Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachforderung bei zu geringen Betriebskostenvorauszahlungen

 

Normenkette

BGB § 535

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen 18 O 388/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.12.2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Nr. 5 des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt bleibt, an die Klägerinnen 7.418,06 Euro (= 14.508,46 DM) nebst ausgeurteilter Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen vermieteten an die Firma A. mit Mietvertrag vom 14.8.1998 für die Zeit vom 1.8.1998 bis zum 31.7.2003 Gewerberäume auf dem Grundstück X. Vereinbart wurde ein monatlicher Nettokaltmietzins von 18.000 DM sowie die Zahlung eines Betriebskostenvorschusses und eines Heizkostenvorschusses von jeweils 300 DM, insgesamt mithin ein monatlich zu zahlender Betrag von 21.576 DM. Im Laufe der Vertragsverhandlungen wurden von keiner der Vertragsparteien Erklärungen darüber abgegeben, ob und inwieweit die Nebenkostenvorauszahlungsbeträge die tatsächlichen Kosten abdeckten. Auch wurden keinerlei Fragen hierzu gestellt. Verabredet wurde, dass nach der Gründung der Beklagten und deren Eintragung in das Handelsregister diese anstelle der ursprünglichen Mieterin in das Mietverhältnis eintreten sollte. Dieser Mieterwechsel wurde mit Ablauf des Monats September 1998 vorgenommen.

Die Beklagte betrieb in den Mieträumen ein Einzelhandelsgeschäft für Bettwaren sowie Möbel und Accessoires für den Schlafbereich. Die Zweigniederlassung entwickelte sich aber wirtschaftlich nicht zufriedenstellend. Daher entschied sich die Beklagte, mit Ablauf des Jahres 1999 den Geschäftsbetrieb in … einzustellen. Ein geeigneter Nachmieter konnte nicht gefunden werden. Seit Frühjahr 2001 bemüht sich die Beklagte vergeblich, mit den Klägerinnen einen Vergleich über die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses zu erzielen.

Unter dem Datum des 15.3.2001 erstellten die Klägerinnen die Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1999 und 2000 und übersandten sie der Beklagten. Die Abrechnung für 1999 wies Gesamtkosten i.H.v. 22.860,46 DM, von denen 7.340,61 DM auf den Aufzug, 4.775,55 DM auf die Heizkosten und 10.744,30 DM auf die sonstigen Betriebskosten entfielen, aus. Nach Abzug von Vorauszahlungen i.H.v. 8.352 DM errechneten die Klägerinnen einen Nachzahlungsbetrag von 14.708,46 DM; tatsächlich betrug der Differenzbetrag 14.508,46 DM. Die Abrechnung für 2000 wies Gesamtnebenkosten von 22.958,25 DM aus, von denen 6.188,55 DM auf den Aufzug, 5.564,92 DM auf die Heizkosten und 11.204,78 DM auf die sonstigen Betriebskosten entfielen. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen verblieb ein Abrechnungsbetrag von 8.352 DM verblieb ein (richtig errechneter) Abrechnungsbetrag von 14.606,25 DM. Zu diesen Abrechnungen übermittelten die Klägerinnen der Beklagten mit Schreiben vom 10.5.2001 auf deren Wunsch ein Konvolut mit Belegen. Unter dem 11.5.2001 erstellten die Klägerinnen die Nebenkostenabrechnung für 1998. Diese auf die letzten fünf Monate beschränkte Abrechnung wies Gesamtnebenkosten von 8.487,56 DM aus, von denen 2.136,50 DM auf den Aufzug, 2.077,49 DM auf die Heizung und 4.273,57 DM auf die sonstigen Betriebskosten entfielen. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen verblieb ein Abrechnungsbetrag von 5.007,56 DM,

Die Beklagte beglich diese Abrechnungen nicht. Mietzins zahlte sie ab Juli 2001 nicht mehr. Die Abrechnungsbeträge für 1999 und 2000 wurden mit Schreiben vom 28.5.2001 unter Fristsetzung bis zum 6.6.2001, der Abrechnungsbetrag für 1998 wurde mit Schreiben vom 2.7.2001 angemahnt.

Die Beklagte erklärte ihrerseits mit anwaltlichem Schreiben vom 10.7.2001 die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Hilfsweise wurde die auf den Abschluss des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten. Äußerst hilfsweise wurde ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo, gerichtet auf die Aufhebung des Mietvertrages, geltend gemacht. Die Zahlung weiteren Mietzinses sowie der Nebenkostenabrechnungsbeträge wurde abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass nach den vorgelegten Abrechnungen die Nebenkostenvorauszahlungsbeträge in keinem Verhältnis zu den tatsächlich angefallenen Nebenkosten stünden. Dies müsse den Klägerinnen bekannt gewesen sein. Die Klägerinnen hätten auf die tatsächlichen Nebenkosten hinweisen müssen.

Mit der vorliegenden Klage machen...

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