Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 25.11.1992; Aktenzeichen 4 O 482/92)

 

Tenor

Die Anschlußberufung der Kläger gegen das am 25. November 1992 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das genannte Urteil so abgeändert:

Die Beklagten bleiben verurteilt, an die Kläger restliche 6.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1992 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 57 %, die Beklagten 43 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern zu 38 % und den Beklagten zu 62 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger haben restlichen Ersatz der Kosten für die Beerdigung ihrer 19-jährigen Tochter … begehrt, die am 23. Mai 1992 als Sozia auf dem Krad des Erstbeklagten – versichert bei der Zweitbeklagten – tödlich verunglückt ist. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist außer Streit.

Die Kläger haben ihre Gesamtforderung – nach Korrektur eines Rechenfehlers – in erster Instanz zuletzt auf 25.464,46 DM beziffert und abzüglich eines vorprozessual von der Zweitbeklagten geleisteten Vorschusses von 6.500,– DM sowie einer Sterbegeldzahlung der Krankenkasse von 2.100,– DM zunächst noch 16.864,46 DM geltend gemacht. Alsdann haben sie die Klage hinsichtlich des begehrten Erwerbsausfalls infolge Schließung ihres Geschäfts anläßlich der Beerdigung in Höhe von 4.770,44 DM zurückgenommen und schließlich Zahlung von restlichen 12.094,02 DM begehrt.

Die Beklagten haben gemeint, daß die Bewirtungskosten für Hausgäste anläßlich sowohl der Beerdigung (498,– DM) als auch des 30-Tage-Seelenamtes (460,– DM) und die angesetzten Fotoarbeiten (63,– DM) nicht erstattungsfähig seien. Die Aufwendungen insbesondere für den Blumenschmuck (2.180,– DM) und die Trauerkleidung (4.229,80 DM) haben sie als unangemessen überhöht angesehen.

Das Landgericht hat den Klägern 9.006,22 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagten gemäß den §§ 844 I BGB, 10 I 2 StVG der Höhe nach – so wie Erben gemäß § 1968 BGB – für die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung einzustehen hätten und deshalb über das unbedingt Notwendige hinaus auch all das auf sich nehmen müßten, was zu einer würdigen Beerdigung der Verstorbenen gehöre. Diese Verpflichtung sei aber darauf begrenzt, was für den Beerdigungsakt selbst erforderlich sei. Das 30-Tage-Seelenamt stehe damit noch in einem unmittelbaren Zusammenhang, weshalb auch die insoweit geltend gemachten Kosten erstattungsfähig seien. Die Bewirtung der Hausgäste im Anschluß an die eigentliche Beerdigungszeremonie sei standesgemäß, aber nur in Höhe von 200,– DM angemessen. An Trauerkleidung könnten die Kläger nur die Anschaffungen für den Tag der Beerdigung ansetzen, auch wenn in … möglicherweise noch das Trauerjahr eingehalten werde. Folglich sei nur ihre Erstausstattung zu berücksichtigen, die insbesondere aufgrund der sozialen Stellung der Familie und angesichts des Vorteils einer weiteren Nutzung gemäß § 287 ZPO mit 1.500,– DM zu ersetzen sei. An Postgebühren seien von den begehrten 180,– DM nur 120,– DM dargetan. Hingegen sei der Blumenschmuck voll erstattungsfähig, weil davon ausgegangen werden könne, daß der insoweit betriebene Aufwand den in Kreisen der Kläger herrschenden Gebräuchen entspreche. Es fehle jedweder Anhaltspunkt, daß die Beerdigung nur deshalb üppiger ausgestaltet worden sei, weil die Kläger eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten einkalkuliert hätten. Die Entscheidung der Kläger, die Beerdigung fotografisch festzuhalten, sei zu respektieren und könne nicht als unangemessener Aufwand eingestuft werden.

Die Beklagten rügen diese Würdigung und halten auch den zuerkannten Betrag für überhöht. Sie vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag, wollen als Pauschale für Kleidung höchstens 600,– DM gelten lassen und meinen, daß ein Grabstein für 2.000,– DM – anstatt für 6.568,45 DM – hinreichend gewesen wäre.

Die Kläger haben sich der Berufung angeschlossen. Sie begehren klageerweiternd Restkosten für die Grabeinfassung in Höhe von 606,04 DM und darüber hinaus bis zu einem Betrag von 1.500,– DM auch Trauerkleidung für ihre Tochter ersetzt.

Die Beklagten beantragen,

unter Zurückweisung der Anschlußberufung abändernd die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.383,22 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. November 1992 verurteilt worden sind.

Die Kläger beantragen,

unter Zurückweisung der Berufung abändernd die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger über den ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.500,– DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zum Parteivorbringen im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin gemäß § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 6. Juli 19...

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