellen auf die Bescheide der Rentenversicherungsträger benachteilige Erwerbsunfähige unangemessen.
Die Beklagte verteidigt demgegenüber die Entscheidung des LG.
II. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
Der Klägerin steht eine Versorgungsrente gem. § 28 Abs. 1a der Satzung der Beklagten nicht zu, sondern gem. § 28 Abs. 1b der vorgenannten S...