Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 16.11.2007; Aktenzeichen 23 O 123/07)

 

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 16. November 2007 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte "und/oder anbieten zu lassen" und "Rückgabe" entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: "(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 8 - 13 d. A.)".

Der Antragsgegner trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Parteien bieten als gewerbliche Anbieter im Internet EDV-Artikel für Endverbraucher an.

In seinem F-Angebot vom 16.08.2007 hinsichtlich einer Computertastatur gab der Antragsgegner die folgende Widerrufsbelehrung:

"Ihr Recht als Endverbraucher: Der Käufer kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware die auf den Vertrag gerichtete Erklärung widerrufen. Wird die Belehrung in Textform erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt (...)"

Die Antragstellerin hat nach Abmahnung vom 20.08.2007 und Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner vom 23.08.2007 aufgrund ihres am 27.08.2007 bei Gericht eingegangenen Antrags die folgende einstweilige Anordnung vom 11.09.2007 gegen den Antragsgegner erwirkt, dahin, es - bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (...) - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über die Internet-Handelsplattform *internetadresse* den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich Computer und Computerzubehör mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei im Rahmen der erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs-/Rückgaberecht über den Beginn der Widerrufsfrist mit "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu informieren, wie in der Auktion mit der Nummer (...) am 16.08.2007 geschehen.

Nach Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit dem angefochtenen Urteil bestätigt, mit der Begründung, dass mit der beanstandeten Klausel in ihrer ungenauen Ausgestaltung nicht jeder Eindruck vermieden werde, dass bereits die vorvertragliche Information die Widerrufsfrist in Lauf setze. Es fehle der Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der Bestellung erfolge, und dass erst die Belehrung in Textform den Lauf von Fristen auslöse. Derjenige Verbraucher, der keine Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe, werde auf diese Weise darüber im Unklaren gelassen, dass die Widerrufsfrist aus diesem Grund noch nicht einmal zu laufen begonnen habe. Auch wenn in den vorausgegangenen Sätzen der Belehrung auf die erforderliche Textform hingewiesen werde, bestehe die Gefahr, dass erhebliche Teile des angesprochenen Verkehrs bei der Lektüre der Widerrufsbelehrung im Internet davon ausgingen, die maßgebliche Widerrufsbelehrung schon wegen dieser Lektüre erhalten zu haben.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der weiteren, sehr ausführlichen Begründung wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Der Antragsgegner wendet sich hiergegen mit der von ihm eingelegten Berufung. Er macht geltend, dass er gemäß § 312 c II BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 I Nr. 10 BGB InfoV den Verbraucher bis zur Auslieferung der Ware über sein Widerrufs- und Rückgaberecht belehren könne. Er müsse dies nicht zwingend bereits vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers in Textform getan haben. Gesetzgeberische Konsequenz für die bisher noch typische Belehrung auf der Handelsplattform "F" nach Vertragsschluss sei lediglich, dass die Frist des Widerrufs erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform beginne, und wenn dies erst nach Vertragsschluss geschehe, mit einer Frist von einem Monat anstelle der Frist von zwei Wochen, welche bei Belehrung in Textform vor Abschluss des Vertrages gelte. Vorliegend habe er auf die einen Satz davor aufgeführte Widerrufsbelehrung, welche ja in Textform zu erfolgen habe, Bezug genommen und das Wort "in Textform" nicht nochmals wiederholt. Für jeden, auch den juristischen Laien sei so klar, dass sich die Belehrung auf die Belehrung beziehen müsse, welche zuvor in dem vorgehenden Satz angesprochen worden sei, also die Belehrung in Textform. Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung erfolge insofern gegen den Wortsinn und die systematische Stellung.

Der Antragsgegner beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.09.2007 die Klage abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, mit der Maßgabe, dass in der Beschlussverfügung die Worte "und/oder anbieten zu lassen" und "Rückgabe" entfallen und es am Ende des Verbotstenors heißt: "(Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 8 - 13 d. A.)".

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