Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 25.04.1991; Aktenzeichen 13 O 105/90)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 1991 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 50.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin und Herr … der Geschäftsführer der Beklagten, waren zu mehreren Gesellschaften verbunden, nämlich

  1. der …
  2. der …
  3. der Beklagten,
  4. der Firma …
  5. der Firma …

Die Klägerin und Herr … waren an der Beklagten jeweils mit einer Stammeinlage von 25.000,00 DM, d.h. mit 50 %, beteiligt. Wegen des Inhalts der Satzung der Beklagten wird auf ihre Ablichtung (Bl. 20 bis 22 d.A.) verwiesen. Die Beklagte ist die persönlich haftende Gesellschafterin der zu Ziffer 1. und 2. genannten Gesellschaften, und zwar mit einem Kapitalanteil von jeweils 10 %, aber ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Kommanditisten in den beiden Gesellschaften zu Ziffern 1. und 2. waren jeweils die Klägerin und Herr … mit Beteiligungen von jeweils 45 % des Gesamtkapitals. Bei der zu Ziffer 4. genannten Gesellschaft hielten die Klägerin 71 % und Herr … 25 % des Gesellschaftskapitals, die restlichen Anteile (4 %) hielt die zu Ziffer 5. genannte Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin. An ihr waren wiederum die Klägerin mit 74 % und Herr … mit 26 % des Stammkapitals beteiligt. Ihre Geschäftsführer waren die Klägerin und Herr … bis die Klägerin Herrn … im September 1989 aus wichtigem Grund als Geschäftsführer abberufen hat.

Etwa seit 1988 war die Klägerin interessiert, ihre Unternehmensbeteiligungen zu veräußern. Dieses Vorhaben konnte aber mangels Einvernehmens der Gesellschafter nicht verwirklicht werden. Außerdem kamen spätestens seit 1989 erhebliche Differenzen zwischen der Klägerin und Herr … auf.

Im Verlauf einer Gesellschafterversammlung vom 2. März 1990, an der die Klägerin nicht teilgenommen hat, ist ausweislich des Protokolls der zuvor beantragte Ausschluß der Klägerin aus der Beklagten und den beiden Kammanditgesellschaften … und … mit den Stimmen der übrigen Gesellschafter einstimmig beschlossen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Protokolls vom 2. März 1990 (Bl. 14 bis 19 d. A.) verwiesen. Gegen diesen Ausschließungsbeschluß aus der Beklagten hat sich die Klägerin mit ihrer Klage im vorliegenden Verfahren gewandt. Sie hat die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses, hilfsweise seine Aufhebung verlangt. Nur mit dem Hilfsantrag war sie in erster Instanz erfolgreich. Insoweit ist die Sache in der Berufungsinstanz nicht mehr anhängig.

Nach Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren hat Herr … in einer weiteren Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5. Juli 1990, an der die Klägerin erneut nicht teilgenommen hat, mit seinen Stimmen beschlossen, daß gegen die Klägerin eine Ausschließungsklage aus wichtigem Grund erhoben werden solle. Wegen der Einzelheiten wird wiederum auf die Ablichtung des Protokolls (Bl. 56/57 d. A.) verwiesen. Diese Klage hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren im Wege der Widerklage anhängig gemacht. Nur sie ist Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Die Ausschließung der Klägerin aus den beiden Kommanditgesellschaften … und … hat der Senat mit Urteilen vom 30. Oktober 1991 (8 U 314/90 und 348/90) als wirksam bestätigt.

Die Beklagte hat ihre vorliegende Widerklage im wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klägerin und Herr … unterhielten unstreitig seit 1980 bei der … ein Festgeldkonto unter der Bezeichnung … Beide hatten sich gegenseitig zur alleinigen Verfügung über das Guthaben bevollmächtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Kontoeröffnungsantrags (Bl. 110/111 d.A.) verwiesen. Im Jahre 1981 hat Herr … das Guthaben auf dem Festgeldkonto für Unternehmensverbindlichkeiten der Firma … an die … verpfändet. Die Firma … hatte ihrerseits für die Verbindlichkeiten der übrigen Unternehmen sich verbürgt. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Verpfändung des Guthabens Kenntnis hatte. Das Festgeldkonto wies 1989 ein Guthaben von ca. 1,7 Mio. DM aus. Es war durch Entnahmen beider Inhaber aus ihrem gemeinsamen Unternehmen aufgefüllt worden. Am 11.08.1989 ließ die Klägerin einen Betrag von 1.013.644,80 DM auf ein ihr allein zustehendes Konto umbuchen.

Dazu behauptet die Beklagte:

Anschließend hätten die Mittel nicht mehr, wie zuvor vorgesehen, für ein gemeinsames Bauvorhaben der Kontoinhaber in … zur Verfügung gestanden. Das Geld habe außerdem nicht mehr wie zuvor vereinbart zur Besicherung von Firmenkrediten zur Verfügung gestanden. Aufforderungen zur Bereitstellung von zusätzlich benötigtem Kapital für bestimmte Zwecke der Firmen … und … habe die Klägerin nicht befolgt. Sie habe außerdem ihr Interesse an einer Verwertung der Beteiligungen dadurch verfolgt, daß sie einen gewerbsmäßigen Firmenausschlachter, dessen Spezialität die Verwertung konkursreife...

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