Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 13.09.1990; Aktenzeichen 22 O 87/90) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.1990 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 21. Juni 1990 wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 50.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin und Herr … waren zu mehreren Gesellschaften verbunden, nämlich
- der Beklagten,
- der Firma …
- der Firma …
- der Firma …
- der Firma …
Die Beteiligungsquoten bei der zu Ziff. 3 genannten Gesellschaft … machten je 50 % aus. Diese Gesellschaft ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten und der zu Ziff. 2 genannten Gesellschaft … mit einem Kapitalanteil von 10 %, aber ohne Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Kommanditisten waren hier jeweils die Klägerin und Herr … Ihre Kommanditanteile machten jeweils 45 % des Gesellschaftskapitals aus.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten lautet unter anderem:
§ 6 Nr. 6
Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der nach dem Vertrag vorhandenen Stimmen gefaßt, soweit nicht durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Dabei gewähren je 1 % des Gewinnbezugsrechts der Kommanditisten 1 Stimme. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat kein Stimmrecht.
…
§ 6 Nr. 9
Die Anfechtung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung ist nur innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Niederschrift möglich. Die Anfechtung ist gegen die Gesellschaft zu richten. Wird oder werden in einer erneuten Gesellschafterversammlung, die innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Anfechtung der oder die angefochtenen Beschlüsse bestätigt, so ist mit einer Frist von einem Monat nach dieser Gesellschafterversammlung Klage zu erheben, anderenfalls der Beschluß unanfechtbar ist. Klage kann auch erhoben werden, wenn die erneute Gesellschafterversammlung nicht innerhalb der Dreimonatsfrist stattgefunden hat.
…
§ 11
Die Auflösung der Gesellschaft tritt nicht ein, wenn
- ein Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis kündigt:
ein Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern Anlaß gegeben hat, die Auflösung der Gesellschaft gem. § 133 HGB oder seinen Ausschluß gem. § 140 HGB zu verlangen und durch Beschluß der Gesellschafter dieses Recht durch Zustellungsurkunde gegenüber dem betroffenen Gesellschafter geltend gemacht wird:
eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich
- über das Vermögen eines Gesellschafters das Konkursverfahren oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet, ein Konkursverfahren mangels Masse abgelehnt, ein Gläubiger eines Gesellschafters das Auseinandersetzungsguthaben pfändet und diese Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben wird.
Wegen des Vertragsinhalts wird im übrigen Bezug genommen auf die Ablichtung des Vertragstextes (Bl. 8 bis 18 d.A.).
Bei der oben zu Ziff. 4. genannten Gesellschaft … hielt die Klägerin Kommanditanteile in Höhe von 71 % des Gesamtkapitals und … 125 %, die restlichen Geschäftsanteile (4 %) hielt die zu 5. genannte Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin. An dieser waren wiederum die Klägerin mit 74 % und Herr … mit 26 % des Stammkapitals beteiligt.
Seit 1988 oder 1989 war die Klägerin interessiert, die Unternehmen, an denen sie beteiligt war, zu veräußern. Dieses Vorhaben konnte mangels Einvernehmens der Gesellschafter aber nicht verwirklicht werden.
Mit Einschreiben vom 02.03.1990 hat die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten, vertreten durch den Geschäftsführer … Gesellschafterversammlungen der Beklagten, der Firma … und der Firma … für den 22.03.1990 um 12.30 Uhr in die Geschäftsräume der Beklagten in … einberufen. Auf der mitgeteilten Tagesordnung stand unter Punkt 2 die Beschlußfassung über den Ausschluß der Klägerin aus den 3 genannten Gesellschaften nach § 11 Nr. 1 b des Gesellschaftsvertrags und § 140 HGB aus wichtigen Gründen mit der Folge der vertragsgemäßen Abfindung. Auf die Kopie des Einladungsschreibens (Bl. 19 d.A.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die Klägerin ließ mit Anwaltsschreiben vom 15.03.1990 an den Rechtsvertreter der Beklagten mitteilen, sie erhebe gegen diese Einladung Einspruch, weil die Versammlung zur Unzeit angesetzt worden sei. Am selben Tag um 10.00 Uhr sei ein Gerichtstermin in einem Rechtsstreit der Klägerin gegen Herrn … vor dem Landgericht Dortmund anberaumt, zu dem das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet sei. Wegen des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf seine Ablichtung (Bl. 20 bis 23 d.A.) Bezug genommen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens war in Wahrheit nicht getroffer.
Die Gesellschafterversammlung fand gemäß Einladung statt. Die Klägerin nahm daran nicht teil. Im Verlauf der Versammlung ist ausweislich des Protokolls der beantragte Ausschluß der Klägerin aus den drei Gesellschaften mit den Stimm...