Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 09.06.2009; Aktenzeichen 15 O 544/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.6.2009 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien bieten im Internet gewerblich Produkte der Schwimmbadtechnik an. Im Rahmen eines Angebots belehrte der Beklagte am 15.4.2007 im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung wie folgt:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."
Der Kläger, der darin den Verstoß eines Mitbewerbers gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht im Rahmen des Fernabsatzes gesehen hat, ließ den Beklagten durch anwaltliches Schreiben vom selben Tage (Bl. 71 ff.) u.a. wegen dieses Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Der Beklagte antwortete, lehnte aber die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die begehrte Kostenerstattung ab.
Auf Antrag des Klägers untersagte das LG Berlin dem Beklagten mit Beschlussverfügung vom 16.5.2007 (Anlage K 5 - Bl. 80 f.) die beanstandete Form der Belehrung. Es setzte den Verfahrenswert auf 3.500 EUR fest.
Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 1.10.2007 (Anlage K 6 - Bl. 82) zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Außerdem verlangte er nochmals den Ersatz der Kosten der Abmahnung, wobei er diesmal auf der Basis der Wertfestsetzung des Gerichts von einem Hauptsachewert von 5.250 EUR ausging, so dass insoweit 459,40 EUR anfielen. In Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung verlangte der Kläger Erstattung von weiteren Kosten i.H.v. 302,10 EUR.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung des Gesamtbetrages von 761,50 EUR nebst Zinsen. Er hat die Abmahnung im Hinblick auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung für berechtigt gehalten und zur Notwendigkeit und Berechtigung der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung vorgetragen.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat zunächst geltend gemacht, dass sich die Abmahnung über verschiedene Punkte verhalten habe, die später nicht zum Gegenstand des Verfügungsverfahrens gemacht worden seien. Insoweit könne ohnehin keine Kostenerstattung begehrt werden. Die beanstandete Widerrufsbelehrung sei vom LG Berlin zu Unrecht für wettbewerbswidrig gehalten worden. Im Hinblick darauf, dass sich die beanstandete Formulierung an die Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anlehne, könne in ihrer Verwendung kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Sie sei insbesondere klar und verständlich. Das habe auch das OLG Köln im seinem Urteil vom 3.8.2007 so gesehen. Jedenfalls sei selbst im Falle einer Unrichtigkeit der Belehrung die Bagatellschwelle nicht überschritten. Auch Kosten für die Abschlusserklärung seien im Hinblick auf die Geringfügigkeit solcher Verstöße nicht erstattungsfähig. Im Übrigen hat der Beklagte im Hinblick auf die bereits erfolgte Verjährung des Unterlassungsanspruchs die Einrede der Verjährung auch im Hinblick auf die geltend gemachten Erstattungsansprüche erhoben.
Das LG hat die Klage auf Erstattung der Kosten nicht für begründet gehalten. Insbesondere hat es einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint. Es hat zur Begründung ausgeführt, die beanstandete Widerrufsbelehrung genüge den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entscheidend sei, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass der Warenlieferung die Widerrufsbelehrung auch in gedruckter Form beigelegen habe. Mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung in Textform habe die Frist tatsächlich zu laufen begonnen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an. Er hält daran fest, dass die beanstandete Formulierung den Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist nicht genüge. Sie sei insbesondere unzutreffend, weil die Frist nicht mit Erhalt dieser Belehrung bei F beginne, sondern mit Erhalt der Ware und der Belehrung in Textform. Die vorvertragliche Information könne keine Fristen in Lauf setzen und ein solcher Eindruck müsse nach der Rechtsprechung des Senats auch vermieden werden. Es komme deshalb auch nicht darauf an, ob später noch einmal in Textform belehrt worden sei, was im Übrigen streitig gewesen sei.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 761,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung ist unbegründet, weil dem Kläger der geltende gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten nicht zusteht.
1) Der Kläger könnte aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten i.H.v. 459,40 EUR haben, wenn die Abmahnung vom 15.4.2007 berechtigt gewesen ist. Das ist aber nicht der Fall, wie das LG im Ergebnis richtig erkannt hat.
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