Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.10.2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht gelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres am 16.06.2009 in der Klinik der Beklagten verstorbenen Ehemannes Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
Ihr Ehemann war aufgrund einer Prostatahyperplasie und eines Urothelkarzinoms wiederholt in stationärer Behandlung bei der Beklagten. Am 24.04.2008 wurde eine Nephroureterektomie rechts durchgeführt. In der Zeit vom 27.05. bis zum 17.07.2008 schloss sich eine Chemotherapie an. Aufgrund eines Blasentumors erfolgte am 05.05.2009 eine radikale Zystektomie mit Anlage einer Neoblase und eines Pouch-Katheters. Der Patient verblieb zunächst in einem Doppelzimmer auf der Intensivstation, wurde aber nach dem 12.05.2009 in einem Einzelzimmer isoliert. Es kam im postoperativen Verlauf zu Komplikationen, wobei sich u.a. ein hoher Bakterien- und Pilzbefall in der Wunde und im Blut nachweisen ließ. Trotz antibiotischer Behandlung verstarb der Ehemann der Klägerin am 16.06.2009 durch Multi-Organversagen nach drastischem Entzündungsanstieg.
Die Klägerin hat die Beklagte neben der Herausgabe der Behandlungsunterlagen, die unstreitig komplett erfolgt ist, auch um Herausgabe der Niederschriften nach § 23 IfSG in Kopie sowie die aktuellen Erregerstatistiken für Mai und Juni 2009 des mit der Beklagten zusammenarbeitenden Labors erfolglos aufgefordert, weil sie Behandlungsfehler aufgrund Missachtung von Hygienevorschriften und Infektionspräventionsmaßnahmen vermutet, die sich in dieser Form nicht aus den bereits überreichten Behandlungsunterlagen entnehmen lassen.
Das Landgericht hat die Klage auf Einsichtnahme in die Niederschriften sowie Herausgabe der Erregerresistenzstatistiken abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem IfSG selbst kein Anspruch ergäbe. Ein solcher sei auch nicht aus §§ 810,611,242 BGB zu entnehmen, weil es sich nicht um Krankenunterlagen handle und auch nicht um solche, die im Interesse des Patienten errichtet worden seien. Sie würden auch kein Rechtsverhältnis zum Patienten begründen und seien auch nicht dazu geeignet, einen evtl. Anspruch zu stützen. Eine analoge Anwendung des § 23 IfSG komme ebenfalls nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Das Gesetz diene der Volksgesundheit und nicht dem Schutz einzelner Patienten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie ist der Auffassung, dass datenschutzrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegenstünden, weil die Daten auch anonymisiert dargestellt werden könnten.
Es sei auch nicht richtig, dass den Unterlagen keinerlei Beweiswert zukomme, weil die fortschreibende Niederschrift einen Aufschluss darüber geben solle, welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien. Die Daten würden auch Auskunft darüber geben, durch welchen Kontakt die Infektion zustande gekommen sei. Es reiche nach der BGH-Rechtsprechung aber aus, wenn der Patient nachweise, dass er in einem hygienisch beherrschbaren Bereich infiziert worden sei. Ein solcher Beweis sei durch die Aufzeichnungen nach § 23 IfSG darstellbar.
Das Gericht habe auch nur allgemein festgestellt, dass das IfSG nicht dem Schutz einzelner Patienten diene, ohne sich um die Gesetzgebungsmaterialien zu kümmern.
Tatsächlich solle die Meldungspflicht aber dazu dienen, Präventionsmaßnahmen zu entwickeln, weil man davon ausgehen könne, dass bei ordnungsgemäß durchgeführten Hygienemaßnahme etwa 30% solcher Infektionen zu verhindern seien. Die Datenerfassung sei kein Selbstzweck, sondern diene auch dem Schutz des einzelnen Patienten.
Die Klägerin beantragt,
1.
ihr Einsicht in die gemäß § 23 I IfSG gesondert aufzuzeichnenden Niederschriften über die vom Robert-Koch-Institut nach § 4 II Nr. 2 b IfSG festgelegten nosokomialen Infektionen über das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen, welche die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.2009 - 16.06.2009 geführt hat, zu gewähren;
2.
Kopien sämtlicher Erregerresistenzstatistiken des mit der Beklagten kooperierenden Labors für den Zeitraum vom 01.01.2009 - 16.06.2009 an sie gegen Kostenerstattung herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Berichterstattervermerk vom 05.04.2011 verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht dem Klagebegehren der Klägerin nicht en...