Leitsatz (amtlich)
Sind hinsichtlich des Wertes eines zum Anfangsvermögen gehörenden Pkw keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgetragen, kommt gem. § 287 ZPO die Schätzung eines Mindestwerts in Betracht.
Normenkette
BGB § 1378; ZPO § 287
Verfahrensgang
AG Coesfeld (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 5 F 114/09) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.1.2010 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Coesfeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.467,33 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen bleiben die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/10 und der Be-klagte zu 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ausgleich von Zugewinn.
Die am 3.8.1958 geborene Klägerin und der am 23.6.1956 geborene Beklagte haben am 3.6.1980 geheiratet. Aus der Ehe sind die drei gemeinschaftlichen, mittlerweile volljährigen Kinder E, geb. 16.6.1981, S, geb. 21.9.1985 und T, geb. 15.4.1989 hervorgegangen. Der Beklagte ist von Beruf Tischler, bezieht jedoch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und ergänzend SGB-II-Leistungen. Die Klägerin ist von Beruf Verkäuferin. Sie ist seit dem Jahr 2008 erneut verheiratet.
Die Parteien lebten spätestens seitdem 20.3.2004 getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin aus der ehegemeinschaftlichen Immobilie Q-Weg in I ausgezogen, die seitdem vom Beklagten allein bewohnt wird. Der Scheidungsantrag der Klägerin ist dem Beklagten am 9.4.2005 zugestellt worden. Durch Urteil des AG Coesfeld vom 31.1.2006, rechtskräftig seit dem 7.3.2006, ist die Ehe der Parteien geschieden worden.
Die Parteien lebten während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In der Ehezeit erwarben sie zu jeweils hälftigem Miteigentum ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Hausgrundstück in I. Zur Auflösung der Miteigentümergemeinschaft beantragte die Klägerin die Teilungsversteigerung. In diesem Verfahren wurde ein Verkehrswertgutachten eingeholt. Darin wurde der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag mit 150.000 EUR ermittelt. Das Haus ist mit Finanzierungsverbindlichkeiten belastet.
Durch die angefochtene Entscheidung ist die Klägerin unter Abweisung der Klage sowie der am 30.10.2009 zugestellten Widerklage im Übrigen verurteilt worden, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich i.H.v. 1.773,71 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, das Endvermögen der Parteien bestehe aus den Miteigentumsanteilen an der Hausimmobilie, die unstreitig einen Wert von insgesamt 150.000 EUR habe. Davon seien die Verbindlichkeiten i.H.v. unstreitig insgesamt 33.178,66 EUR in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden hälftigen Wert der Immobilie sei eine Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Gemeinde O abzuziehen, die sich auf 6.678,42 EUR belaufe, so dass die Klägerin einen Zugewinn i.H.v. 51.732,25 EUR habe. Weitere Bankguthaben seien nach dem glaubhaften Vorbringen der Klägerin nicht vorhanden. Auf Seiten des Beklagten sei von einem Endvermögen in Höhe des Wertes des hälftigen Miteigentumsanteils von netto 58.410,67 EUR auszugehen. Davon seien zwei nachgewiesene Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Mutter des Beklagten, der Zeugin Q, i.H.v. jeweils 20.000 DM in Abzug zu bringen. Weitere Darlehensverbindlichkeiten seien hingegen vom Beklagten nicht nachgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Aussage der Zeugin Q, sie habe ihrem Sohn Darlehen i.H.v. 100.000 DM gewährt, nicht gefolgt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der amtsgerichtliche Entscheidung Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er trägt vor, die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Gemeinde O könne nicht berücksichtigt werden, da nicht sicher sei, ob die Klägerin überhaupt in Anspruch genommen werde. Darüber hinaus lägen dieser Verbindlichkeit auch Leistungen an die gemeinsame Tochter T zugrunde, so dass nicht in vollem Umfang ein Darlehen an die Klägerin vorliege. Auch habe die Klägerin zum Stichtag noch mehrere Konten gehabt. Es sei davon auszugehen, dass das Guthaben auf diesen Konten bei mindestens 20.000 EUR liege. Er sei auf das erhebliche Vermögen aufmerksam geworden, als die Klägerin Steuerfreistellungsbescheinigungen für ihre Kapitaleinkünfte benötigt habe. Die Klägerin habe das gesamte Kostgeld der Söhne gespart. Sie habe sich einen neuwertigen Pkw S U gekauft. Sein Endvermögen sei um den Sollsaldo auf dem Girokonto bei der Q1-Bank i.H.v. 5.414,73 EUR zu verringern. Die Beweiswürdigung des AG bezüglich der Zurverfügungstellung von 100.000 DM durch die Zeugin Q begegne durchgr...