Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 4 O 168/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 17.2.2005 verkündete Urteil des LG Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) werden verurteilt, an die Kläger 60.538,92 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 20.12.2003 zu zahlen.

Der weiter gehende Zinsanspruch gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) bleiben abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger werden zu drei Fünfteln den Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldnern und zu je einem Fünftel den beiden Klägern auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 3) und 4) haben diese selbst zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) fallen je zur Hälfte den beiden Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils für sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger ließen 1996 in F ein Doppelhaus errichten. Sie beauftragten das von den Beklagten zu 1), 3) und 4) in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Architekturbüro H.-M.-T. mit den Architektenleistungen, wobei streitig ist, ob auch die Phase 9 Vertragsbestandteil war. Der Beklagte zu 2) trägt wie der Beklagte zu 3) den Nachnamen "H." und ist seit 1986 in die Architektenliste eingetragen, bestreitet jedoch, Mitinhaber des Architekturbüros zu sein und überdies den Architektenberuf jemals in selbständiger Form tatsächlich ausgeübt zu haben. Die zu 5) beklagte Bauunternehmung beauftragten die Kläger mit der Bauausführung.

Die Kläger haben in erster Instanz sämtliche Beklagten auf Schadensersatz wegen Mängeln des Daches in Anspruch genommen, die in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren 4 OH 23/02 LG Essen durch den Sachverständigen I festgestellt worden waren. Die Beklagten zu 1) bis 4) haben die ihnen vorgeworfenen Planungs- und Ausführungsfehler in Abrede gestellt und sich darüber hinaus - ebenso wie die Beklagte zu 5) - auf Verjährung berufen.

Die Kläger haben in erster Instanz beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 60.538,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-punkten über dem Basiszinssatz aus 49.562,06 EUR seit dem 21.8.2002 und aus dem vollen Betrag seit Rechtshängigkeit (20.12.2003) zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 4) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den vorgenannten Betrag im Falle des Unvermögens der Beklagten zu 5) zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Gegenüber dem Beklagten zu 2) sei eine Haftungsgrundlage nicht vorhanden, weil die Namensgleichheit mit einem der Mitinhaber des Architekturbüros und die Eintragung in die Architektenliste keinen hinreichenden Rechtsschein begründeten. Ansprüche gegen die übrigen Beklagten seien verjährt. Die Architektenleistungen seien mit dem Bezug des Hauses im September/Oktober 1996 vollständig erbracht und abgenommen gewesen, weil Tätigkeiten der Phase 9 nach dem eindeutigen Wortlaut des Architektenvertrages nicht geschuldet gewesen seien. Verjährung sei damit im Oktober 2001 eingetreten. Die Berufung auf Verjährung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die beklagten Architekten pflichtwidrig einen Hinweis auf die eigene Haftung unterlassen hätten. Eine Pflicht zu einem solchen Hinweis habe die beklagten Architekten nicht getroffen, weil sie nur im Rahmen der vom Architekten übernommenen Betreuungsaufgaben bestehe, diese aber mangels Beauftragung der Phase 9 bereits beendet gewesen seien. Soweit der Beklagte zu 3) dennoch Nachbesserungsarbeiten begleitet habe, sei das außerhalb des Architektenvertrages lediglich auf Bitte der Bauunternehmung geschehen. Ansprüche gegen die Beklagte zu 5) seien ebenfalls verjährt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung wenden sich die Kläger gegen die vom LG angenommene Verjährung. Eine Pflicht zum Hinweis auf eigene Fehler treffe auch denjenigen Architekten, der nicht mit den Leistungen der Phase 9 beauftragt sei. Die beklagten Architekten hätten von den Mängelrügen der Kläger noch vor Ablauf der Verjährungsfrist Kenntnis erhalten. Sie seien daraufhin zur Überprüfung auch im Hinblick auf mögliche eigene Fehler verpflichtet gewesen, zumal es sich bei Dacharbeiten grundsätzlich um schwierige und schadensträchtige Arbeiten handele, die besonders überwachungsbedürftig seien. Zudem hätten sich die beklagten Architekten nach Kontaktaufnahme durch die Subunternehmerin der Bauunternehmung in die Nachbesserungsversuche eingeschaltet.

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