Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 13.01.2006; Aktenzeichen 2 O 385/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.1.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.
Das Versäumnisurteil des LG vom 26.9.2005 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt, ausgenommen sind die Kosten der Säumnis vom 26.9.2005, die der Beklagte zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Bielefeld vom 13.1.2006.
Es ergeben sich folgende Ergänzungen:
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von einer Verbindlichkeiten ggü. der I2 AG (im Folgenden: B-Bank) i.H.v. 124.688 EUR aus einer Garantieerklärung des Beklagten vom 5.12.2005.
Der Beklagte war für seine Firma U mbH mit der Vermittlung von Kapitalanlagen befasst. Im Zuge dieser Tätigkeit bot er dem Beklagten die Beteiligung an einem Bauträgermodell in I4 an. Zur Realisierung dieses Bauträgermodells wurde die I GbR (im Folgenden: GbR) gegründet. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie desselben (Blatt 79 ff. der Gerichtsakten) verwiesen.
Unter dem 22.6.1990 trat der Kläger durch handschriftliche Erklärung der GbR mit einer Einlage von 500.000 DM bei. Dies entsprach einem Eigenkapitalanteil der GbR von 12,4688 %.
Am 5.12.1990 erklärte der Kläger nochmals den Beitritt in notariell beurkundeter Form und erteilte den Geschäftsführern der GbR, dem Dipl.-Kfm. T und der I GmbH, umfassende Vollmacht. Gemäß Ziff. II. 3. der notariellen Urkunde waren die Geschäftsführer u.a. bevollmächtigt, Darlehensverträge mit Banken über die Finanzierung des Investitionsvorhabens der GbR und die Vorfinanzierung des Eigenkapitalteils sowie Verträge über die Zwischenfinanzierung abzuschließen.
Auf Wunsch des Klägers gab der Beklagte am selben Tag folgende notariell beglaubigte Garantieerklärung ab:
"Ich, der unterzeichnende U, geboren am 6.10.1943, geschäftsansässig: T-Straße, C2, gebe gegenüber Herrn C, geboren am 21.11.1934, wohnhaft B-Straße, T, folgende Garantieerklärung ab:
Herr C beteiligt sich als Gesellschafter an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung I GbR, deren Zweck der Erwerb von 9.500/10.000 des Grundstücks F-Straße, I4, verbunden mit 71 Wohnungen sowie 71 Tiefgaragen- und Pkw-Stellplätzen und 7 ebenerdigen Stellplätzen sowie die anschließende Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes ist.
Herr C übernimmt hierbei eine Kapitaleinlage i.H.v. 500.000 DM nebst 5 % Agio, insgesamt 525.000 DM. Darüber hinaus wird er anteilig einen Teilbetrag i.H.v. 1.500.000 DM des erforderlichen Fremdkapitals darlehnsweise übernehmen, so dass sich sein Gesamtengagement auf nominell 2.025.000 DM beläuft.
Dies vorausgeschickt übernimmt der Unterzeichnende gegenüber Herrn C die Garantie, dass
1. für den Zeitraum der Zinsfestschreibung der Endfinanzierungsmittel (15 Jahre) hinsichtlich des anteiligen, auf Herrn C entfallenden Liquiditätsergebnisses der Gesellschaft unter Berücksichtigung anfallender AfA, die in dem Prospekt der Gesellschaft (Stand: November 1989) auf S. 8 bzw. 9 dargestellten Zahlen und Angaben mindestens erreicht werden, insbesondere eine Unterdeckung nicht entsteht, die gegebenenfalls vom Zeichner aus eigenen Mitteln auszugleichen wäre,
2. eine Inanspruchnahme des sonstigen Vermögens von Herrn C infolge der von ihm anteilig aufzunehmenden objektbezogenen Fremdmittel sowie aus den sonstigen namens der Gesellschaft abgeschlossenen Verträgen nicht stattfindet. Gegebenenfalls verpflichtet sich der Unterzeichnende, Herrn C von einer derartigen Inanspruchnahme unverzüglich freizustellen.
Diese Garantieübernahme ist befristet auf einen Zeitraum von 15 Jahren."
Die GbR erwarb das Grundstück F-Straße, I4, und errichtete darauf die vorgesehen Wohnanlage mit 71 Wohnungen und Stellplätzen.
Zur Finanzierung der Wohnanlage nahm die GbR bei der B-Bank unter den Kontennummern .../... und .../... zwei Darlehen i.H.v. nominal 6.385.000 DM und 6.783.000 DM auf.
In beiden Darlehen war der vereinbarte Zinssatz bis zum 31.12.2004 festgeschrieben. In Ziff. III. 2 des Darlehensvertrages über 6.385.000 DM war vorgesehen, dass die B-Bank dem Darlehensnehmer spätestens 1 Monat vor Ablauf des Festschreibungszeitraums die neuen Konditionen mitteilt. Bei Ablehnung der neuen Konditionen durch den Darlehensnehmer sollte die Darlehensverlängerung entfallen. Eine entsprechende Regelung befand sich unter Ziff. 1. 6 in dem Darlehensvertrag über die Summe von 6.873.000 DM.
Die Geschäftsführer der GbR erklärten namens der Gesellschaft die Übernahme de...