Leitsatz (amtlich)
Zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Werkvertrages über den Ausbau eines vermeintlichen Pfettendaches mit einer Dachgaube, bei dem es sich tatsächlich um ein Sparrendach handelt.
Normenkette
BGB §§ 313, 346, 649
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 132/07) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 15.1.2010 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
Sie rügt:
Eine Störung der Geschäftsgrundlage liege zumindest nicht zu Lasten des Klägers vor, so dass ihm kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zugestanden habe. Er habe vielmehr die Beklagte von vornherein falsch über den Bauzustand des Daches informiert. Sie habe insoweit keine eigenen Nachforschungen vor Auftragserteilung betreiben müssen. Der Kläger habe den Vertrag über den Gaubenausbau am vermeintlichen Pfettendach lediglich frei kündigen können, weshalb die Vergütung nach § 649 S. 2 BGB, wie geltend gemacht, abzurechnen sei. Ihre Preise seien ortsüblich und angemessen.
Hinsichtlich der Materiallieferung habe das LG den unstreitigen Vortrag missverstanden. Bei den ersparten Materialkosten gehe es um solche der Beklagten, jedoch nicht um die bezahlt verlangten Materiallieferung an den Kläger für die bauseits auszuführenden Innenausbauarbeiten.
Der Kläger habe ferner von der Beklagten ein Darlehen von 500 EUR zu Weihnachten 2005 erhalten, dass er zurückzuzahlen habe.
Ursprünglich hat die Beklagte mit der Widerklage außerdem Vorarbeiten für ein größeres Vorhaben des Dachausbaus, die sie auftragsgemäß durchgeführt habe, vom Kläger bezahlt verlangt. Nachdem sie die diesbezügliche Widerklage i.H.v. 2.955,09 EUR nebst Zinsen im Senatstermin vom 15.1.2010, in dem der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, zurückgenommen hat, hat die Beklagte das Versäumnisurteil gegen ihn beantragt.
Dieses ist antragsgemäß dahin ergangen, dass abändernd die Klage abgewiesen und der Kläger auf die Widerklage verurteilt worden ist, an die Beklagte 20.334,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.6.2007 zu zahlen. Dagegen hat der Kläger form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Nachdem er sich zunächst nicht in der Sache eingelassen hat, verteidigt er nunmehr mit der Einspruchsbegründung das erstinstanzliche Urteil, wobei er wiederum behauptet, dass die Beklagte vor Auftragserteilung das Dach von innen in Augenschein genommen habe. Abgesehen davon bestreitet er jetzt vorsorglich, dass die Beklagte den Dachtyp nicht schon von außen habe erkennen können. Der Höhe der Abrechnung tritt er ebenso wie der Rückforderung der 500 EUR unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll Bezug genommen.
II. Das Versäumnisurteil des Senats ist aufrechtzuerhalten, weil die zulässige Berufung in dem Umfang begründet, der Einspruch des Klägers indessen unbegründet ist.
A. Die Klage ist abzuweisen, weil der Kläger nicht die auf den Werklohn geleistete Anzahlung i.H.v. 12.482,50 EUR von der Beklagten zurückverlangen kann. Vielmehr steht der Beklagten gegen den Kläger noch der titulierte Zahlungsanspruch zu (s. B).
1. Die entgegenstehende Ansicht des LG lässt sich nicht darauf stützen, dass der Kläger wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach den §§ 313 II, III, 346 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei; denn das ist nicht der Fall.
a) Schon im Grundsatz würde sich, selbst wenn die Voraussetzungen vorlägen, als Rechtsfolge nicht ein Recht zur Lösung vom Vertrag ergeben, sondern lediglich ein solches zur Vertragsanpassung, wie sich aus den Abs. 1 und 3 des § 313 BGB unmittelbar ergibt. Dass eine Anpassung des Ausbauauftrags in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht schlechthin nicht möglich oder dem Kläger unzumutbar wäre, ist weder selbstverständlich noch vom Kläger vorgetragen.
b) Es fehlt überdies aber bereits an den Voraussetzungen des § 313 BGB. Dem Kläger ist nicht unzumutbar, sich am ursprünglichen Vertrag festhalten zu lassen. Der Umstand, dass es sich tatsächlich nicht um ein Pfettendach handelte und der Gaubenausbau deshalb nicht wie vorgesehen möglich war, liegt nach den Umständen nämlich in seinem Risikobereich, weil die Fehleinschätzung auf ihn ...