Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich um den Zugewinnausgleich. Sie lebten seit 1.8.2004 voneinander getrennt. Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages war am 10.8.2005 eingetreten.
Nach der Trennung zog die Klägerin aus der im Miteigentum beider Parteien stehenden Eigentumswohnung aus. Der Beklagte blieb in der Ehewohnung zurück und trug seit dem Zeitpunkt der Trennung die Hausverbindlichkeiten allein.
Die Parteien hatten diese Wohnung gemeinsam erworben. Zur Finanzierung des Kaufpreises schloss der Beklagte zwei Lebensversicherungen ab, mit denen nach Ablauf der Versicherungszeit das Darlehen getilgt werden sollte. Die Lebensversicherungen waren an die Darlehensgeberin verpfändet.
Erstinstanzlich hat die Klägerin Zugewinnausgleich i.H.v. 9.972,50 EUR geltend gemacht, der Beklagte hatte im Wege der Widerklage seinerseits Zugewinnausgleich i.H.v. 3.385,71 EUR verlangt.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Klägerin verurteilt, an ihn Zugewinnausgleich i.H.v. 1.934,63 EUR zu zahlen.
Die Klägerin legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Ihr Rechtsmittel hatte einen Teilerfolg. Das OLG kam zu dem Ergebnis, der Klägerin stehe ein Zugewinnausgleichsanspruch von 1.910,51 EUR nebst Zinsen zu.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Zur Bewertung der zur Tilgung des Hauskredits dienenden Lebensversicherungen des Beklagten führte das OLG aus, der dem Beklagten verbleibenden Rechtsposition aus dem Versicherungsvertrag könne kein für die Berechnung des Endvermögens relevanter Wert beigemessen werden. Die Versicherungsleistungen seien zur Rückführung der bestehenden und zunächst nicht weiter zu tilgenden Kreditverbindlichkeiten bestimmt und würden auch später nicht an den Beklagten herausgegeben. Indessen habe das Anwachsen des Wertes der Versicherung in der Hand des Zessionars zur Folge, dass die Kreditverbindlichkeiten niedriger zu bewerten seien. Dies ergebe sich aus den Regeln über die Bewertung von unsicheren und bedingten Rechten, die für die Bewertung von unsicheren und bedingten Verbindlichkeiten entsprechende Geltung fänden.
Danach sei ohne weiteres abzuschätzen, dass sich der wirtschaftliche Wert der Kreditverbindlichkeit zum Stichtag um den Zeitwert der Lebensversicherung vermindere. Somit seien nicht die Aktiva des Endvermögens um den Wert der Versicherung zu erhöhen, vielmehr sei der Passivposten der Kreditverbindlichkeit um einen entsprechenden Betrag zu vermindern (vgl. BGH FamRZ 1992, 1155, 1160 entspricht NJW 1992, 2154 f.).
Das FamG habe daher zu Recht in konsequenter Anwendung dieser Rechtsprechung den Zeitwert der Lebensversicherungen bei beiden Parteien schuldmindernd im Endvermögen eingesetzt, weil die Schuld der Parteien als Gesamtschuldner in dieser Höhe zum Stichtag getilgt gewesen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.10.2007, 2 UF 220/06