Leitsatz (amtlich)

Ein Testamentsvollstrecker haftet nicht, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen ein Verschaffungsvermächtnis nicht erfüllen kann.

 

Normenkette

BGB §§ 2169-2170, 2203, 2205, 2216, 2219

 

Verfahrensgang

LG Münster (Aktenzeichen 12 O 164/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beklagte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am ........2011 verstorbenen Erblassers P. Die Klägerin ist die zweite Ehefrau des Erblassers. Sie nimmt den Beklagten im Wege der Feststellungsklage dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch, nachdem am 14.04.2014 das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet worden ist.

Die erste Ehe des Erblassers wurde im Dezember 20... geschieden. Im Vorfeld der Scheidung errichtete der Erblasser am 31.05.2010 ein notariell beurkundetes Testament, mit dem er seine beiden Töchter aus erster Ehe als Erbinnen zu gleichen Teilen einsetzte. Der Klägerin als seiner damaligen Lebensgefährtin vermachte er ein befristetes entgeltliches Wohnrecht an der von ihm bewohnten, in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Erdgeschosswohnung im Haus W2 sowie ein Geldvermächtnis i.H.v. 300.000,- EUR, das in drei Raten innerhalb von 18 Monaten nach seinem Ableben zu zahlen war. Ergänzend hierzu heißt es in der Verfügung:

"Wenn die Liquidität die Auskehrung des Vermächtnisses nicht zulässt, kann die Auszahlung auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren gestreckt werden."

Zudem bestimmte der Erblasser den Beklagten zum Testamentsvollstrecker. Hierzu heißt es in der Verfügung:

"Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, meinen Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des jüngsten meiner beiden Kinder, d.h. bis zum ........2014, zu verwalten. Er hat weiterhin die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen... Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es, den Erben während dieser Zeit aus den Erträgen des Nachlasses den laufenden Lebensunterhalt, soweit dieser nicht durch eigene Einkünfte oder eigene Unterhaltsansprüche gedeckt ist, zukommen zu lassen. Ferner sollen aus den Erträgnissen des Nachlasses die Kosten der Ausbildung bestritten werden, soweit diese nicht durch eigene Unterhaltsansprüche gedeckt sind. Für seine Tätigkeit soll der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung soll der für mich tätige Steuerberater, Herr W, nach billigem Ermessen festlegen."

Am 23.12.2010 schloss der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, mit der sie unter anderem die Aufteilung von fünf jeweils in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien regelten. Der Erblasser sollte hierbei das Alleineigentum an den Objekten W2, H E-Weg a,b,... sowie an dem mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstück Q-Platz erhalten, in dem sich neben einem Hotel- und Restaurantbetrieb ("E W") eine Apotheke und mehrere Wohnungen befanden. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Erblasser, seine erste Ehefrau von einer Haftungsinanspruchnahme aus den bei der T-kasse N P und bei der M Bank zur Finanzierung des gemeinsamen Grundeigentums aufgenommenen Darlehensverpflichtungen freizustellen und eine Schuldhaftentlassung zu bewirken. Nach den Angaben in der Vereinbarung valutierten die Darlehen bei der T-kasse seinerzeit insgesamt mit ca. 2,35 Mio. EUR und bei der M Bank mit 480.000 EUR. Nach Ziff. VII Nr.2 Abs.3 der Vereinbarung wurde der beurkundende Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibungen hinsichtlich der Grundstücke erst zu bewilligen und zu beantragen, wenn die erste Ehefrau des Erblassers aus der persönlichen Schuldhaft bei der T-kasse N P entlassen ist. Für die Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Grundstücks H E-Weg a,b, ... war weitere Voraussetzung, dass die erste Ehefrau des Erblassers auch aus der persönlichen Schuldhaft beim Bankhaus M entlassen ist und ihr die für den Beklagten übernommenen dinglichen Sicherheiten (200.000,- EUR Grundschuld auf dem Objekt H C-Str....) zurückgegeben worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung vom 23.12.2010, Anlage B 2a, Bl. 128 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.

Mit notariellem Testament vom 19.02.2011 (Bl. 10 f der Beiakte Landgericht Münster, 04 O 373/13) änderte der Erblasser sein Testament vom 31.05.2010 bezüglich der Vermächtnisanordnung zugunsten der Klägerin, die er inzwischen geheiratet hatte, wie folgt:

"Die im Testament vom 31.05.2010 u...

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