Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 363/89) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung der Kläger wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger über die Verurteilung des Landgerichts hinaus weitere 14.690 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die über den zuerkannten Vorschußanspruch hinaus zur fachgerechten Herstellung der Trittschalldämmung der Erdgeschoßdecke des Wohnhauses in … erforderlich sind.
Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Kläger 14 % und der Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Kläger in Höhe von 6.200 DM und den Beklagten in Hohe von 38.690 DM (zurückgewiesene Berufung: 21.000 DM + Verurteilung auf die Anschlußberufung: 14.690 DM + Feststellung: 3.000 DM).
Tatbestand
I. Die Parteien schlossen im März 1987 einen Bauvertrag über die Errichtung einer Doppelhaushälfte auf einem Grundstück in … zum Festpreis von 232.000 DM.
Nach Abschluß des Bauvorhabens rügten die Kläger Mängel.
Das Landgericht hat den Beklagten auf die Vorschußklage der Kläger zur Zahlung von 27.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.5.1989 verurteilt.
Mit der Berufung wendet sich der Beklagte nur gegen die Verurteilung zur Zahlung des Vorschusses in Höhe von 21.000 DM wegen der vom Landgericht angenommenen Mängel der Holzdecke und der Sperrschicht im Bad.
Die Kläger behaupten insoweit, die von der Beklagten errichtete Holzdecke zwischen dem. Erd- und Obergeschoß sei mangelhaft, weil das erforderliche Trittschallschutzmaß nicht erreicht sei. Das Landgericht hat einen Vorschußanspruch in Höhe von 14.500 DM bejaht. Die Kläger verlangen mit der Anschlußberufung Zahlung weiterer 19.590 DM (12.000 DM Sanierungskosten zzgl. 7.950 DM Regiekosten).
Weiter behaupten die Kläger, im Bad fehle die erforderliche waagerechte Sperrschicht. Das Landgericht hat insoweit 6.500 DM zugesprochen. Die Kläger verlangen mit der Anschlußberufung Zahlung weiterer 1.300 DM.
Zudem haben die Kläger mit der Anschlußberufung beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weitere Aufwendungen zu erstatten, die über den zuerkannten Vorschußanspruch hinaus zur Sanierung und fachgerechten Herstellung der Trittschalldämmung der Erdgeschoßdecke erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet, die Anschlußberufung der Kläger dagegen überwiegend begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 14.690 DM aus § 633 Abs. 3 i.V.m. § 242 BGB als Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.
1. Die zwischen dem Erd- und Obergeschoß errichtete Holzdecke ist mangelhaft. Mit ihrer Konstruktion wird nicht das nach den anerkannten Regeln der Technik erforderliche Trittschallschutzmaß erreicht.
a) Nach der Baubeschreibung hatte der Beklagte eine Deckenkonstruktion über dem Erdgeschoß in Holz, als sichtbare Holzfläche ohne Verkleidung und ohne Holzbehandlung zu errichten. Besondere Vereinbarungen über ein einzuhaltendes Trittschallschutzmaß haben die Parteien nicht getroffen.
Fehlt eine Vereinbarung über den zu erbringenden Schallschutz und ergibt sich aus den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses nicht, daß ein bestimmtes Schallschutzmaß einzuhalten ist, schuldet der Unternehmer den Schallschutz nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (vgl. Weiß, Rechtliche Probleme des Schallschutzes, 2. Auf., S. 82 und 37 m.w.N.).
Die von den Parteien vorgetragenen Umstände des Vertragsschlusses, insbesondere die Leistungsbeschreibung und die weiteren das Bauwerk beschreibenden Angaben und Pläne ergeben nicht, daß ein bestimmtes Schallschutzmaß einzuhalten war. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte einen erhöhten Schallschutz schuldete. Der Beklagte hatte deshalb die Konstruktion der Holzdecke im Hinblick auf den Schallschutz so zu fertigen, wie es den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach.
Daran ändert nichts, wenn die Kläger – wie der Beklagte behauptet – nach dem Hinweis des Architekten auf das geringere Trittschallschutzmaß einer Holzdecke als das einer Betondecke erklärt haben sollten, sie wünschten dennoch den Einbau einer Holzdecke, um dadurch ihrem Haus einen rustikalen Charakter zu verleihen. Darin liegt kein Verzicht auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich des Trittschallschutzes bei Holzdecken. Das hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Der Senat schließt sich dem an.
b) Der Beklagte hat eine Holzbalkendecke verlegt, die neben der Tragkonstruktion (Pfette und Sparren) praktisch nur aus einer Schale (Verbretterung) besteht. Das festgestellte Trittschallschutzmaß schwankt bei dieser Konstruktion nach den Messungen des Sachverständigen … zwischen – 6 dB (vom Kinderzimmer im OG zur Küche im EG) und – 23 dB (zwischen Badezimmer...