Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 31.07.1997; Aktenzeichen 4 O 2261/95) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 1997 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (4 O 2261/95) teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.563,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.11.1998 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die darüber hinausgehenden etwaigen Mehrkosten (Sanierungskosten und damit verbundene notwendige Folgekosten abzüglich der Sowiesokosten, die entstanden wären, wenn die Maßnahmen sofort im Zuge des erfolgten Umbaus durchgeführt worden wären) zu erstatten, die durch die nachträgliche Herstellung eines den Regeln der Technik entsprechenden Trittschallschutzes der Geschossdecken zwischen Erd- und Obergeschoss und Ober- und Dachgeschoss des Hauses G. straße 67/68 in H. entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird gem. § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Zur Berufung
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Zahlungsantrag hat hinsichtlich der Klageerweiterung teilweise, der Feststellungsantrag hat vollen Erfolg.
1. Zur Klage
1.1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz. Einzige Anspruchsgrundlage ist § 635 BGB. Der Beklagte hat als Architekt eine fehlerhafte Planung bezüglich des Trittschallschutzes erstellt.
Die Klage ist in Höhe von 36.563,20 DM begründet.
Die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig, aber nur teilweise begründet (Zöller/Gummer, ZPO, 21.Aufl., § 519 Rn.10).
Der Beklagte als Architekt war verpflichtet, eine fehlerfreie Planung zu erstellen (§ 633 Abs. 1 BGB). Eine fehlerhafte Planung liegt u.a. vor, wenn diese nicht den Regeln der Baukunst/Technik entspricht. Dies ist hier der Fall, da der Beklagte bei Planung der Geschossdecken die Trittschalldämmung entspr. der DIN 4109 (1989) nicht genügend beachtet hat. Ausweislich des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 04.07.1996 (GA I 121 ff.) ist der zulässige Norm-Trittschallpegel von (53 dB nicht eingehalten worden. Bei der Geschossdecke zwischen EG und OG liegt der gemessene Wert bei 58 dB und zwischen OG und DG bei 60 dB (GA I 131). So weit der Beklagte einwendet, dass hinsichtlich des im EG befindlichen Ladengeschäfts nicht die DIN 4109 (1989) einschlägig sei, weil es sich bei dem Ladengeschäft nicht um einen schutzbedürftigen Raum handele, sondern vielmehr der nach § 15 Arbeitsstätten-VO Pegelwert von 70 dB maßgebend sei, kann dem nicht gefolgt werden. In der Arbeitsstätten VO sind Vorschriften enthalten, wie der Arbeitgeber die Arbeitsstätte einzurichten und zu betreiben hat. Sie dient daher dem Schutze des Arbeitnehmers. Nach § 15 dieser VO soll der Arbeitnehmer daher nicht übermäßiger Geräuschbelästigung ausgesetzt sein. Dies hat aber hier mit der Frage der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nichts zu tun.
Fraglich ist, ob dieser Planungsfehler schuldhaft von dem Beklagten verursacht worden ist. Bei einem bewiesenen Mangel, insbesondere im Falle einer Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik, ist es Sache des Architekten nachzuweisen, dass ihn an dem Auftreten des Mangels kein Verschulden trifft (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 8. Aufl., Rdnr. 1676).
Der Beklagte hat sich zum einen darauf berufen, dass der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Planung der Holzbalkendecken mit der leichteren Konstruktion Schallschutznachteile entstehen würden; dennoch habe dieser aus Kostengründen (günstigere Variante) darauf bestanden. Voraussetzung für einen solchen konkludenten Haftungsverzicht oder haftungsausschließendes Mitververschulden nach § 254 BGB ist jedoch, dass der Architekt unmissverständlich auf die Risiken hinweist (vgl. BGH BauR 1981,76,77; OLG Düsseldorf BauR 1993, 622,623). Schadensersatzansprüche gegen den Architekten wegen fehlerhafter Planung können zu verneinen sein, wenn der Bauherr sich mit der Planung und billigeren Ausführung einverstanden zeigte. Das setzt allerdings voraus, dass der Auftraggeber Bedeutung und Tragweite der fehlerhaftigkeit der Planung kannte. Das kann in der Regel nur angenommen werden, wenn der Architekt den Bauherrn aufgeklärt und belehrt hat (BGH NJW 1996,2370). Dies hat der Beklagte jedoch nicht bewiesen.
Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger bewusst die Nichteinhaltung des Norm-Trittschallpegels in Kauf genommen hat. Der Zeuge D., der als Statiker mit dem Bauvorhaben befasst war, hat nur bestätigt, dass zwischen ihm und dem Kläger allgemein über den Schallschutz gesprochen worden ist. An den konkreten Gesprächsablauf hat er sich nicht mehr eri...