Normenkette
BGB §§ 31, 823 Abs. 1, §§ 831, 843
Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 65/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6.2.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.569,48 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.1.1995 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagten können die Sicherheit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer ihres Arbeitnehmers D. und macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend.
Der Versicherte D. wurde am 3.1.1994 wegen Verdachts auf Gallensteine im Hause der Beklagten zu 1) stationär aufgenommen.
Am 4.1.1994 erfolgte eine endoskopische Cholecystektomie. Im Operationsbericht von diesem Tag heißt es u.a.:
Mit dem bipolaren Elektrohaken wird … ein normal starker Ductus cysticus dargestellt, sicher umfahren, nach zentral doppelt geclipt und mit der Schere durchtrennt. … Bei der weiteren Präparation stellt sich lateral davon ein zweites schlankes Gebilde die Arteria cystica dar, die ebenfalls … doppelt geclipt und mit der Schere durchtrennt wird. Dabei zeigen sich zwei nebeneinander liegende Lumen, eine offenbar doppelt angelegte Arteria cystica, aus deren gallenseitigem Stumpf es blutet. … Bei der weiteren Präparation stellt sich eine dritte strangförmige Struktur in der Stärke des Ductus cysticus vergleichbar dar, … Da es sich hier offenbar um eine aberrierende zusätzliche Arterie entsprechend der anatomischen Varianten handelt, wird diese, zumal im Verlauf des Lig. hepato-duodenale der Ductus choledochus identifiziert werden kann, nach zentral doppelt geclipt und durchtrennt. … Nun zeigt sich im noch verbleibenden Rest eine vierte, strangförmige, zur Gallenblase verlaufende Struktur, offenbar noch ein aberrierender Gallengang, der ebenfalls nach zentral doppelt geclipt und durchtrennt wird, …
Im handschriftlichen Operationsprotokoll findet sich zusätzlich die Eintragung:
Engmaschige Kontrolle, wegen Gefahr einer iatrogenen D. Choledochusverletzung.
Weil sich nachfolgend die Laborparameter verschlechterten, erfolgte am 6.1.1994 eine Revisionsoperation. Im Operationsprotokoll von diesem Tag heißt es u.a.:
… Es findet sich cranial des Duodenum ein retrahierter und somit verkürzt erscheinender doppelt geclipter Gefäßstumpf. … Kurz oberhalb des peripheren Choledochusstumpfes doppelt geclipter kleiner Nebenast der Vena Portae. … Bereits im Bereiche der Leberpforte Darstellung des zentralen Choledochusstumpfes, aus dem sich nach Entfernung der beiden Clips Galle entleert. … Der periphere Choledochusstumpf wird … weit nach caudal ausgelöst. … Choledochotomie etwa 1 cm caudal der Durchtrennungslinie. Einlegen eines 4 mm starken T-Drains, … Es wird eine zirkuläre Allschichtnaht der beiden Gallengangsstümpfe … gelegt. …
Am 4.2.1994 wurde der Versicherte aus der stationären Behandlung entlassen. Nach der Entfernung der Drainage verschlechterte sich der Zustand des Patienten, was zur erneuten stationären Aufnahme am 31.3.1994 im Hause der Beklagten zu 1) wegen Gelbsucht führte. Am 11.4.1994 erfolgte die Überweisung in die Städtischen Kliniken D. Am 25.4.1994 erfolgte die operative Beseitigung einer Stenose im Bereich des Ductus Hepaticus. Am 13.5.1994 wurde der Versicherte D. aus der stationären Behandlung in den Städtischen Kliniken D. entlassen.
Die Klägerin hat behauptet, der Versicherte sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden; die Behandlung sei fehlerhaft erfolgt. Sie hat behauptet, in dem Zeitraum vom 14.2.1994 bis zum 11.3.1994 und für den Zeitraum vom 31.3. bis 22.6.1994 insgesamt 40.230 DM gezahlt zu haben.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 40.230,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.1.1995 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet, der Versicherte sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Behandlungsfehler haben sie in Abrede gestellt.
Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Einvernahme von Zeugen. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Haftung wegen Aufklärungspflichtverletzung bestünde nicht. Zwar sei die Behandlung des Versicherten fehlerhaft erfolgt. Der Klägerin stehe jedoch deshalb kein Anspruch zu, weil keine zeitliche Kongruenz zwischen den von der Klägerin erbrachten Sozialleistungen und dem übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten bestünde.
Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- ...