Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 12.01.2007; Aktenzeichen 1 O 20/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.1.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N vom 2.5.1997 (UR-Nr.:.../97) wird für unzulässig erklärt, soweit sie aus Ziff. V der Urkunde wegen der in Höhe der Grundschuld übernommenen persönlichen Haftung des Klägers betrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(§ 540 ZPO)
A. Die Parteien streiten darüber, ob die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N vom 7.5.2007, UR-Nr. ..../1997 unzulässig ist, soweit der Kläger in dieser Urkunde, vertreten durch Herrn E, die persönliche Haftung für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen übernommen und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen hat. Bei Herrn E handelt es sich um den Alleinvertretungsberechtigten der Verkäuferin, die der Kläger in einem notariell beurkundeten Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags vom 22.4.1997 zum Erwerb eines ¼-Miteigentumsanteils an einer zu errichtenden Eigentumswohnung bevollmächtigt hatte. Der Darlehensvertrag, der eine Verpflichtung zur Bestellung einer Grundschuld, nicht aber eine solche zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Klägers enthielt, datiert vom 29.4./2.5.1997. Der Nettokreditbetrag betrug 64.000 DM. Die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erfolgte in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 7.5.1997.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtene Entscheidung.
Das LG hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Sachantrag weiter verfolgt. Er rügt, dass sich das LG nicht damit auseinandergesetzt habe, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, ein abstraktes Schuldversprechen in Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung abzugeben. Dies ergebe sich aus §§ 4 I Nr. 1g), 6 II 6 VerbrKrG a.F. Die im Kaufvertrag enthaltene Bevollmächtigung der Verkäuferin zur Abgabe eines abstrakten Schuldversprechens begründe eine Verpflichtung, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen, nicht.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Wegen des Weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der zweitinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
B. Die Berufung ist begründet. Die gem. §§ 767 I, 795, 794 I Nr. 5 ZPO zulässige Vollstreckungsgegenklage ist begründet.
I. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob der Kläger den Anspruch auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB oder auf § 813 I 1 BGB stützen kann. Ersteres ist der Fall, wenn man in der Regelung des § 6 II 6 VerbrKrG eine Einwendung sieht, letzteres trifft zu, wenn man diese Vorschrift als Einrede begreift. In beiden Fällen ist die Klage begründet, da der Beklagten in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation kein Anspruch auf eine persönliche Haftungsübernahme sowie auf Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zustand, so dass sie diese ohne Rechtsgrund erlangte bzw. mit einer dauernden Einrede behaftete Sicherheit herauszugeben hat.
1. Nach § 4 I 4 Nr. 1g) VerbrKrG muss die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung die zu bestellenden Sicherheiten angeben. Nach § 6 II 6 HS 1 VerbrKrG können Sicherheiten bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Diese Regelung ist hier einschlägig. Unstreitig handelt es sich bei dem Darlehensvertrag vom 29.4./2.5.1997 um einen in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes fallenden Vertrag i.S.d. § 1 I VerbrKrG. Der Anwendbarkeit des § 6 II 6 HS. 1 VerbrKrG steht die Ausnahmevorschrift des § 6 II 6 HS. 2 VerbrKrG nicht entgegen, da der Nettokreditbetrag 100.000 DM nicht überstieg.
2. Der Darlehensvertrag vom 29.4./2.5.1997 enthielt entgegen § 4 I 4 Nr. 1g) VerbrKrG keinen Hinweis auf eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Bestellung einer Sicherheit in der Form einer Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Dieses hatte zur Folge, dass die Beklagte eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom Kläger nicht fordern durfte (§ 6 II 6 HS. 1 VerbrKrG).
3. Die Frage, ob einem Darlehensnehmer, wenn er gleichwohl nach Abschluss des Darlehensvertrags eine nicht in die...