Verfahrensgang
AG Bad Oeynhausen (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen 17 a F 383/88) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Oeynhausen vom 25. Oktober 1995 hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts (Ziffer II des Urteilstenors) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung des weitergehenden Antrags wird der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung jeweils im voraus bis zum 03. eines jeden Monats monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 3.100,22 DM (Elementarunterhalt 1.672,01 DM, Krankenvorsorgeunterhalt einschließlich Pflegeversicherung 846,75 DM sowie Altersvorsorgeunterhalt 581,46 DM) zu zahlen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 3/5 der Antragsteller und zu 2/5 die Antragsgegnerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Nachdem der Antragsteller seine gegen den Scheidungsausspruch gerichtete Anschlußberufung (vor Antragstellung) zurückgenommen hat, hatte der Senat nur noch über die von der Antragsgegnerin gegen die in dem Verbundurteil vom Amtsgericht hinsichtlich des Nachscheidungsunterhalts eingelegte Berufung zu entscheiden.
A.
Diese ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.
Statt des durch das angefochtene Urteil titulierten Unterhalts von (1.444,50 DM + 227,35 DM + 300,00 DM =) 1.971,85 DM schuldet der Antragsteller der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung höheren Unterhalt. Der zweitinstanzlich mit 1.913,99 DM monatlich geltend gemachte Elementarunterhalt beträgt 1.672,01 DM. Ferner sind Krankenvorsorgeunterhalt (einschließlich Pflegeversicherung) in der neuerdings verlangten Höhe von 846,75 DM sowie Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 581,46 DM zu zahlen.
I.
Die für die Höhe des Nachscheidungsunterhalts im wesentlichen maßgeblichen Dienstbezüge des Antragstellers haben sich auf mittlerweile rund 5.327,00 DM erhöht. Aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Gehaltsbescheinigung für Januar 1996 bis Oktober 1996 errechnet sich einschließlich des Urlaubsgeldes ein monatliches Einkommen von rund 4.982,00 DM und einschließlich des in der erwähnten Gehaltsbescheinigung nicht ausgewiesenen Weihnachtsgeldes von rund 295,00 DM (vgl. Bl. 191) ein solches von 5.277,00 DM. Da im Hinblick auf die Rücknahme der Anschlußberufung zum Scheidungsausspruch erst im Senatstermin vom 09. Juli 1997 das vom Antragsteller im Jahre 1997 erzielte Einkommen maßgeblich ist, muß auch die im Mai 1997 eingetretene Gehaltserhöhung von brutto 1,3 % berücksichtigt werden, deren Nettowert der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen auf rund 0,95 % schätzt.
II.
Von dem sich danach ergebenden Nettoeinkommen von rund 5.327,00 DM sind die vom Antragsteller für sich und den gemeinsamen Sohn entrichteten Krankenkassenbeiträge einschließlich Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Unter Zugrundelegung der von der … für die Zeit ab März 1996 ausgestellten Bescheinigung (Bl. 192) betrugen die Krankenversicherungsbeiträge nach Abzug der entsprechenden Aufwendungen für die Antragsgegnerin in Höhe von 195,40 DM, 26,10 DM und 18,21 DM 324,71 DM. Rechnet man den Krankenkassenbeiträgen die aus einer entsprechenden Bescheinigung der … (Bl. 253) sich ab Juli 1996 ergebende Erhöhung der Pflegeversicherungsprämie von 18,21 DM auf 30,60 DM = 12,39 DM hinzu, ergeben sich anrechnungsfähige Beiträge an die … von 337,71 DM, so daß ein Nettoeinkommen von 4.989,29 DM verbleibt. In Abzug zu bringen sind Fahrtkosten von 297,72 DM. Der Antragsteller hat unbestritten vorgetragen, daß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle 19 km betrage und daß bei ihm von 224 Arbeitstagen auszugehen sei. Dementsprechend ergibt sich ein Abzugsbetrag von (19 × 2 × 224 × 0,42: 12 =) 297,72 DM.
III.
1.
Dem sich danach ergebenden Betrag von 4.691,57 DM ist eine monatsanteilige Steuererstattung von 465,00 DM hinzuzurechnen.
a)
Insoweit ist der Senat mangels der Vorlage aktueller Steuerbescheide von dem im Jahre 1995 für 1994 ergangenen Steuerbescheid mit einem Erstattungsbetrag von 11.482,45 DM ausgegangen. Von diesem Betrag hat er 5.902,35 DM in Abzug gebracht, die der Antragsteller nach seinem unbestrittenen – und im übrigen durch einen entsprechenden Überweisungsträger belegten – Vortrag an das Finanzamt … zum Ausgleich des der Antragsgegnerin durch die Zustimmung zum Realsplitting entstandenen Steuernachteils gezahlt hat.
b)
Eine Korrektur der monatsanteiligen Differenz von 465,00 DM ist entgegen den Vorstellungen des Antragstellers nicht gerechtfertigt. Daß lediglich steuer- nicht aber auch unterhaltsrechtlich erhebliche Aufwendungen für eine Steuererstattung der vorliegenden Größenordnung maßgeblich waren, kann nicht festgestellt werden. Die vom Antragsteller insoweit angeführte Spende von 250,00 DM kann wegen ihres allenfalls minimalen Anteils an dem monatsanteiligen Steuererstattungsbetrag unberücksichtigt bleiben. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten außergewöhnl...