Leitsatz (amtlich)
Die „ausdrückliche” Genehmigung einer Abtretung kann im Rahmen von § 3 Abs. 4 AKB auch schlüssig erklärt werden, wenn ein entspr. Wille des Versicherers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.
Verfahrensgang
LG Mannheim (Aktenzeichen 8 O 267/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Mannheim vom 20.11.2002 – 8 O 267/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung wegen eines Wildunfallschadens geltend. Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot gem. § 3 Abs. 4 AKB und auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage auf 13.069,61 Euro nebst Verzugszinsen mangels Aktivlegitimation und den Hilfsantrag auf Zahlung an den Versicherungsnehmer Frank H. mangels wirksamer Prozessstandschaft abgewiesen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihren Hauptanspruch weiter. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Beklagte die Abtretung konkludent genehmigt hätte und zudem die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot gegen Treu und Glauben verstoße, da vorgerichtlich nicht auf das Abtretungsverbot hingewiesen worden wäre, zum Zeitpunkt der Berufung auf das Abtretungsverbot in der Klageerwiderung die Sechs-Monats-Frist für die gerichtlichen Geltendmachungen der Versicherungsansprüche durch den Versicherungsnehmer F.H. abgelaufen gewesen sei und ein Interesse der Beklagten, sich auf das Abtretungsverbot zu berufen, nicht ersichtlich sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Das LG hat den Hauptantrag der Klägerin – der Hilfsantrag wird im Berufungsrechtszug nicht weiter verfolgt – zu Recht zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert.
a) Der Versicherungsnehmer F.H. hat ihr die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht wirksam abgetreten. Die Abtretung verstößt gegen § 3 Abs. 4 AKB, wonach Versicherungsansprüche vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers nicht abgetreten werden können, und ist deshalb gem. § 399 BGB unwirksam.
Eine endgültige Feststellung im Sinne dieser Klausel liegt nicht vor. Die endgültige Ablehnung von Leistungsansprüchen durch den Versicherer kann nicht als solche gewertet werden (OLG Hamm ZfSch 1998, 178). Eine explizit erklärte Genehmigung trägt selbst die Klägerin nicht vor. Sie meint jedoch, die Beklagte habe die Abtretung durch schlüssiges Verhalten genehmigt. Eine solche konkludente Genehmigung ist zwar auch im Rahmen von § 3 Abs. 4 AKB grundsätzlich möglich, wenn ein entspr. Wille des Versicherers hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (BGHZ VersR 1960, 800; OLG Karlsruhe v. 2.9.1992 – 13 U 110/91, VersR 1993, 1393; OLG Hamm v. 12.12.1984 – 20 U 181/84, VersR 1985, 582; Stiefel/Hoffmann, AKB, 17. Aufl., § 3 Rz. 84 ff.). Im vorliegenden Fall kann jedoch von einer solchen Genehmigung nicht ausgegangen werden.
Der Anspruch wurde ursprünglich vom Versicherungsnehmer geltend gemacht. Mit ihm wurde die Korrespondenz geführt. Erst nachdem die Beklagte ggü. dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 30.1.2002 dessen Ansprüche abgelehnt hatte, meldete sich – anwaltlich vertreten – die Klägerin und machte mit Schriftsatz vom 20.3.2002 unter Vorlage der Abtretungsurkunde Leistungen geltend. Mit der Klägerin ließ sich die Beklagte jedoch nicht auf neue Verhandlungen ein. Vielmehr verwies sie im Antwortschreiben vom 26.3.2002 im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 30.1.2002 an den Versicherungsnehmer und führte dazu aus, letzteres sei von den Anwälten der Klägerin nicht richtig verstanden worden. Die Beklagte gab dabei gerade nicht zu erkennen, dass sie erneut in eine Leistungsprüfung eintreten werde. Eine nochmalige Leistungsablehnung unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 VVG erfolgte ebenfalls nicht.
Im Gegensatz zu den Entscheidungen BGH VersR 1960, 800 und OLG Hamm v. 12.12.1984 – 20 U 181/84, VersR 1985, 582 fehlt es hier an der Kundgabe einer Bereitschaft, mit der Klägerin als Zessionar der Versicherungsansprüche über den Schadensfall oder die Schadenshöhe zu verhandeln. Die Beklagte hat somit der Klägerin keinen Anlass zu der Annahme gegeben, die weitere Abwicklung des Versicherungsfalls werde nunmehr einvernehmlich zwischen den Parteien und nicht mehr mit dem Versicherungsnehmer erfolgen. Allein dem fehlenden Hinweis auf das Abtretungsverbot ist eine Genehmigung nicht zu entnehmen (OLG Karlsruhe v. 2.9.1992 – 13 U 110/91, VersR 1993, 1393; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl. § 15 Rz. 8).
b) Die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot gem. § 3 Abs. 4 AKB verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Sie hat den Versich...