Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinnausgleich: Behandlung einer zu Finanzierungszwecken eingesetzten Lebensversicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Lebensversicherung eines Ehegatten, die für die Finanzierung eines gemeinsamen Kredits eingesetzt wird, ist bei der Ermittlung des Endvermögens des versicherungsnehmenden Ehegatten nicht als Aktivposition einzusetzen. Ihr Zeitwert ist vielmehr bei der Ermittlung der von beiden Ehegatten gesamtschuldnerisch zu tragenden Verbindlichkeit schuldmindernd in Abzug zu bringen.
Normenkette
BGB §§ 1373, 1376 Abs. 2, § 1378 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 10.11.2006; Aktenzeichen 5d F 360/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG - FamG - Ludwigshafen am Rhein vom 10.11.2006 geändert:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.910,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 15.8.2006 zu zahlen.
II. Im Übrigen werden die Klage sowie die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5 zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... geheiratet und sind seit ... rechtskräftig geschieden. Rechtshängigkeit der Scheidungsklage ist am 10.8.2005 eingetreten.
Die Parteien lebten seit 1.8.2004 getrennt voneienander. Damals zog die Klägerin aus der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung E. in L. aus; der Beklagte blieb in der Ehewohnung zurück und trug seit dem Zeitpunkt der Trennung die Hausverbindlichkeiten allein.
Die Parteien erwarben die Eigentumswohnung Ende des Jahres ... Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beklagte zwei Lebensversicherungen mit den Endnummern ... und ... bei der G. ab, mit denen nach Ablauf der Versicherungszeit das Darlehen bei der G. getilgt werden wird. Die Lebensversicherungen sind an die Darlehensgeberin verpfändet.
Im ersten Rechtszug hat die Klägerin Zugewinnausgleich i.H.v. 9.972,50 EUR nebst Zinsen begehrt.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage seinerseits Zugewinnausgleich i.H.v. 3.385,71 EUR nebst Zinsen verlangt.
Das FamG hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Auf die Widerklage des Beklagten hat das FamG die Klägerin verurteilt, an den Beklagten als Zugewinnausgleich 1.934,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 84 bis 87 d.A.).
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der diese
- Zahlung von Zugewinn i.H.v. 9 234 EUR nebst Zinsen sowie
- die Abweisung der Widerklage des Beklagten erstrebt.
Die Klägerin erhebt folgende Einwendungen gegen das Urteil des FamG:
a) der Pkw O. hätte nicht allein beim Anfangsvermögen des Beklagten, dagegen hälftig in beider Anfangsvermögen eingestellt werden müssen; sie habe diesen Pkw mittels einer Schenkung ihrer "Stiefgroßeltern" i.H.v. 10.000 DM mitfinanziert (Beweis: Bestätigung der Mutter Bl. 42 sowie Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin). Die Klägerin rügt, dass das FamG den von ihr angebotenen Beweis nicht erhoben hat.
b) Die beiden G. Lebensversicherungen mit den der Höhe nach unstreitigen Zeitwerten von 18.451,20 EUR (... 431) und 10.831,10 EUR (... 432) hätten als Aktiva ausschließlich im Endvermögen des Beklagten eingestellt werden dürfen, weil sie - wie unstreitig - nicht Begünstigte dieser Lebensversicherungen sei;
c) das FamG habe es versehentlich unterlassen, das - unstreitige - Guthaben des Beklagten i.H.v. 395,04 EUR auf dem Girokonto bei der Sparkasse als Aktiva in dessen Endvermögen einzustellen;
d) das FamG habe ihren Vortrag nicht beachtet, dass sie im Jahr ... 15.000 DM von ihrer Mutter als Schenkung für den Kauf der Eigentumswohnung erhalten habe; sie habe eine entsprechende schriftliche Bestätigung ihrer Mutter vorgelegt. Dieser Betrag sei als privilegierter Erwerb gem. § 1374 Abs. 2 BGB in ihr Anfangsvermögen einzustellen.
Der Beklagte hat behauptet, der Pkw O. sei allein von ihm gekauft und finanziert worden. Falsch sei die Behauptung der Klägerin, der Erwerb dieses Pkw für 19.500 DM sei nur möglich gewesen, weil 10.000 DM von deren Stiefgroßeltern herrührten. Er habe seinen F. nach seiner Erinnerung für 12.600 DM in Zahlung gegeben; die restlichen 6.900 DM habe er aus seinen Ersparnissen aufgebracht. Die Inzahlungnahme des Pkw ergebe sich zwar nicht aus der Rechnung; er biete hierfür allerdings Beweis an durch Vernehmung des Geschäftsführers der Verkaufsfirma, Herrn V. W. (Adresse Bl. 118 d.A.). Der Pkw sei daher vollständig seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Hinsichtlich der Position "zwei Lebensversicherungen G." erklärt der Kläger - der diese Position hälftig im Endvermögen beider Parteien einstellen möchte - hilfsweise die Aufrechnung mit einer Gegenforderung i.H.v. 14.641,15 EUR.
Nachdem der Senat seinen Bewe...