Normenkette

ZPO § 138 Abs. 4, §§ 171, 185, 185 Nr. 1, §§ 188, 339 Abs. 2, § 531 Abs. 2, § 887; BGB § 130 Abs. 1 S. 1, § 166 Abs. 1, § 242

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Entscheidung vom 13.01.2006; Aktenzeichen 2 O 385/05)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Januar 2006 zum Zwecke der Zustellung verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 13. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der I2 AG (im Folgenden: I2-Bank) in Höhe von 124.688,00 € auf der Grundlage einer vom Beklagten unter dem 05.12.1990 abgegebenen schriftlichen Garantieerklärung, Die Verbindlichkeiten des Klägers beruhen auf seiner Beteiligung an einem Bauträgermodell in I3-I5, zu dessen Realisierung die I GbR (im Folgenden: I GbR) gegründet worden war. Der I GbR war der Kläger mit notarieller Urkunde vom 05.12.1990 mit einer Einlage von 500.000,00 € - entsprechend einem Eigenkapitalanteil der GbR von 12,4688 % - beigetreten.

Als die I GbR im Jahr 1992 von den Gesellschaftern Liquiditätszuschüsse verlangte, verweigerte der Kläger die Zahlung. Die daraufhin gegen ihn erhobene Klage wurde vom Oberlandesgericht Köln rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Gesellschaftsvertrag beinhalte keine Nachschusspflicht.

Nachdem die I GbR daraufhin dazu überging, die den Kläger betreffenden Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der I2 Bank nicht mehr zu bedienen, verlangte die I2 Bank unmittelbar Zahlungen vom Kläger, die er in Höhe von insgesamt 236.608,29 € leistete.

Aufgrund der Garantieerklärung vom 05.12.1990 nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung und Freistellung in Anspruch. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19.11.1999 des Oberlandesgerichts Hamm (26 U 38/99 - vorangehend: LG Bielefeld (2 O 163/98)) wurde dem Beklagte neben einer Zahlungsverpflichtung auferlegt, "den Kläger gegenüber der I2-Bank von allen künftig fälligen Verbindlichkeiten aus den Darlehenskonten Nr. #####/#### und #####/####, die von der I GbR bedient werden, freizustellen".

Nachdem die I GbR Ende des Jahres 2004 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, einigte sich die Geschäftsführung der I GbR schließlich mit der I2-Bank, die zur Fortführung der Darlehen nur unter der Bedingung einer Sonderzahlung bereit war, auf eine Sondertilgung von 1.000.000,00 €. Einem vorangegangenen, entsprechenden Gesellschafterbeschluss hatte der Kläger zuvor nicht zugestimmt, da der Beklagte die Erklärung, den Kläger hinsichtlich der Sondertilgung freizustellen, verweigert hatte.

Nachdem die I2-Bank den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2005 aufgefordert hatte, den seinem Eigenkapitalanteil der GbR entsprechenden Betrag von 124.688,00 € der Sondertilgung zu zahlen, forderte der Kläger mit Schreiben vom 29.04.2005 den Beklagten den Beklagten über dessen Prozessbevollmächtigte aus dem vorbezeichneten Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamm vergeblich auf, ihn bis zum 04.05.2005 von der Forderung der I2- Bank freizustellen. Zugleich drohte er für den Fall der Weigerung die Zwangsvollstreckung an.

Der Kläger stellte sodann einen Antrag gem. § 887 ZPO auf Vollstreckung des mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.11.1999 u.a. tenorierten Freistellungsanspruchs. Nachdem das Landgericht Bielefeld die Zustellung der Antragsschrift an den Beklagten persönlich unter der Anschrift "C1, #### C" angeordnet hatte, kam die Sendung mit dem Rückbriefvermerk "unbekannt verzogen" zurück.

Mit Verfügung vom 23.05.2005 teilte das Landgericht den Rückbriefvermerk den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit. Unter dem 26.05.2005 zeigten diese die Vertretung des Beklagten an und beantragten die Zurückweisung des Antrags auf Zwangsvollstreckung. Eine etwaige neue Anschrift des Beklagten wurde nicht mitgeteilt.

Am 27.05.2005 stellte der Kläger daraufhin eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt und bat die Prozessbevollmächtigten mit Anschreiben vom 30.05.2005 um die Mitteilung der aktuellen Anschrift des Beklagten. Eine Reaktion der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erfolgte hierauf nicht. Nachdem das Landgericht unter dem 31.05.2005 die Rücknahme des klägerischen Antrags nach § 887 ZPO mit der Begründung angeregt hatte, der Titel des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.11.1999 sei zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar, nahm der Kläger seinen Antrag zurück. Zwischenzeitlich hatte das Einwohnermeldeamt der Stadt C unter dem 01.06.2005 mitgeteilt, dass sich der Kläger am 01.01.2005 nach unbekannt abgemeldet habe.

Nach dem Scheitern der Zwangsvollstreckung aus dem erwi...

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