Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 04.12.1996; Aktenzeichen 21 O 195/95)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Dezember 1996 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verdienstausfall - auch aus der Vergangenheit - sowie alle sonstigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 8. September 1994 in ... zu ersetzen, soweit Schadensersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz allein.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 2/5 und der Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der 1963 geborene Kläger, ... der ..., begehrt über vorgerichtlich von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten gezahlte 1.500,00 DM hinaus weiteres, erstinstanzlich mit insgesamt 10.000,00 DM vorgestelltes Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Schadenersatzpflicht des Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 8.9.1994 in ... auf dem ..., bei dem er als Motorradfahrer nach einem vom Beklagten als Fahrradfahrer verkehrswidrig herbeigeführten Zusammenstoß stürzte und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidierte. Er erlitt leichte Prellungen und Schürfwunden, nach seiner Behauptung auch eine schwere Gehirnerschütterung, konnte sich aber nach dem Zusammenstoß sofort erheben und dem schwer verletzten Beklagten erste Hilfe leisten. Danach war er für mindestens 28 Tage als Soldat nur eingeschränkt einsatzfähig.

Die volle Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Kläger hat behauptet, er habe durch den Unfall ein fortbestehendes psychologisches Trauma erlebt. Er leide unter Kopfschmerzen und Gedächtnislücken und habe wegen "posttraumatischer Belastungsstörungen" in den Innendienst der Armee versetzt werden müssen, wo er unter Niveau beschäftigt sei. Er sei dadurch von weiteren, sonst nach seiner dienstlichen Beurteilung in absehbarer Zeit zu erwartenden Beförderungen ausgeschlossen und könne keinen Sport mehr treiben.

Der Beklagte hat über Prellungen und Abschürfungen hinausgehende Verletzungen des Klägers, insbesondere auf den Unfall zurückzuführende psychische Dauerschäden bestritten und das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld für ausreichend gehalten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung künftiger Ersatzpflicht gerichtete Klage mit im wesentlichen der Begründung abgewiesen, der Klagevortrag insbesondere zu den psychischen Beschwerden sei für ein über 1.500,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld und die Besorgnis künftiger Schäden nicht hinreichend substantiiert.

Mit der Berufung erweitert der Kläger sein erstinstanzliches Begehren auf eine Schmerzensgeldvorstellung von insgesamt 50.000,00 DM zum Ausgleich des Wegfalls jeglicher beruflicher Zukunftsperspektive und bezieht seinen Verdienstausfallschaden auch für die Vergangenheit in den Feststellungsantrag ein. Er vertieft sein Vorbringen zum Vorliegen unfallbedingter posttraumatischer Belastungsstörungen, die sich in erheblichem Verlust von Merk- und Konzentrationsfähigkeit sowie Depressivität und Antriebslosigkeit seit dem Unfall äußerten und zu einem massiven Knick seiner militärischen Karriere geführt hätten.

Der Kläger beantragt, abändernd

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger - ein angemessenes Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts nebst 4 % Zinsen seit dem 3.2.1996 (Rechtshängigkeit) zu zahlen zur generellen Abgeltung der immateriellen Beeinträchtigung aus dem Verkehrsunfall vom 8.9.1994 mit Ausnahme nur von nicht ernstlich vorausgesehenen Unfallfolgen,

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - jeglichen Verdienstausfall, auch aus der Vergangenheit, sowie alle sonstigen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 8.9.1994 zu ersetzen, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt,

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an ihn - den Kläger -als Verdienstausfall für die Zeit bis zum 31.1.1998 einen Teilbetrag von 32.928,31 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bestreitet nach Vorlage des vom Senat eingeholten schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens des ... vom 1.12.1997 das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung als Unfallfolge nicht mehr, vertritt aber die Auffassung, es bestehe kein haftungsrechtlicher Zusammenhang, weil es sich um eine völlig unangemessene, in einem groben Mißverhältnis zur auslösenden Bagatellverletzung mit Beliebigkeitscharakter stehende neurotische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses handele. Hilfsweise erhebt er den Vorwurf des Mitverschuldens dur...

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