Normenkette

BGB § 847

 

Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 16 O 146/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6.9.2000 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 10.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am 25.6.1998 geborenen Kindes N. Das Kind N. wurde ohne die linke Hand und die Hälfte des linken Unterarmes geboren.

Die Ehefrau des Klägers suchte den Beklagten am 13.10.1997 erstmalig auf. Der Beklagte diagnostizierte zu diesem Zeitpunkt eine bestehende Schwangerschaft. In der Folgezeit fanden weitere Untersuchungen statt, wobei der Beklagte keine Entwicklungsstörungen des Fötus feststellte.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe bei den Ultraschallaufnahmen in der 15., 19. und 23. Schwangerschaftswoche sich nicht an die Mutterschaftsrichtlinien gehalten. Bei der Untersuchung in der 15. Schwangerschaftswoche, zumindest bei der in der 19. Schwangerschaftswoche hätte er erkennen können und müssen, dass bei dem Fötus die linke Hand und der Teil des linken Unterarmes fehlten. Auch sei die Aufklärung über genetische Defekte und die Möglichkeit einer Amniozentese nicht ausreichend gewesen. Hätten er und seine Frau von der Missbildung der Tochter etwas gewusst, hätte die Ehefrau die Schwangerschaft abgebrochen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, dass sowohl ihm als auch der Ehefrau ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Beklagten zustünden. Die Ehefrau müsse sich nunmehr ihr ganzes Leben lang mit einem behinderten Kind auseinander setzen, mit seinen Lebens- und seinen Pflegebedürfnissen, die nun im Vordergrund stünden und die die Eltern in besonderem Maße belasteten. Damit sei nicht nur die wirtschaftliche Familienplanung durchkreuzt; es kämen auch erhebliche Mehrkosten auf die Eltern zu, wodurch die private Lebensplanung durchkreuzt werde. Die Pflegebedürftigkeit des Kindes werde die gesamte Freizeit der Eltern einschränken, so dass ein erheblicher Freizeitwert verloren gehe. Diese Situation sei natürlich abzugelten. Außerdem stünde ihm ein materieller Anspruch auf Ersatz der Kosten zu, die durch Reisen in die Vereinigten Staaten entstanden seien. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang auf eine handchirurgische Fachklinik in den USA verwiesen, die in der Lage sei, aus körpereigenem Material den Unterarm samt funktionierender Hand wieder aufzubauen. Er und seine Ehefrau hätten sich entschlossen, diese Behandlung wahrzunehmen, um N. ein einigermaßen geordnetes Leben zu ermöglichen.

Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche an diesen abgetreten.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld und 4 % Zinsen seit dem 25.6.1998 zu zahlen.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.089,34 DM und 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm und seiner Ehefrau C.H. auf Grund des Umstandes entstanden ist, dass das Kind N.H. am 25.6.1998 ohne die linke Hand und die Hälfte des linken Unterarmes geboren wurde.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sämtliche Behandlungsfehler in Abrede gestellt und behauptet, das Fehlen der linken Hand und des Teiles des linken Unterarmes seien im Ultraschall nicht erkennbar gewesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Kläger habe keinerlei Ansprüche, weil die Ehefrau des Klägers die Schwangerschaft nicht habe rechtmäßig abbrechen dürfen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Sachvortrag und verweist nunmehr darauf, dass eine völlige Wiederherstellung der linken Hand nicht möglich sei. Es könne lediglich erreicht werden, dass N. durch das Verpflanzen von Knochen und Gewebeteilen mit der linken künstlich ausgebildeten Hand Greifbewegungen durchführen könne.

Der Kläger beantragt, abändernd

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Senats gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 25.6.1998 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 42.089,34 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm und seiner Ehefrau C.H. auf Grund des Umstandes entsteht, dass das Kind N....

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