Verfahrensgang
LG Arnsberg (Entscheidung vom 01.03.2007; Aktenzeichen 1 O 510/06) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 01. März 2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.942,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Sparkasse Z1 176.441,54 EUR Zug-um-Zug gegen Leistung einer öffentlich beglaubigten Löschungsbewilligung der Sparkasse Z1 hinsichtlich der im Grundbuch von Z1 Blatt 6596 (Amtsgericht Z1) in Abteilung III lfd. Nr. 11 eingetragenen Grundschuld über noch 100.000,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und der Beklagte 89 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin über den Nachlass des am 28. Oktober 2003 verstorbenen B1 (im Folgenden: Erblasser). Der am 16. Dezember 1986 geborene Beklagte ist ein Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit B5. Aus dieser Ehe ist ferner die am 12. Juli 1988 geborene B6 hervorgegangen. Aus der ersten Ehe des Erblassers stammen seine Söhne Dr. B und B7
Am 13. Oktober 2003 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges und von ihm unterschriebenes Testament. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war dem an Lungenkrebs erkrankten Erblasser bewusst, dass sein Tod alsbald bevor stand. In diesem Testament setzte der Erblasser seine drei Söhne, d.h. den Beklagten und dessen Halbbrüder Dr. B und B7, sowie seine Tochter B6 zu Erben ein. Zudem vermachte er dem Beklagten im Wege des Vorausvermächtnisses die Grundbesitzungen T-Straße und I-Straße in Z1; seiner Ehefrau B5 vermachte er ein bis zum Jahre 2016 befristetes Wohnrecht an dem Grundbesitz I-Straße in Z1, wobei "die Betriebskosten und Reparaturen vom Hauseigentümer zu tragen" sein sollten. Auf dem Grundstück I-Straße in Z1 steht das Wohnhaus, in dem zuletzt der Erblasser mit seiner Ehefrau, dem Beklagten und seiner Tochter wohnte. Ferner ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an und berief die Klägerin zur Testamentsvollstreckerin. Schließlich bestimmte er, dass für die Dauer von zehn Jahren die Auseinandersetzung des Nachlasses ausgeschlossen sei, weil in dieser Zeit die Konsolidierung des Nachlasses erfolgen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 6 f. d. A.) sowie die Leseabschrift des Testaments Bl. 79 d. A. verwiesen.
Infolge der Ausschlagung des Erbes durch B7 sind der Beklagte, Dr. B sowie B6 Erben zu je 1/3 Anteil geworden. Der Beklagte ist Anfang März 2006 als Eigentümer des ihm im Wege des Vorausvermächtnisses zugewandten Grundstücks I-Straße in Z1 im Grundbuch eingetragen worden (Bl. 91 der Grundakten von Z1 Blatt 5230).
Der Nachlass des Erblassers besteht aus 34 unbebauten und zwei bebauten Grundstücken; die meisten Grundstücke sind mit Grundpfandrechten in ganz erheblicher Höhe belastet. In ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstreckerin macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Komplexen geltend.
1.
Die Mutter des Erblassers B1 und Großmutter des Beklagten, Frau B2, verstarb am 24. September 1999. Sie war Eigentümerin u. a. des im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitzes T-Straße in Z1, der von den Parteien mit G1 bezeichnet wird und aus fünf rechtlich selbständigen Grundstücken besteht. Im Jahre 1981 hatte sie diesen Grundbesitz von der B8GmbH & Co. KG in Z1 erworben (Bl. 2 der Grundakten von Z1 Blatt xxxx). Durch notarielles Testament vom 23. Juni 1999 (UR-Nr. xxxx des Notars G in Z1) setzte die Mutter des Erblassers diesen zum Alleinerben ein; dem Beklagten wandte sie im Wege des Vermächtnisses den im Grundbuch von Z1 Blatt xxxx eingetragenen Grundbesitz G1 zu; dem Erblasser wandte sie ein Nießbrauchsrecht u. a. an diesem Grundbesitz zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Testaments vom 23. Juni 1999 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 - 11 d. A.) verwiesen.
In Erfüllung des o. g. Vermächtnisses von B2 übertrug der Erblasser durch Vertrag vom 09. März 2000 (UR-Nr. xxxx des Notars G in Z1) den Grundbesitz G1 auf den Beklagten. Am 31. Mai 2000 erfolgte die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten (Bl. 101 - 104 d. A.); gleichzeitig wurde zugunsten des Vaters des Beklagten das Nießbrauchsrecht eingetragen (Abteilung II lfd. Nr. 3, vgl. Bl. 105 d. A.).
Der dem Beklagten vermachte Grundbesitz G1 war u. a. mit der Grundschuld Abteilung III lfd. Nr. 11 über 900.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen zugunsten...