Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 05.03.2003) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.3.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 11.9.1958 geborene Klägerin litt seit mehreren Jahren unter Schmerzen im linken Vorfuß. Am 26.5.1999 suchte die Klägerin den Beklagten, der niedergelassener Facharzt für Orthopädie und Chirurgie ist, erstmals auf. Der Beklagte dokumentierte u.a.: „li Fuß: Hallux valgus/Hammerzehen 2.–4. Zehe ohne Beschwerden. Druckschmerz Metatarsalköpfchen 2–4, starke Schwielenbildung MTK 2–4, Kontaktekzem an bd. Füßen, Allergie auf Chromsalze – relative Überlänge der MTK 2 u. 3 – evtl. OP nach Helal, erst nach Abheilung des Kontaktekzems – (Bl. 51 d.A.).
Nach fehlgeschlagener konservativer Therapie entschied sich die Klägerin bei der Wiedervorstellung am 11.10.1999 für eine Operation nach der Methode Helal. Nach einem Aufklärungsgespräch mit dem Beklagten unterzeichnete die Klägerin noch an diesem Tag die Einverständniserklärung zur Operation. Wegen der Einzelheiten der Einverständniserklärung wird auf Bl. 54 d.A. verwiesen. Am 26.10.1999 nahm der Beklagte die ambulante Operation vor. Auf den Operationsbericht von diesem Tage wird Bezug genommen (Bl. 52 d.A.). Unter den Parteien ist u.a. streitig, ob die Operation gelungen ist oder ob sich der Zustand des linken Fußes der Klägerin aufgrund der Operation durch den Beklagten im Gegenteil sogar verschlechtert hat. Am 7.11.2001 unterzog die Klägerin sich einer Revisionsoperation durch Dr. W. im M.-Hospital in Gelsenkirchen, der als Operationsmethode eine Helal-Variante wählte (Helal-Uthhoff-Osteotomie MFK 2–4). Auf den Operationsbericht vom 7.11.2001 wird Bezug genommen (Bl. 44 f. d.A.).
Die Klägerin hat sich ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro vorgestellt. Das LG hat die Klage nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens und ergänzender Anhörung der Sachverständigen Dr. M. abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit der Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Das von ihr unterzeichnete Einwilligungsformular besage nichts über die Misserfolgsquote, über Verschlechterungsmöglichkeiten und Behandlungsalternativen. Darüber habe der Beklagte sie nicht aufgeklärt. Insbesondere hätte der Beklagte sie auch über die Operationsmethode nach Weil aufklären müssen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach DÜG ab dem 3.12.2001 zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen weiteren zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden aus der Operation des linken Fußes vom 11.10.1999 zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Krankenunterlagen, das Sitzungsprotokoll und den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 5.11.2003 über die Anhörung der Parteien, die Vernehmung der Zeugin Wi. sowie die ergänzende Anhörung der Sachverständigen Dr. I.M. Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht für etwaige materielle und weitere immaterielle Schäden gem. § 847 BGB (a.F.) i.V.m. § 823 BGB. Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat weder Behandlungsfehler noch relevante Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff vom 26.10.1999 ergeben. In der medizinischen Beurteilung des Geschehens macht sich der Senat die eingehenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. M. zu Eigen, die ihr Gutachten auch in zweiter Instanz ausführlich und sachlich überzeugend begründet hat.
1. Behandlungsfehler liegen nicht vor.
a) Unter den Parteien ist nicht streitig, dass die Operation vom 26.10.1999 (relativ) indiziert war. Konservative Therapieversuche waren unstreitig ohne Erfolg geblieben. Auch die Sachverständige hat eine relative Operationsindikation bejaht.
b) Der Beklagte wählte als Operationsmethode eine Teleskop-Osteotomie der Metatarsalia 2–4, die von Helal im Jahr 1975 begründet wurde. Die Wahl dieser Methode ist kein Behandlungsfehler. Die Sachverständige hat festgestellt, dass Operationen nach der Methode Helal standardmäßig seien und auch heute noch durchgeführt würden. Die Bes...