Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 292/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.06.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie von der Berufung zu Recht geltend gemacht, einen Fahrzeugschaden bereits nicht schlüssig dargetan hat, da auf das substantiierte Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen erheblicher Vorschäden auch im durch den Unfall betroffenen Schadensbereich der dann seitens des Klägers erforderliche Vortrag zu Art und Umfang dieser Vorschäden sowie zur Art und Weise ihrer Reparatur nicht erbracht worden ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12951873

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