Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 07.05.1999; Aktenzeichen 9 O 320/98) |
LG Bielefeld (Urteil vom 27.11.1998) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und auf die Anschlußberufungen der Kläger zu 8) und 10) wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – das am 07.05.1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Bielefeld teilweise abgeändert und hinsichtlich der Klage neu gefaßt.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 9. Zivilkammer des Landgerichtes Bielefeld vom 27. November 1998 hinsichtlich der Kläger zu 2) bis 9) verurteilt, gegenüber den Klägern zu 2) bis 10) zur gesamten Hand Auskunft zu erteilen über die Verwendung des von der Firma … GbR auf das Rechtsanwaltanderkonto bei der …, Kontonummer: …, zur Erfüllung des Generalunternehmervertrages mit der … GmbH gezahlten Betrages in Höhe von 3.583.000,00 DM durch Vorlage der vollständigen Kontounterlagen betreffend sein Rechtsanwaltanderkonto samt zugehörigen Buchungsunterlagen und Rechnungen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten in erster Instanz tragen vorab die Kläger zu 1) bis 9) die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes Rheda-Wiedenbrück und die durch die Säumnis im Termin vom 27. November 1998 entstandenen Mehrkosten.
Von den übrigen Gerichtskosten und den übrigen außergerichtlichen Kosten des Beklagten in erster Instanz trägt die Klägerin zu 1) 14/30, die Kläger zu 2) bis 9) als Gesamtschuldner 3/30, der Kläger zu 8) weitere 3/30 und der Beklagte 10/30.
Von den übrigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 7) und des Klägers zu 9) in erster Instanz tragen sie selbst 1/4 und der Beklagte 3/4.
Von den übrigen außergerichtlichen Kosten erster Instanz des Klägers zu 8) trägt er selbst 3/8 und der Beklagte 5/8.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt diese selbst.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten in zweiter Instanz trägt der Beklagte zu 3/6, die Kläger zu 2) bis 10) zu 1/6 und der Kläger zu 8) weitere 2/6 allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 8) trägt zu 1/2 der Beklagte und zu 1/2 er selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) bis 7), 9) und 10) tragen diese zu 1/4 selbst, zu 3/4 der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Beklagten beträgt 7.500,00 DM, die Beschwer der Kläger zu 2) bis 10) beträgt 12.500,00 DM.
Tatbestand
Die Kläger zu 2) bis 10) verlangen von dem Beklagten Rechenschaft über die Verwendung treuhänderisch erhaltener Gelder.
Die Kläger zu 2) bis 10) und der Beklagte sind Mitglieder der …, für die die Klägerin zu 1) unter Einschaltung verschiedener Subunternehmer in den Jahren 1994 bis 1996 in … und … zwei Fast-Food-Restaurants errichtet hat. Gemäß § 4 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages oblag die Geschäftsführung und Vertretung der … ausschließlich dem Geschäftsführer/Treuhänder. Unstreitig ist der Kläger zu 9) der geschäftsführende Gesellschafter.
Die Klägerin zu 1) wurde am 05.03.1994 von dem Kläger zu 10), einem Herrn … und dem Beklagten gegründet. Die …, vertreten durch den Kläger zu 9), und die Klägerin zu 1) schlossen im Frühjahr 1994 einen Generalunternehmervertrag. In diesem verpflichtete sich die Klägerin zu 1), die Grundstücke der BGB-Gesellschaft in … und … mit je einem …-Restaurant schlüsselfertig und betriebsbereit zu errichten. Hierfür war als Werklohn ein Festpreis von 4.577.000,00 DM brutto vereinbart. Dieser Betrag war fällig in Raten von je 1.250.000 DM netto am 25. April 1994, am 25. Mai 1994 und am 25. Juni 1994; der Restbetrag sollte nach Fertigstellung und Abnahme beider Objekte gezahlt werden. Die Abwicklung der Zahlungen sollte über ein Treuhandanderkonto des Beklagten erfolgen. Hierzu heißt es in dem Generalunternehmervertrag, der von dem Beklagten selbst erstellt wurde:
„Zur Abwicklung erfolgt eine Zahlung jeweils über den als Zahlungstreuhänder beauftragten Rechtsanwalt … in ….
Auf dessen hierfür einzurichtendes Rechtsanwaltsanderkonto zahlt die GbR die jeweils fälligen Teilbeträge. Der Zahlungstreuhänder wird aufgrund schon jetzt erteilter Anweisung des Generalunternehmers beauftragt, entsprechende Beträge an die Subunternehmer des Generalunternehmers direkt weiterzuleiten, und ist berechtigt und verpflichtet, sich selbst bei dem jeweiligen Subunternehmer vom Bautenstand bzw. über den Stand der dort durchgeführten Arbeiten zu unterrichten und evtl. von den Subunternehmern hereinzugebende Sicherheiten entgegenzunehmen und zu verwahren, bis das Bauvorhaben abgewickelt ist.”
Die zehn Gesellschafter der … zahlten ihre Einlagen in Höhe von jeweils 50.000,00 DM auf ein Konto ein, das der Kläger zu 9) für die Gesellschaft bei der … Bank unter der Konto-Nummer … eingerichtet hatte. Der Gesamtbetrag von 500.000,00 DM diente der Anschaffung der beiden Grundstücke, auf denen die Bauvorhaben realisiert werden sollten, und wurde direkt an die gezahlt. Die darüber hinaus gehende Finanzierung der Projekte erfolgte über eine Hypothekenbank, die im Jahr 1994 in...