Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinbefugnis des Versicherungsnehmers zur Ausübung der Rechte aus der Kaskoversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 3 Abs. 2 AKB, wonach die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur dem Versicherungsnehmer zusteht, ist auch in Anbetracht der Rechte des Versicherten wirksam.

2. Rechtsmissbrauch ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil eine Klage des Versicherungsnehmers wegen § 12 Abs. 3 VVG verfristet sein würde.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 1 O 160/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Essen wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages beibringt.

 

Gründe

I. Mit der Behauptung, der in ihrem Eigentum stehende Mercedes Benz 500 CL Brabus sei am Abend des 10.4.2002 in E. gestohlen worden, begehrt die Klägerin von dem beklagten Kaskoversicherer Zahlung von 88.448,27 Euro nebst Zinsen.

Die Klägerin hatte den Wagen, wie vor dem Senat unstreitig gewesen ist, zu Eigentum erworben und mit Vertrag vom 22.12.1999 im Wege eines Leasingverhältnisses der "Rechtsanwaltskanzlei T. und Kollegen" überlassen. Ob zu jenem Zeitpunkt diese, zuvor von T. und seiner Ehefrau gegründete, Anwalts-GbR tatsächlich noch bestand oder ob zu jenem Zeitpunkt T. die Kanzlei bereits allein betrieb, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor dem Senat offen gelassen. Nach dem Vertrag war die Leasingnehmerin verpflichtet, eine Vollkaskoversicherung zu nehmen. Dazu wurde in Ziff. IV Abs. 3 S. 1 des Vertrages weiter vereinbart, dass Versicherungsleistungen an die Klägerin "zu leisten" seien.

T. war zugleich maßgeblicher Gesellschafter der Klägerin und ist dies bis heute. Er war auch der tatsächliche Nutzer des Wagens.

Dem Vertrag entsprechend beantragten "T. und Kollegen" - durch einen von T. eingeschalteten Makler - bei dem HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG den Abschluss einer Vollkaskoversicherung, welche dann auch abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschein vom 16.2.2000 wurde ausgestellt für "T.".

Im Jahr 2001 gründeten T. und seine Ehefrau erneut eine Anwalts-GbR.

Jedenfalls ab der Jahresrechnung für das Jahr 2002 trat als Versicherer des Wagens nicht mehr der HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG auf, sondern die Beklagte. Nach ihrem Vortrag ist im Zuge einer Umgliederung des HDI-Konzerns der Versicherungsvertrag mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auf sie übergegangen. Auch sie adressierte ihre Schreiben weiterhin allein an T.

Der behauptete Diebstahl wurde der Beklagten von "T." gemeldet; als Zahlungskonto wurde ein Konto der "Rechtsanwälte T." angegeben. Die Beklagte adressierte Rückfragen an T. Ebenfalls diesem gegenüber lehnte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 19.12.2002 Leistungen ab, setzte eine Frist gem. § 12 Abs. 3 VVG und belehrte darüber. Das Schreiben ging T. unstreitig innerhalb der üblichen Postlaufzeit von ein, zwei Tagen zu.

Mit der von Rechtsanwalt T. als Prozessbevollmächtigtem erhobenen, am 18.6.2003 beim LG eingegangen und am 3.7.2003 zugestellten Klage hat die Klägerin Zahlung an sich begehrt, und zwar ausdrücklich aus abgetretenem Recht der Anwalts-GbR. Sie hat gemeint, der Kaskoanspruch sei bereits durch Ziff. IV des Leasing-Vertrages abgetreten, und weiter vorgetragen, "die Versicherungsnehmerin" habe den Anspruch vorsorglich noch einmal "zum Zwecke der Beitreibung" abgetreten. Den entsprechenden, schon in der Klageschrift in Bezug genommenen Abtretungsvertrag vom 19.5.2003 hat sie später nachgereicht. Darin heißt es, die Leasingnehmerin trete "in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Leasingvertrag" ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin "zum Zwecke der Beitreibung" ab.

Die Beklagte hat u.a. die Versicherteneigenschaft der Klägerin bestritten und sich auf fehlende "Aktivlegitimation" der Klägerin sowie insb. auf § 3 Abs. 4 (Abtretungsverbot) ihrer AKB (Bl. 93 d.A.) berufen.

Beide Parteien sind in erster Instanz übereinstimmend davon ausgegangen, dass die von T. und seiner Ehefrau gebildete GbR Versicherungsnehmer geworden war.

Das LG hat die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie macht geltend: Das LG habe zu Unrecht eine Fremdversicherung verneint und die Regelung des § 75 Abs. 2 VVG verkannt. Jedenfalls dürfe sich die Beklagte nicht auf eine mangelnde Aktivlegitimation der Klägerin berufen. Die Klägerin trägt dazu u.a. vor, es sei unklar gewesen, wer Versicherungsnehmer geworden sei: die Anwalts-GbR od...

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