Leitsatz (amtlich)

Nach Abschluss von zwei im Wesentlichen gleichlautenden Maklerverträgen des Eigentümers und Veräußerers von zwei Doppelhaushälften (Beklagter) mit einem Makler (Kläger) für beide Objekte, mit denen der Veräußerer dem Makler jeweils den Alleinauftrag erteilte und in denen jeweils ein unterschiedlich hoher Mindesterlös vereinbart worden war, um die jeweilige Maklerprovision auszulösen, muss der Makler bei einem zeitgleichen Verkauf beider Objekte an ein und denselben Käufer seinen Kunden bzw. Veräußerer nicht über die Konsequenzen der sodann mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreisaufteilung für die zu zahlende Maklerprovision aufklären. Vielmehr kann der Maklerkunde die ausgelöste und zu zahlende Provision vor Zustimmung zur jeweiligen Kaufpreishöhe und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages selbst berechnen und berücksichtigen.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 2 O 106/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten - das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19.06.2019, I-2 O 106/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.140,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Provisionsanspruch aufgrund Maklertätigkeit geltend.

Die Klägerin ist ein rechtlich und personell selbstständiges Unternehmen der ehemaligen C, nunmehr Q Konzerngruppe. Sie befasst sich ausschließlich mit dem Nachweis und der Vermittlung von Immobilien.

Der Beklagte war Eigentümer von zwei Doppelhaushälften in der C1str. 01 bzw. 02 in C2-I.

Eine Doppelhaushälfte wurde von ihm selbst genutzt und war entsprechend etwas hochwertiger ausgebaut; die andere war fremdvermietet und stand zuletzt leer. Beide Doppelhaushälften hatten eine gemeinsame Regenwasserversickerung.

Die Parteien schlossen am 15.05.2018 zwei im wesentlichen gleichlautende Maklerverträge für die beiden Objekte, mit denen der Beklagte der Klägerin jeweils den Alleinauftrag erteilte, über die Objekte eine Vertragsgelegenheit nachzuweisen oder einen Vertrag zu vermitteln. Zugleich verpflichtete sich der Beklagte, jeweils mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrags eine Provision in Höhe von 3,57 % "aus dessen gesamtem Wirtschaftswert" zu zahlen.

Zusätzlich vereinbarten die Parteien handschriftlich in dem Vertrag betreffend das Objekt C1str. 01:

"Verkäuferprovision wird max in der Höhe zahlbar, dass min. 190.000 EUR beim Verkäufer verbleiben."

Hinsichtlich des Objekts C1str. 02 trafen die Parteien eine ähnliche Regelung, und zwar bezogen auf eine Summe von 330.000 EUR.

Der Zeuge T, Mitarbeiter der Klägerin, der den Beklagten bereits seit mehreren Jahren kannte und über den der Kontakt der Parteien zustande gekommen war, nahm in der Folgezeit die Verkaufsbemühungen auf und bewarb die Immobilien unter Bestandskunden und in verschiedenen Medien, auch im Internet. Für beide Objekte erstellte er jeweils getrennte Exposés, die der Beklagte vor der Veröffentlichung zur Durchsicht, Prüfung und Freigabe erhielt. Beide Häuser wurden im Internet und auch durch Aushang separat beworben.

Der Zeuge T fand sodann die Eheleute S, die sich dazu entschlossen, beide Objekte gleichzeitig zu erwerben. Die Käufer und der Beklagte einigten sich auf einen Gesamtkaufpreis von 521.000 EUR und zwar für das Objekt in der C1str. 01 auf einen Kaufpreis von 200.000,- EUR und für das Objekt in der C1str. 02 auf einen Kaufpreis von 321.000,- EUR.

Eine finale Besprechung fand jedenfalls zwischen den Erwerbern und dem Zeugen T in dessen Büro am 11.07.2018 statt. Inwiefern der Beklagte anwesend war bzw. in dessen Beisein über die Kaufpreisgestaltung gesprochen worden ist, ist streitig.

Die Beurkundung des notariellen Kaufvertrages erfolgte am 17.07.2018 vor dem Notar C3 in C2. Der Kaufpreis betrug insgesamt 521.000,- EUR und wurde in dem Kaufvertrag auf die beiden Doppelhaushälften wie geschildert aufgeteilt.

Mit Rechnung vom 30.07.2018 stellte die Klägerin dem Beklagten für "die Vermittlung der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages für das Objekt C1str. 01" einen Betrag in Höhe von 7.140,- EUR in Rechnung, den der Beklagte nicht zahlte.

Mit E-Mail vom 21.08.2018 forderte die Klägerin den Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten zur Begleichung der Rechnung unter Fristsetzung bis zum 03.09.2018 auf.

Die Klägerin hat bestritten, dass besprochen worden sei, beide Häuser nur an einen Käufer zu verkaufen. Auch sei von einem Gesamtbetrag von 520.000,- EUR als Verkaufserlös nie die Rede gewesen.

Sie hat behauptet, im Rahmen der Vertragsgespräche zwischen den Parteien sei vielmehr vereinbart worden, die Objekte getrennt anzubieten, da der Beklagte befürchtet habe, dass eins der Objekte schwieriger zu veräußern sei als das a...

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