Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 111 O 88/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2019 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt aus übergegangenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den am 00.00.2002 geborenen A (im Folgenden: A bzw. Kind).
Er hat erstinstanzlich von den Beklagten materielle Schadensersatzansprüche für von ihm erbrachte näher dargestellte Aufwendungen i.H.v. 20.572,47 EUR nebst Zinsen, 22.116,40 EUR nebst Zinsen, 4416,38 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sämtlicher weiterer, nicht anderweitig erstatteter Aufwendungen für das Kind begehrt.
Vorgeburtlich hatte sich bei A ein zervikales Lymphangiom (gutartige Tumorerkrankung) entwickelt, das ab dem sechsten Lebensmonat mittels einer Sklerosierung (Verödung) behandelt wurde. Im Alter von 2 × Jahren erfolgte eine endgültige operative Versorgung im Universitätsklinikum B. Im März 2006 erkrankte A an einer Infektion im Bereich des operierten Lymphangioms. Er hatte Fieber und aus der OP-Narbe entwich Sekret. Die Mutter stellte ihn am 17.03.2006 beim Kinderarzt vor, der eine antibiotische Therapie verordnete und dringend anriet, bei einer Verschlechterung des Zustands das Kind in eine Klinik zu bringen. Der Zustand verschlechterte sich am gleichen Tag noch erheblich, das Fieber stieg an und A musste erbrechen. In den Abendstunden dieses Tages begaben sich die Kindeseltern mit A in die Klinik der Beklagten zu 1. Auf der Fahrt erbrach sich A erneut und wurde ca. 5-10 Minuten vor Eintreffen in der Klinik bewusstlos. Gegen 19:05 Uhr wurde A in der Klinik der Beklagten zu 1) notfallmäßig in schon bewusstlosem Zustand von einer Kinderkrankenschwester aufgenommen und es wurden ein Assistenzarzt und der Beklagte zu 2) als Chefarzt der Kinderklinik alarmiert. Gegen 19:15 Uhr versuchten die Schwester und der Assistenzarzt, initial in der rechten Ellenbeuge des Kindes einen Zugang zu legen, was sich aber letztlich als erfolglos erwies. Sauerstoff wurde zunächst über eine Sauerstoffbrille und sodann mittels Maskenbeutelbeatmung verabreicht. Gegen 19:20 Uhr traf der Beklagte zu 2) ein. Der Zustand des Kindes hatte sich mittlerweile weiter verschlechtert und es kam zu einer kardiorespiratorischen Dekompensation mit Kreislaufstillstand. Daraufhin leitete der Beklagte zu 2) eine kardiopulmonale Reanimation und eine Intubation ein. Gegen 19:25 Uhr wurde zweimal eine halbe Ampulle Adrenalin über den Tubus gegeben, was allerdings keinen Effekt zeigte. Gegen 19:30 Uhr gelang es dem Beklagten zu 2), einen Katheter in der Vena femoralis zu platzieren. Hierüber wurde Adrenalin, Kochsalzlösung und Ringerlactat sowie Natriumcarbonat verabreicht. Es wurde die Diagnose einer schweren hypoxischen Insuffizienz gestellt. Um ca. 19:45 Uhr gelang es dem Beklagten zu 2), nach Herzdruckmassage und Reanimation einen normalen Herzrhythmus des Kindes zu restituieren. Nachdem eine telefonisch übermittelte Auswertung einer ersten Blutuntersuchung aus der Leistenvene eine schwere Unterzuckerung mit einem Blutzuckerwert von 9mg/dl ergeben hatte, wurde gegen 20:00 Uhr der Blutzuckerwert erneut kontrolliert und es ergab sich ein immer noch pathologischer Wert von 34 mg/dl. Daraufhin wurde 40 ml 10 %ige Glukose gegeben. Weiter zeigten sich Zeichen eines zerebralen Krampfanfalles im Sinne von Streckspasmen. Der Beklagte zu 2) verabreichte daraufhin Phenobarbital und schließlich bei Verdacht auf eine septisch-infektiöses Geschehen das Antibiotikum Cefotaxim. Um 20:15 Uhr lagen die Sauerstoffsättigungswerte stabil zwischen 85 % und 95 %. Eine Bestimmung des Blutdrucks gelang weiterhin nicht. Schließlich wurde A gegen ca. 20:50 Uhr in das Universitätsklinikum C zur weiteren Behandlung verlegt.
Am 23.07.2013 leitete ein Bediensteter der Leistungsabteilung des Klägers die Schadensakte zum Zwecke der Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers an die Regressabteilung des Klägers. Im Rahmen dieser Prüfung erstattete der insoweit zur Beurteilung des vorliegenden Falls fachfremde Internist und Kardiologe D unter dem 15.09.2016 ein schriftliches Gutachten für den Kläger. Unter dem 06.10.2016 verzichtete der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017, soweit Verjährung noch nicht eingetreten war. Am 30.11.2017 wurde die vorliegende Klage an die Beklagten zugestellt.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, A sei jedenfalls in der Summe grob fehlerhaft behandelt worden. Es sei fehlerhaft unterlassen worden, (rechtzeit...