Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 6 O 495/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Dezember 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung hinaus weitere 9.375,34 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 24. Juni 1994 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 7,5 % und der Beklagte 92,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten liegt unter 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin überließ dem Beklagten im Wege des Finanzierungsleasings einen Neuwagen von Typ …. Nach Ablauf der vorgesehenen Leasingzeit von 24 Monaten nimmt sie ihn mit am 11.10.1994 zugestellter Klage auf Zahlung von Restwertausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem im Vertrag vorgesehenen kalkulierten Restwert und dem erzielten Verkaufserlös in Anspruch. Der Vertrag trifft die Bestimmung, der Leasingnehmer habe dafür einzustehen, daß die Verwertung des Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des kalkulierten Restwerts erbringe, und einen Mindererlös auszugleichen, während er an einem Mehrerlös beteiligt werde. Das Fahrzeug wies bei Rückgabe am 7.3.1994 mehrere kleine Schäden auf. Die Klägerin verwertete es am 27.5.1994 nach Einholung eines Schätzgutachtens durch Verkauf an einen Autohändler.

Das Landgericht hat die auf § 558 Abs. 1 BGB gestützte Verjährungseinrede des Beklagten durchgreifen lassen und die Klage – abgesehen von einem anerkannten Teilbetrag – abgewiesen. Gegen die Klageteilabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen Ersatzanspruch im Sinne des § 558 Abs. 1 BGB handelt oder um einen Anspruch mit Entgeltcharakter, und wann die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zu laufen begonnen hat.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

1.

Die Klägerin kann Restwertausgleich nach Ziffer XI 4. Satz 7 der für das Vertragsverhältnis der Parteien geltenden AGB beanspruchen. Die Bestimmung lautet: „Ist der tatsächliche Restwert niedriger als der kalkulierte Restwert laut Leasingvertrag, hat der Leasingnehmer die Differenz auszugleichen”.

Diese Klausel ist wirksam. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes liegt nicht vor.

a)

Die Regelung im Leasingvertrag der Parteien über den Ausgleich eines evtl. Mindererlöses ist nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Sie ist nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, keineswegs ungewöhnlich. Nicht erst die AGB-Klausel, sondern bereits die Regelungen auf Bl. 1 des Vertragsformulars verdeutlichen, daß der Leasingvertrag – ohnehin leasingtypisch – auf Vollamortisation ausgerichtet ist. Die Bezeichnung der Vertragsart im Kopf der Vertragsurkunde mit „Finance-Leasing mit Restwertausgleich”, die Angabe unter der Rubrik „kalkulierter Restwert”, welche lautet: „nur bei Vertrag mit Restwertausgleich”, sowie der drucktechnisch durch 2 durch Fettdruck auffällige Pfeile besonders hervorgehobene Hinweis, daß der Leasingnehmer dafür einzustehen habe, daß die Verwertung des Leasingfahrzeugs am Ende der Leasingzeit einen Erlös in Höhe des kalkulierten Restwerts erbringe und er einen Mindererlös auszugleichen habe, verdeutlichen, daß der Vertrag auf die volle Amortisation des gesamten Leasingaufwandes der Klägerin durch den Beklagten ausgerichtet ist. Angesichts dieser deutlichen Hinweise konnte der Beklagte nicht die Vorstellung haben, der Aufwand der Klägerin sei mit den Leasingraten abgegolten. Es wird deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der „kalkulierte Restwert” ebenso wie die Sonderzahlung und die 24 Leasingraten, im Zusammenhang mit denen der Betrag aufgeführt ist, in voller Höhe vom Beklagten durch Leistung eines entsprechenden Restwertausgleichs, falls der tatsächliche Restwert unterhalb des kalkulierten Restwerts liegt, zu garantieren ist, demnach ebenso wie die Sonderzahlung und die Leasingraten Entgeltcharakter hat.

b)

Überraschend ist die Klausel selbst dann nicht, wenn der Ansatz für den kalkulierten Restwert nicht sorgfältig und sachgerecht kalkuliert worden ist. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe willkürlich eine mathematische Ziffer eingesetzt. Selbst wenn dem kalkulierten Restwert eine realistische Basis fehlte, würde dies nichts daran ändern, daß auf Bl. 1 der Vertragsurkunde für den Beklagten deutlich erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist, daß er für einen Mindererlös bezogen auf diesen Ansatz einzustehen hat. Eine Intransparenz seiner Verpflichtung, für einen Rückfluß eines Betrags in Höhe des kalkulierten Restwerts einzustehen, bestand also nicht. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.4.1986 (NJW RR 1986, 1112 ff), auf das sich der Beklagte bezogen hat, gerechtfertigt. Das OLG Karlsruhe geh...

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